Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 3 (1929)
- Issue
- 6 (Dezember 1929)
- Date
- 1929-12-01
- Page
- – (sequence 41)
- Language
- German
- Belongs to
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System »unserer wirtschaftlich eingestellten Zivilisation verwurzelt, daß ihre Beseitigung einen völligen Umbau derselben bedeuten würde." (Seite 85.) Gerade diese letzte Aeußerung stellt eine so scharfe Gesellschaftskritik vom Standpunkt der Jugendfürsorge dar, wie man sie am allerwenigsten aus Amerika erwartet. Interessant ist, daß das Ruch viel von Gefahren für die Jugend spricht, die sich gerade aus der Eigenart des amerikanischen Lebens ergeben. Jugendliche beiderlei Geschlechts, die von vorbeifahrenden Autos mitgenommen und dann viele Meilen weiter hilflos auf der Landstraße ausgesetzt werden, um so auf den Weg der Verwahrlosung oder des Delikts gedrängt zu werden, sind eine Erscheinung gerade der besonderen Entwicklung .der amerikanischen Zivilisation. Während der erste Teil des Buches das Problem des jugendlichen Rechtsbrechers zum Teil an Hand der Darstellung praktischer Fälle behandelt, spricht der zweite Teil von der Heilung des jugendlichen Rechtsbrechers. Eine wesentliche Rolle spielt hierbei das Jugendgericht. Der Kampf der Verfasserin (geht um eine immer freiheitlichere Ausgestaltung dieser sozialen Institution, um „Sozialisierung .des Jugendger.i chts verfahrens". Einzelne der Forderungen, die in diesem Zusammenhang erhoben werden, sind in modernen deutschen Jugendgerichten bereits verwirklicht, so der Ausschluß der Oeffentlichkeit von der Hauptverhandlung, die Schaffung besonderer Aufenthaltsträume für jugendliche Zeugen. Das Verfahren vor dem amerikanischen Jugendgericht erfolgt auf Grund des „Equity Law", des Rechts der Billigkeit. Der amerikanische Jugendrichter oder dessen Vertreterin sind im allgemeinen an weniger scharfe Verfahrensbestimmuingen gebunden als der deutsche Jugendrichter. Sie machen aber von dieser, ihnen durch das Schweigen des Gesetzes gegebenen Freiheit sehr verschiedenartigen Gebrauch. Teilweise nähert sich das Verfahren gegen Jugendliche sehr stark dem Verfahren gegen Erwachsene, an anderen Orten ist der Charakter der .Straf justiz völlig aus dem Verfahren verschwunden. Die Verfasserin fordert, wie schon hervorgehoben worden ist, die Alleinherrschaft des sozialen und sozialpädagogischen Moments im Jugendgerichtsyerfahren, die gänzliche Verbannung der Strafe aus ihm. Sie beschränkt sich aber nicht auf die Kritik der gesetzlichen Normen, sondern versucht möglichst voraussetzungslos, möglichst offen der Realität gegenüber, dem Problem der Verwahrlsoung und der „Heilung" zu Leibe zu gehen. Sie schickt dabei mit Recht voraus, daß unser Wissen um diese Vorgänge, um eine zweckmäßige Behandlung des Verwahrlosten auch heute noch außerordentlich gering ist. Sie sagt aber in diesem Zusammenhange doch einiges über das Problem der Besserung, das verdient, hier kurz festgehalten zu werden. iDabei stützt sie sich teils bewußt, teils unbewußt auch auf die Lehren der Individualpsychologie und der Psychoanalyse. „Die verschiedenen Stufen im Prozesse der Besserung können wir wohl am besten folgendermaßen benennen: Einsicht, Uebertragung, Entwicklung der Persönlichkeit (Entfaltung der Eigen - kräfte, klare Vorstellung eines neuen Verhaltensideals, Verlangen nach sozialer Anerkennung) und Bildung neuer Beziehungen in der Gemeinschaft." Der Inhalt dieser einzelnen Stadien der Besserung wird in dem Buche noch näher angegeben. Als wissenschaftliche Hilfsmittel der Erziehung kommen die Persönlichkeitsstudie des Zöglings und ein echt amerikanisches „Tüchtigkeitsnotensystem* hinzu. Für das Jugendgerichts verfahren fordert die Verfasserin Ausschaltung jedes strafprozessualen Moments. Hierin liegt die innere Berührung mit der in der Festgabe für Klumker (Berlin Hey manns-Verlag 1929) erschienenen Streitschrift von Heinrich Webler „Wider das Jugendgericht*. Webler vertritt hier die Forderung der gänzlichen Abschaffung des Jugendgerichts und damit jeglichen staatlichen Strafvollzuges am Jugendlichen überhaupt. Diese Forderung, die von einzelnen, so Klumker und Noppel, schon vor Erlaß des Jugendgerichtsgesetzes erhoben worden ist, findet anscheinend nach nunmehr sechsjähriger Geltungsdauer des Jugendgerichtsgesetzes heute schon eine größere Resonanz. Die Forderung der Abschaffung des Jugendgerichts wird von Webler damit begründet, daß der Jugendliche bis 18 Jahren 169