Die neue Welt
- Journal
- Die neue Welt
- Volume
- 2 (1928)
- Issue
- Heft 37 (1.6.1928)
- Date
- 1928-06-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2711613-2711630-2711652--0486-2713632- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
37 DIE NEUE WELT Seite 3 ämmt l^'^JCHUHE VERKAUF DIREKT IN DER FABR1K7VHKM$ER$TR. Gesetzgebung, Rechtsprechung, Justizverwaltung und Advokatur in Palästina. (Aus Anlaß des ersten palästinensisch-jüdischen Advokatentages in Jerusalem 8.19. April 1928.) Von Rechtsanwalt Dr. Ephraim Waschitz, Haifa. Der mit den Rechtsverhältnissen in Palästina seit langem gut vertraute Autor gi'bt hier eine sehr instruktive Darstellung über eine in jüdischen Kreisen sonst sehr wenig gekannte Frage, deren Erörterung für die politische Entwicklung der jüdischen Situation in Palästina von großer Wichtigkeit ist. Der Weltkrieg hat, wie in so vieles andere, auch ins palästinensische Rechtsleben Zerrüttung und Verwahrlosung gebracht. Als die Engländer im Jahre 1917/18 das Land okkupierten, begannen sie mit der Restaurierung und Neuorganisierung der Rechtspflege. Die oberste Quelle der Gesetzgebung war natürlicherweise das militärische Okkupat'ionskommando. Die türkische Gerichtsorganisation wurde mit der Aenderung beibehalten, daß der jeweilige Präsident eines Kollegialgerichtes ein Engländer sein mußte. Die Justizverwaltung ruhte in den Händen eines hohen englischen Gerichtsoffiziers (Senior Judicial Officer), die Rechtsprechung hielt sich an das türkische Gesetz mit einigen wenigen Aenderungen, die durch englische Verordnungen eingeführt worden waren. Gegenstand der 'besonderen Fürsorge der englischen Justizverwaltung bildete natürlicherweise der Strafprozeß. Die praktizierenden Advokaten, die ihre Studien an der Konstantinopler Rechtsfakultät beendet hatten, wurden in eine offizielle Liste aufgenommen, wobei ziemliche Nachsicht geübt wurde. Der Wiinkelschreiberei wurden Tür und Tor geöffnet und jedermann, der schriftkundig ist und dem man sonst nichts vorwerfen kann, kann auch noch heute eine sogenannte „Bittschreiberiiizenz" erhalten. In all diesen Punkten hat sich seit Einführung der Zivilverwaltung im Juni 1920 und ProkLamlerung der Verfassung im September 1922 nur wenig geändert. Die Gesetzgebung blieb auch weiterhin Attribut des englischen Oberkommissärs, doch wurde ahm ein b.e ratendes Kol- I.egium beigegeben, bestehend aus den obersten Leitern . der Regierungsdepartemenfcs und einigen von der Regierung ernannten Vertretern der verschiedenen Bevölkerungsschichten. Die Verfassung vom Jahre 1922 hatte zwar einen gesetzgebenden Beirat vorgesehen, an dem auch zwölf von der Bevölkerung mittelbar gewählte Mitglieder teilnehmen sollten, doch ist dieser Beirat dank der politischen Obstruk- | tion der Araber nie ins Leben getreten. So ist denn praktisch die Gesetzgebung Palästinas bis auf den heutigen Tag in den Händen des englischen Oberkommissärs, der seine englischen Departementsvorsteher zu Rate zieht und in wichtigen Dingen die Genehmigung des Londoner Staatssekretärs für Kolonien einholt. Einige englisch sprechende Advokaten genossen das Privileg, die Gesetzesvorschläge zur Begutachtung zugeschickt zu erhalten, ein Vorgang, der späterhin dahin erweitert wurde, daß die Gesetzesvorschläge im Amtsblatte mit der Aufforderung veröffentlicht werden, binnen 30 Tagen Aenderungs- und Verbesserungsvorschläge an die Regierung einzusenden. Auf diese Weise war es weiteren Bevölkerungskreisen ermöglicht worden, an der Gesetzgebung, wenn auch in unzulänglichem Maße, teilzunehmen. Gerade in jüngster Zeit hat ein derartig veröffentlichter Vorschlag betreffend einschneidende Aenderung der Grundsteuern eine sehr starke Bewegung unter der arabischen Bevölkerung ausgelöst, die auf Einführung einer gesetzgebenden Körperschaft abzielt. Es sind Anzeichen dafür vorhanden, daß gewisse palästinensische Regierungskreise diese Bewegung gern sehen und sie sogar unterstützen, ohzwar sie wissen müssen, daß die überwiegende Majorität der jüdischen Bevölkerung sich im gegenwärtigen Augenblick einem solchen Projekt mit Rücksicht auf die naheliegende Majorisicrungsgefahr ablehnend verhält. Die Londoner Regierung ist gegen das Projekt. In der Justizverwaltung hat sich unter dem zivilen Regime so manches geändert. Zunächst wurde der Posten Gas gebratene GANSL Eine Spezialitat beim WUrstel-BIEL I.* Führichgasse 3 I., Scholtenrinq 14 eines obersten Richters kreiert (Chief Justice), der die gesamte Gerichtsverwaltung in Händen hat. In dreien von den vier Distriktsgerichten (Nablus ausgenommen) sind neben dem englischen Vorsitzenden je ein arabischer und je ein jüdischer "Richter tätig. Die Staatsanwälte (deren Posten ganz unbedeutend sind) unterstehen dem 'Oberstaatsanwalt (Attorney General), der dem Chief Justice koordiniert ist und dem die Wahrnehmung sämtlicher Rechtsinteressen des Staates obliegt. Der Präsident des Distriktsgerichtes ist zugleich oberster Exekutionsbeamter in seinem Distrikt. Die Vollstreckung der zivilen Urteile liegt in Händen subalterner Beamter. Die Schuldhaft ist beibehalten worden. Die Arrestbefehle gegen säumige Schuldner sind Legion. Die Schul'dhaft ist um so unerträglicher als die Gefänignisse für Verbrecher und Schuldner gemeinsam sind und Kost und Behandlung von Landeskindern viel zu wünschen übrig läßt. Nur Besitzer ausländischer Pässe haben Privilegien. (Dieser leise Anklang an die alten Kapitulationen ist just kein Ansporn zur Naturalisierung.) Das Notariat ist durch Personalunion mit dem Posten des Kanzleileiters des Distriktsgerichtes, und wo sich kein solches befindet, mit dem des Friedens- (Bezirks-) Gerichtes verbunden. Im Herbst 1920 erließ die Regierung eine Verordnung, wonach fremdländische Advokaten, die eine Rechtsfakultät absolviert haben, zur Anlegung einer Prüfung aus dem in Palästina geltenden Rechte und nach bestandener Prüfung zur Ausübung der Advokatur zugelassen werden. Gleichzeitig wurden offizielle Abendkurse für sämtliche juristischen Fächer eingeführt, Richter und Beamte zu Lektoren bestellt und junge, in Rcgierungs- oder Advokaturskanzleien beschäftigte Beamte mit einer gewissen Vorbildung als Hörer aufgenommen. Der ursprüngliche Zweck dieser Kurse war es, für die Ausbildung tüchtiger Kanzleikräfte zu sorgen, die Entwicklung ging aber in einer ganz anderen Richtung. Die Hörer dieser Kurse, die nach drei, bezichungsweise vier Jahren Prüfungen erfolgreich bestanden hatten und eine zweijährige Praxis in einem Rechtsanwaltsbureau nachwiesen, wurden zur Advokatur zugelassen, wobei sogar eine während der Studienzeit in einer Advokatenkanzlci absolvierte zweijährige Praxis als vorschriftsmäßiger Vorbereitungsdienst anrechenbar war, so daß die Kandidaten gleich nach der Prüfung ihre Bureaus eröffnen konnten. Von den bisherigen 77 jüdischen Absolventen dieser Kurse haben 37 bereits ihre Kanzleien eröffnet und 20 andere sind im Begriffe, es zu tun. Die Zahl der arabischen Hörer ist nicht viel geringer, aber der Prozentsatz der in Regierungsdiensten Verbliebenem ist bei den A r a b e r n höher als bei den Juden. Maßgebend sind neben den ökonomischen auch sprachliche Rücksichten. Während beim arabischen Beamten Kenntnis der arabischen Sprache allein genügt, wird vom jüdischem Beamten und Richter neben dem Hebräischen noch außerd cm Kenntnis des Ära bischen obligatorisch gefordert. Auch dann, wenn, wie dies bei den meisten Juden der Fall ist, sie auch der englischen Sprache in Wort und Schrift mächtig sind. Diese ungleiche Behandlung ist nicht nur ein Verstoß gegen die anerkannte Gleichberechtigung der hebräisclien Sprache. Sie hat zur Folge, daß viele begabte Juden vom Staatsdienst verdrängt werden und daß bei Besetzung einiger weniger Beamten- und Richterposten mit jüdischen Kandidaten mehr auf Linguistik als auf C h a r a kter und Rechtsikunde gesehen wird. Schon im Jahre 1921 hatte die Regierung die Initiative zur Schaffung eines pa I äs.t im emsischen Barreaus ergriffen. Doch wurde diese gute Absicht durch politische Treibereien der arabischen Rechtsanwälte vereitelt So blieb denn die Advokatur die ganze Zeit unorganisiert. Die Disziplinar-Gerichtsbarkeit ruht in den Händen eines Disziplinarrates beim Obersten Gericht in Jerusalem, dem jeweils ein Advokat beigezogen wind. Als immer wiederholte Einigungsversuche mit den arabischen. Kollegen scheiterten und die Zahl der jüdischen Advokaten zusehends wuchs, beschlossen die jüdischen Anwälte der drei größten Städte Palästinas, Jerusalem, Tel-Awiw und Haifa, sich zu lokalen Vereinigungen zusammenzuschließen und nachdem dies geschehen war, wurde der erste jüdisch e A d v o k a t e n t a<g auf den 8. und 9. April 1928 mach Jerusalem einberufen. Die Tagung sollte .eine vorläufig private Organisation ffttf IrfftlfllCfc' ausre'c'ienc' auch für Herren-Anzüge und Damenn n .T^ ja« 1 kostüme, jetzt infolge vorgeschrittener Saison |\Q|]j] >lOf ■ ¥@SlG zu Räumungspreisen ganz außerordentlich billig bei Vi., Llnke wienzeige 40 «m Hofe> IllJMWMMn Eine Krakauer Jüdin. Von Otto Abeles. Von der berühmtesten Frau der Krakauer Judenstadt, von der verehrten und geliebten Bube Machele, weiß die mündliche Ueberlieferung so vieles zu berichten, daß es mir leicht fällt, ihr Bildnis meiner Sammlung von Porträts jüdischer Frauen einzufügen. Ich notiere einfach, was man mir erzählte, lasse die Berichte und Anekdoten einander folgen und wenn es glückt, alles so wiederzugeben, wie ich es gehört habe, bin ich dessen sicher, daß kein Zug im teuren Antlitz der Bube verlorengeht. Die F r ü h s t ü c k s s t u b e. Die Frommen verehren die Bube Machele wie eine Heilige. Aber, im Vertrauen, sie verging sich gelegentlich unbekümmert gegen das Gesetz. So hatte sie in ihrem Hause eine Frühstücksstube eingerichtet, die eigentlich recht sündhaft war. Sah sie nämlich des Morgens die Knaben, die fröstelnd zum Beten gingen, dann fragte die Bube nach Vater und Mutter, wann die Schwester Sure heirate, ob der reiche Onkel aus Berlin schreibe — und schließlich: „Habt ihr schon gefrühstückt?" — „Nein", lautete die entsetzte Antwort: „Vor dem Frühgebete darf man nicht essen!" — „Aber die Greisin lächelte verschmitzt, nahm zwei aufgeschossene Jungen bei der Hand, schob die anderen vor sich her, drängte sie in die Stube, die sich an ihr Gewölbe in der Krakauergasse schloß, gab ihnen warme Milch und aus dem schön eingelegten, vielladigen Schrank eine Schnitte ButterkucJhen und entließ sie mit den Worten: „So, jetzt werdet ihr beim Beten nicht ans Essen denken." Die Mutter der Diebe. Dieses schmückende Beiwort hatte man ihr beigelegt und es war eine hohe Auszeichnung. Ihr kluger, gütiger Sinn hatte erkannt, daß man kleinere Dinge dem Neben-, menschen nur dann stiehlt, wenn der Magen knurrt, und daß nur der Hunger die Spitzbuben in Krakau vermehre. Und sie hatte sich unter den zahlreichen Sorten von Leuten, die auf dieser Erde keine Sonne, ja nicht einmal das tägliche Brot haben, just jene zur Fürsorge ausgewählt, die niemand betreut als das scharfe, lauernde Auge des Gerichtes: die. kleinen Gauner, „Gebt ihnen zu essen, Balbatim", pflegte sie zu den Goldschmieden und Pelzhändlern zu sagen, „und sie werden euch nichts fortnehmen." Sie kannte jeden Ladendieb, jeden Einschleicher, jeden Marktgauner und bald wandte man sich nur mehr an Bube Machele, wenn irgendwo ein halbes Dutzend Kopftüchel oder ein Paar Schaftstiefel, eine Gans oder ein Federkissen, Küchengeräte oder gar silberne Leuchter verschwunden waren. „Gib was her", sagte sie kurz und gebieterisch, „geh' in einer Stunde nach Hause und du findest deine Sache an ihrem Platz." Dann suchte sie den Langfinger mit ausgezeichneter Fertigkeit heraus, als wäre sie selbst in die Spitzbubenschule gegangen, wies ihn strenge an, das gestohlene Gut schleunigst zurückzutragen, da es ihm sonst an den Kragen gehe, und ließ es an tüchtigen und kräftigen Schmähworten nicht fehlen, von denen ihr eine erstaunliche Fülle zur Verfügung stand. Bald war alles in schönster Ordnung und die Kinder des Missetäters halten überdies am Freitagabend ein Stück Pfefferfisch an Teller. Bube M a c h e 1 e s Tanzfreuden. Der steinalte Reb Isaak, der sie noch persönlich kannte — in seinen Chederjahren natürlich — erzählte mit Kopfwiegen und Zungenschnalzen, daß ihm seine Großmutter erzählt habe, wie die Bube von frühester Kindheit herrlich zu tanzen verstand. Sic hatte auch als Siebzigerin diese Kunst nicht verlernt und tanzte wie einst, als sie alle die Greise und Mütter, die Kinder und gleichaltrigen Mädchen mit anmutigem Drehen zur Geige des Klesmers, mit bezauberndem Lächeln, mit harmonischem Wiegen des Körpers und Schwingen der Arme zu hellem, taktfestem Händeklatschen und Köpfenicken entzückte. Natürlich waren die Bewegungen geruhsamer, aber die schwarzen Augen unter den mächtigen, dicken Brauen lachten und die Wangen färbten sich mit frischem Rot. Und die Matrone tanzte just dort, v/o man keine Hochzeitsgäste geladen, kein lockeres Mahl bereitet, keine Musikanten bestellt hatte: Auf den Hochzeiten der Armen. Waren zwei blutarme Leute unter dem Trauhimmel verbunden worden und saßen sie beim kargen, einsamen Essen, dann holte Bube Machele heimlich ein paar Spielleute, eh man's versah, stand sie in der niedrigen Stube .des jungen Paares, raffte, ein Liedchen summend, die Röcke und tanzte, daß es eine Lust war. Brummbaß und Flöte klangen durch die Gasse, es traten Neugierige ein, die Bube holte sich einen Tänzer aus der Schar der neuen Gäste, reichte ihm zierlich ihr Tüchlein, daß er es am anderen Zipfel erfassen mußte und sich zu einem „Mizwahtänzr verstand. Bald tanzte alles mit, plötzlich war statt der Bube die junge Frau im Mittelpunkt des fröhlichen Wirbels und die Bürger einer nach dem anderen war herbeigeeilt —