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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-12-01 · 6 (Dezember 1929) · page 15

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
3 (1929)
Issue
6 (Dezember 1929)
Date
1929-12-01
Page
– (sequence 15)
Language
German
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AUSLÄNDER VORGERICHTEN UND VERWALTUNGS¬ BEHÖRDEN«) VON RECHTSANWALT DR. WERNER FRAUSTÄDTER, BERLIN V. DIE ÜBERSCHREITUNG DES AUSREISESICHTVERMERKS. Strafbar ist nach § 1 Z. 5. der Verordnung über die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Paßvorschriften vom 6. April 1923 (RGBl. I, S. 249), wer eigenmächtig die Reisefristen überschreitet, die ihm im Sichtvermerk vorgeschrieben sind. Zu bestrafen ist demnach, wer dem im Sichtvermerk enthaltenen Gebote, innerhalb einer bestimmten Frist die Reichsgrenze zu überschreiten, nicht folgt. Zweifellos ist ein solches Reisegebot im Einreisesichtvermerk enthalten. Ein solcher wird bei der deutschen Paßbehörde im Auslande erteilt und enthält gewöhnlich die Angabe einer Frist, bis zu welcher der Inhaber des befristeten Sichtvermerks das Reichsgebiet wieder zu verlassen hat. Entsprechend bedeutet die Erteilung eines befristeten Durchreisesichtvermerks, daß der Sichtvermerksinhaber nicht ständig im Reichsgebiete verbleiben darf, sondern daß er es innerhalb der im Sichtvermerk gesetzten Frist wieder verlassen muß. Die Gerichte, z. B. das Kammergericht in ständiger Rechtsprechung, bestrafen jedoch wegen Sichtvermerksüberschreitung auch den Inhaber eines Ausreisesichtvermerks, der nach Ablauf der im Ausreisesichtvermerk angegebenen Frist sich noch im Inlande aufhält. Diese Rechtsprechung beruht auf einer Verkennung des Wesens des Ausreisesichtvermerks. Der Ausreisesichtvermerk wird von der deutschen Paßbehörde im Inlande erteilt und gewöhnlich befristet ausgestellt. Er dient nicht wie der Einreise- und Durchreisesichtvermerk, soweit diese befristet erteilt werden, dazu, eine unkontrollierte Einwanderung aus dem Auslande zu verhüten, sondern er soll umgekehrt verhindern, daß Personen, gegen deren Ausreise aus dem Reichsgebiete Bedenken bestehen, ohne behördliche Kontrolle das Reichsgebiet verlassen. Nach § 1 der noch heute gültigen Paßverordnung vom 10. Juni 1919 (RGBl. S. 516) gilt der Sichtvermerkszwang übrigens auch für Reichsdeutsche, und nur kraft besonderer Ermächtigung aus § 6 dieser Verordnung hat der Reichsminister des Innern durch § 41 der Ausführungsbekanntmachung vom 4. Juni 1924, bezw. 22. Dezember 1924 (RGBl. I, S. 613 u. 964) den Sichtvermerkszwang für Reichsdeutsche aufgehoben. Früher bestand das Verbot für Reichsangehörige, das Reichsgebiet ohne Ausreisesichtvermerk zu verlassen, sogar mit besonderer Schärfe. Nach § 11 der Paßverordnung vom 21. Juni 1916 (RGBl. S. 599), dessen allgemeine Bestimmung über den Sichtvermerkszwang unverändert in § 1 Abs. 2 der noch gültigen Paßverordnung vom 10. Juni 1919 (RGBl. S. 516) übernommen worden ist, durfte der Ausreise- •) S. auch Jg. I., S. 96 und S. 163, Jg. III., S 72 ds. Ztschr, 143

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