Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 3 (1929)
- Issue
- 6 (Dezember 1929)
- Date
- 1929-12-01
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2709108-2709121-2709127--693-2709892- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
arbeit auf das Land zurückkehrten und dort in vielen Fällen auf Grund ihrer früheren hohen Entlohnung Unterstützungsbeträgfe erhielten, die die Landarbeiterlöhne überstiegen. Sie verstößt aber in dieser Form, die eine über obige Teilfrage weit hinausgehende Auslegung gestattet, gleichfalls auf das Bedenklichste gegen den Arbeitslosenversicherungsgedanken. Ihr praktischer Erfolg erscheint zudem sehr zweifelhaft. Das dritte Gebiet, zu dem das neue Gesetz Stellung nehmen mußte, betraf die Frage der Saisonarbeiter. Für die Saison - arbeitslosen, die z. T. die Arbeitslosenunterstützung in besonderem Maße in Anspruch zu nehmen gezwungen sind und deshalb eine besondere Belastung für sie bilden, war schon im Winter 1928/29 eine „Sonderfürsorge" geschaffen worden, derzufolge sie nur für die ersten sechs Wochen ihrer Arbeitslosigkeit die Arbeitslosenunterstützung und dann nach erfolgter Bedürftigkeitsprüfung Krisenunterstützung erhielten. Die Anträge der bürgerlichen Parteien forderten die vollständige Herausnahme der Saisonarbeitslosen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Diese Absichten sind jedoch gescheitert. Die Saisonarbeitslosen bleiben versichert^ erhalten aber bei Arbeitslosigkeit nicht die volle Unterstützung, sondern die niedrigeren Sätze der Krisenunterstützung. Die sonst bei der Krisenfürsorge erforderliche Bedürftigkeitsprüfung fällt fort. Das neue Gesetz enthält neben diesen drei wesentlichen Neuerungen eine Reihe weiterer Vorschriften, die gelegentlich der „Reform" vorgenommen worden sind. Wir erwähnen hier nur folgende: Für den erstmaligen Bezug der Arbeitslosenunterstützung ist die Anwartschaftszeit auf 52 Wochen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren heraufgesetzt worden. Renten, die den Betrag von 30 Mark übersteigen, Warte- und Ruhegelder werden auf die Arbeitslosenunterstützung angerechnet. Die höheren und leitenden Angestellten werden bis zum Gehalt von 8.400 Mark in die Versicherung einbezogen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in Land- und Forstwirtschaft wird auf solche Arbeitnehmer beschränkt, die spezifisch land- und forstwirtschaftliche Arbeit verrichten. Die Wartezeit wird nach dem Familienstand gestaffelt. Trotz dieser zahlreichen und z. T. einschneidenden Neuerungen des Gesetzes ist die finanzielle Gestaltung der Arbeitslosenversicherung noch wie vor ungesichert. Eine einzige Maßnahme von größerer finanzieller Tragweite ist getroffen worden, indem die Beiträge, die für die Arbeitslosen an die Krankenkassen gezahlt werden, um etwa ein Drittel herabgesetzt worden sind. Es ist nunmehr folgender Voranschlag für den Etat der Reichsanstalt gemacht worden: 134