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Der neue Anfang · 1919-03-01 · Heft 5 (1.3.1919) · page 13

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Journal
Der neue Anfang
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 5 (1.3.1919)
Date
1919-03-01
Page
– (sequence 13)
Language
German
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im „Neuen Anfang" schon mehrfach vertretene Gedanke, daß die bürgerliche Jugend die Sache der Arbeiterjugend zur ihrigen machen soll» Wirklichkeit werden soll, dann ist vor allem die Kenntnis d i e s e r Jugend und ihrer Nöte notwendig. 1. Einführung des Sechsstunden-Maximal-Arbeitstages für alle Jugendlichen unter 18 Jahren. 2. Festsetzung eines einheitlichen Mindest-Wochenlohnes, der zum -Unterhalt völlig ausreicht. 3. Festsetzung der Lehrzeit auf 2 Jahre (einschl. der Probezeit). 4. Wahlrecht zu allen gesetzgebenden Körperschaften der sozialistischen 'Republik für die Jugend vom 18. Jahre an. 5. Mitbestimmung der Jugend an der Verwaltung des Staates, besonders in allen Jugendfragen. 6. Wahlrecht für die erwerbstätige Jugend zu den Arbeiterräten in der Weise, daß die gesamte arbeitende Jugend einen gesonderten Wahlkörper bildet, 7. Wahlrecht der Jugend zu den Arbeiter-Ausschüssen. Wahl von Jugendvertretern in die Arbeiterausschüsse. 8. Volljährigkeitserklärung mit dem 18. Lebensjahre. 9. Abschaffung der Wehrpflicht. 10. Schaffung eines Jugendgesetzes unter Mitarbeit von Vertrauensleuten der Jugend. 11. Verbot der Beschäftigung jugendlicher Arbeitskräfte vor vollendetem 16. Lebensjahre unter gleichzeitiger Ausdehnung der Schulpflicht bis zu diesem Alter. 12. Einführung des obligatorischen Fortbildungsschulunterrichts (im Anschluß an die einzuführende Einheitsschule) für alle in Handel, Verkehr, Industrie, Landwirtschaft und in den sogenannten freien Berufen beschäftigten Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahre. 13. Einführung des Unterrichts an den Werk tag-Vormittagen für alle Portbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen, Bezahlung der Schulzeit. 14. Vertretung der Jugend in der Verwaltung der Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen. . . , 15. Lern- und Lehrmittel-Freiheit. 16. Aufhebung der Lehrverträge. Regelung des Lehrverhäitnisses durch ein Gesetz, an dem die Jugend mitbestimmt. 17. Zurückzahlung des zum Teil noch an die Lehrmeister gezahlten Lehrgeldes. 18. Entschädigung der über drei Jahre Lernenden, die sofort zu Gehilfen erklärt werden. 19. Verbot der Verwendung der Lehrlinge für häusliche und außergewerbliche Arbeiten. 20. Beseitigung aller Bestimmungen, die die Lösung des Lehrverhäitnisses erschweren. 21. Abschaffung des Züchtigungsrechts. 22. Errichtung von Lehrwerkstätten. 83

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