Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 3 (1929)
- Issue
- 6 (Dezember 1929)
- Date
- 1929-12-01
- Page
- – (sequence 40)
- Language
- German
- Belongs to
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stehen ober die Kommunen vor einem doppelten Konflikt. Sie haben einerseits das Ziel einer möglichst guten, aber auch einer möglichst billigen Füirsorge. Eine große Sparmöglichkeit aber ist für die Fürsorge in dem Augenblick gegeben, wo sie die arbeitsfähigen Arbeitslosen an das Arbeitsamt abschieben kann. (Eine lang geübte und auch heute in weitestem Umfang befolgte Praxis besteht darin, die Wohlfahrtserwerbslosen 13 bezw. 26 Wochen als Fürsorgearbeiter zu beschäftigen, um sie so die Anwartschaft auf Krisen-, bezw. Arbeitslosenunterstützung erwerben zu lassen.) Andererseits befinden sich die Kommunen in einem latenten Gegensatz zu den heute nicht mehr kommunalen, sondern staatlichen Arbeitsnachweisen; es entspricht einer gewissen Erweiterung ihrer Kompetenzen, wenn sie die Arbeitslosen und die Maßnahmen »zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit von sich abhängig wissen. (Hier gehen sie heute sogar z. T. so weit, selbständig Arbeitsvermittlung für ihre Wohlfahrtserwerbslosen zu betreiben.) Als das Buch eines Kommunalpolitikers ist auch das vorliegende, sehr bedeutsame Buch von Marx (Oberverwaltungsrat in Nürnl>erg) zu werten. Es enthält eine erstmalige und ausgezeichnete Gesamtdarstellung und überaus reichhaltiges Material über die heutigen Formen der Arbeitsfürsongie und erläutert in erschöpfender Weise eine Reihe bedeutsamer rechtlicher Fragen, aber es zieht nicht die von arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten aus notwendige Konsequenz, die Arbeitsfürsorge der Kommunen, wenigstens soweit sie die arbeitsfähigen Arbeitslosen betrifft, als einen vorübergehenden Notbehelf anzusehen. Gegen <\ie Arbeitsfürsorge der Gemeinden spricht vor allem die Tatsache, daß die durch sie beschäftigten Arbeitslosen den Arbeitslosen der Arbeitsämter gegenüber stets benachteiligt nnd (insbesondere verschlechterte Vermittlungschancen, was auch von Marx anerkannt wird). Diese Situation wird auch dadurch nicht verbessert, daß die Arbeitsfürsorigie für den arbeitsfähigen Arbeitslosen heute die Form des Arbeitsvertrags (Arbeits-, nicht Beschäftigungsverhältnis) wählt. Die juristische und tatsächliche Stellung des Fürsorgearbeiters ist auch unter dem „Arbeitsvertrag" noch von der des freien Arbeiters durchaus verschieden und führt, in weiterem Umfang durchgeführt, zu bedenklichen Konsequenzen. Wir verweisen hie* nur auf den von Marx aufgeführten Vorschlag eines „Tarifvertrags für Fürsorgearbeiter"! (S. 109.) Gewiß soll der Wert arbeitsfürsorgierischer Tätigkeit nicht verkannt werden. Aber der Weg zum Arbeitsamt sollte (für Arbeitsfähige) nicht über die Arbeitsfürsorge der Gemeinden führen. Darauf, daß diese „Abschiebung" durch die kürzlich geänderten, verschärften Anwartschaftsbeßtimmungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung nicht unerheblich erschwert sein dürfte, sei hier nur hingewiesen. Dr. G. Mirjam van Waters: Jugend in Not, Webler: Wider das Jugendgericht (Festausgabe für Klumker), beide Carl Heymanns Verlag, 1929, Berlin. — Fast su gleicher Zeit erscheinen zwei Schriften, die zu dem Problem des modernen Jugendlebens Stellum? nehmen. Das Buch von Mirjam von Waters ist zwar bedeutend umfassender, es spricht, wie der Titel verheißt, nicht nur von der Fraise des Jugendgerichts, sondern überhaupt von dem Problem der gefährdeten Jugend. Bs ist für uns besonders deshalb interessant, weil es über die Jugendfürsorge arbeit in Amerika berichtet, die die Verfasserin als Jugendrichterin am Jugendgericht von Los Angeles aus allernächster Nähe beobachtet hat. Es fällt auf, daß die Verfasserin, die im wesentlichen von der Unabänderlichkeit unserer heutigen gesellschaftlichen Zustände durchdrungen ist und allerhöchstens einem Sozialoptiimiamus huldig, nebenbei doch sehr deutlich den Zusammenhang der Probleme der Jugendfürsorge mit den gesellschaftlichen Zuständen empfindet: „Als Jugendfürsorgeorganisationen versuchten, dem Zeitungsverkauf von Jungen Einhalt »zu tun, stellte der Supreme Court fest, daß diese Betätigung von Kindern nicht unter den Begriff der Kinderarbeit falle, da sie selbständig Handelstreibende, independend merchants seien." (Seite 79.) „Viele Uebel, unter denen die Julnend im Erwerbsleben leidet, sind dermaßen mit dem 168