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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-12-01 · 6 (Dezember 1929) · page 16

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
3 (1929)
Issue
6 (Dezember 1929)
Date
1929-12-01
Page
– (sequence 16)
Language
German
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Sichtvermerk nur erteilt werden, wenn die Notwendigkeit der Ausreise ausreichend und einwandfrei dargetan war. Nach § 12 derselben Verordnung durfte Wehrpflichtigen ein Ausreisevermerk nur mit Zustimmung des Bezirkskommandos erteilt werden. Nach § 53 der Ausführungsbekanntmachung vom 4. Juni, bezw. 22. Dezember 1924 (RGBl. I, S. 613 u. 964) kann der Ausreisesichtvermerk versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Sichtvermerksbewerber den Sichtvermerk benutzen will, um sich seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu entziehen. Aus allem geht hervor, daß der Ausreisesichtvermerk, auch wenn er befristet ist, niemals das Gebot enthalten kann, das Reichsgebiet zu verlassen, sondern nur die Erlaubnis der deutschen Behörde, innerhalb der im Ausreisesichtvermerk angegebenen Frist über die Reichsgrenze auszureisen. Es ist nicht anzunehmen, daß, solange der Sichtvermerkszwang auch für Reichsangehörige galt, das Kammergericht einen deutschen Wehrpflichtigen, der Verwandte im Auslande besuchen wollte, und dem mit Zustimmung des Bezirkskommandos ein Ausreisesichtvermerk erteilt worden war, wegen Ueberschreitung des Ausreisesichtvermerks bestraft hätte, wenn er von seinem Vorhaben Abstand genommen und im Reichsgebiete geblieben wäre. Dadurch aber, daß der Sichtvermerkszwang z. Z. nur noch für Ausländer gilt, ist an der rechtlichen Natur des Ausreisesichtvermerks nichts geändert, zumal sogar die gesetzliche Grundlage, auf der der Ausreisesichtvermerkszwang beruht, dieselbe geblieben ist. Auch heute enthält die im Ausreisesichtvermerk gesetzte Frist nicht den Befehl, das Reichsgebiet zu verlassen, sondern nur die Bescheinigung, daß innerhalb einer bestimmten Frist gegen die Ausreise von den deutschen Behörden keine Einwendungen erhoben werden. Wer innerhalb dieser Frist nicht ausreist, macht sich deshalb nicht der eigenmächtigen Ueberschreitung der im Sichtvermerk erteilten Reisefrist schuldig, sondern nutzt lediglich eine ihm erteilte Ausreiseerlaubnis nicht aus. VI. KAMMERGERICHT UND DIE PASSRECHTLICHEN GRUNDBEGRIFFE. Es hat sich in den früheren Aufsätzen bereits mehrfach die Notwendigkeit ergeben, die paßrechtliche Rechtsprechung der Strafsenate des Kammergerichts anzugreifen. Tatsächlich läßt sich die Rechtsprechung des Kammergerichts auf paßrechtlichem Gebiete nur daraus erklären, daß schon über die Grundbegriffe des Paßrechts bei diesem Gerichte Verwirrung herrscht. Als in einer Revisionsschrift auf den Unterschied zwischen dem Begriff der „Paßpflichtigkeit" und dem „Sichtvermerks(zwangu hinger wiesen wurde, äußerte sich dazu der 4. Strafsenat des Kammer* gerichts in der Urteilsbegründung folgendermaßen: „Demgegenüber ist zu bemerken, daß der Sichtvermerkszwang nicht dem Begriff der Paßpflichtigkeit so wesensver- 144

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