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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-12-01 · 6 (Dezember 1929) · page 17

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
3 (1929)
Issue
6 (Dezember 1929)
Date
1929-12-01
Page
– (sequence 17)
Language
German
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schieden ist, daß er in Gegensatz zur Paßpflichtigkeit gestellt werden könnte. Denn der im Paß anzubringende Sichtvermerk macht den Paß für den Ausländer regelmäßig erst zu einem vollgiltigen Ausweispapier im Sinne des § 1, Abs. 2 V.-O. vom 10. Juni 1919. Die Paßpflichtigkeit schließt somit, wenn auch nicht rechtsnotwendig, so doch regelmäßig die Verpflichtung zur Beschaffung eines ordnungsmäßigen Sichtvermerks in sich." (Urteil vom 30. 1. 1928 in Sachen — 4. S. 10/27.) Es muß offen ausgesprochen werden, daß eine solche Begriffsvermengung nur deshalb das Ansehen der kammergerichtlichen Rechtsprechung nicht gefährdet, weil es sich um ein Gebiet handelt, das leider der juristischen Kontrolle fast vollständig entzogen ist. Für jeden Kenner des Paßrechtes ist es eine kaum noch erörterungsbedürftige Selbstverständlichkeit, daß Paßzwang und Sichtvermerkszwang zwei vollständig voneinander getrennte Gebiete sind. Das ist ja auch der Grund, weshalb die durch das Notgesetz vom 24. Februar 1923 eingeführte neue Fassung des § 9 des Paßgesetzes den Paßzwang und den Sichtvermerkszwang ausdrücklich als zwei getrennte Maßnahmen einander gegenüberstellt. Der Paß ist eine von einer ausländischen Behörde, nämlich der Behörde des Heimatstaates des Ausländers, ausgestellte Urkunde. Der Sichtvermerk dient dazu, dem Ausländer die Erlaubnis zu bescheinigen, die deutsche Reichsgrenze zu Überschreiten. Die Paßpflichtigkeit besteht für jeden Ausländer, auch wenn er in Deutschland geboren ist und niemals die deutsche Reichsgrenze überschritten hat. Den Sichtvermerk benötigt nur derjenige Ausländer, der die Reichsgrenze überschreitet. Die Verwechslung des Paß- und Sichtvermerkszwanges ist umso unerklärlicher, als der Sichtvermerkszwang mit einer beträchtlichen Anzahl von Staaten bereits ausdrücklich aufgehoben ist. Die zuständigen Behörden haben niemals den geringsten Zweifel daran gelassen, daß auch für Angehörige derjenigen Staaten, denen gegenüber Sichtsvermerkszwang nicht mehr besteht, der Paßzwang aufrecht erhalten worden ist. Würde ein Angehöriger eines solchen Staates wegen Nichtbesitzes eines Heimatpasses angeklagt werden, so würde das Kammergericht wohl schwerlich zu einem Freispruch mit der Begründung gelangen, daß die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges web die Beseitigung des Erfordernisses, sich durch einen P$ß auszuweisen, in sich schließe. Derartige Begriffsvermengungen treten bedauerlicherweise niemals?u dunsten, sondern stets nur zij Ungunsten 4er Ausländer ein. HS

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