Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 3 (1929)
- Issue
- 6 (Dezember 1929)
- Date
- 1929-12-01
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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der etwa durch den Erwerbsbetrieb des Ehegatten für Zeiten der Arbeitslosigkeit gesichert ist, fragen, warum er denn überhaupt zur Arbeitslosenversicherung herangezogen wird, deren Leistungen ihm doch verweigert werden. Aber selbst wenn man sich auf den Standpunkt des Gesetzgebers stellt, erscheint es unverständlich, warum nur Einkommen aus landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben, nicht auch Zinserträge aus Kapital berücksichtigt werden. In dieser Form stellt die Bestimmung jedenfalls eine Benachteiligung der Landwirte und Gewerbetreibenden und eine Begünstigung der durch Kapitalerträge gesicherten Personen, vor allem aber und in erster Linie eine Durchbrechung des Gesetzes als einer Versicherungs einrichtung dar. — Anders zu bewerten ist eine ähnliche Bestimmung, wonach geringfügige Beschäftigungen, die nicht berufsmäßig ausgeübt werden, grundsätzlich nicht mehr versicherungspflichtig sind oder versicherungspflichtige Beschäftigungen, bei denen die tatsächliche Arbeit unter einer bestimmten Grenze bleibt, bei Erwerb der Anwartschaft nur geminderte Geltung haben (zwei Tage gelten als ein Tag). Hier sollen Personen betroffen werden, für die die Arbeitslosenversicherung tatsächlich nicht bestimmt ist. Allerdings werden sich auch hier Härten ergeben. Das gilt insbesondere für die Berufstätigkeit der verheirateten Frau, bei der das Merkmal der „vorübergehenden Beschäftigung" in besonders häufigen Fällen festgestellt oder doch behauptet werden dürfte. Für unständig Beschäftigte wie für Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter kann der Verwaltungsrat der Reichsanstalt besondere Vorschriften aufstellen. Eine Verschärfung der Bestimmungen bedeutet auch die Verlängerung der Sperrfrist, die bei ungerechtfertigter Arbeitsverweigerung oder unberechtigter Arbeitsaufgabe oder schuldhaftem Verlust einer Arbeitsstelle gegen den Arbeitslosen zu verhängen ist. Sie betrug früher vier Wochen, kann aber jetzt auf zwei bis acht Wochen gestaffelt werden. Eine zweite wesentliche Durchbrechung des Versicherungsgediankens ist hinsichtlich der Höhe der Arbeitslosenunterstützung beschlossen worden. Es bestimmt § 107c: „Hat ein Arbeitslose»' mehr als die Hälfte der Beschäftigungszeit, die für die Zugehörigkeit zu einer Lohnklaase (maßgebend ist, in einem anderen Orte verbracht als dem Orte, in dem die Unterstützung zu gewähre« ist, so darf die Unterstützung nicht höher .sein, als sie nach den Lohnverhältnissen des Unterstützungsorts wäre.11 (Abs. 1.) Das bedeutet, daß die Arbeitslosenunterstützung nicht mehr entsprechend der Beitragsleistung, sondern bei Wechsel des Aufenthaltsortes entsprechend den Lohnverhältnissen des Unterstützungsortes zu gewähren ist. Diese Bestimmung, die von landwirtschaftlicher Seite aus durchgesetzt worden ist, sollte vor &ilem die Arbeiter treffen, die nach vorübergehender Industrie- 133