Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 3 (1929)
- Issue
- 6 (Dezember 1929)
- Date
- 1929-12-01
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Neuerungen doch geeignet, den Charakter der Arbeitslosenversicherung in ganz wesentlichen Punkten zu verändern. Sie sind jedenfalls weit über das Maß dessen hinausgegangen, was als Maßnahme gegen „Mißstände und Mißbräuche4' in der Arbeitslosenversicherung gerechtfertigt werden konnte. Es ist bekannt, daß Beschwerden gegen Mißbräuche in der Arbeitslosenversicherung sowohl von Arbeitgeberals auch von Arbeitnehmerseite vorgebracht worden sind. Diese Angriffe gegen das Versicherungssystem waren zweifacher Art. Sie richteten sich zum Teil gegen ausgesprochene Gesetzwidrigkeiten und wandten sich andrerseits gegen die Gewährung der Versicherungsleistung an solche Personen, für die diese Leistungen dem Sinn des Gesetzes nach nicht bestimmt waren. Der Nachprüfung haben jedoch diese Angriffe zum größten Teil nicht standgehalten. Deshalb können von den zahlreichen neuen Bestimmungen nur einzelne in Hinblick auf diese Mißbräuche begründet sein. Sie gehen vielmehr zum großen Teil über die „Verhütung von Mißständen" weit hinaus. Das gilt vor allem für den neuen, sehr wichtigen § 89a des Gesetzes, der die bisher fehlende Definition der „Arbeitslosigkeit" geben will, ein Versuch, der zu folgender Bestimmung geführt hat: ..Arbeitslos ist, wer berufsmäßig überwiegend als Arbeitnehmer tätig zu sein pflegt, aber vorübergehend nicht in einem Beschäftigurogs- Verhältnisse steht und auch nicht den erforderlichen Lebensunterhalt durch selbständige Arbeit, insbesondere als Landwirt oder Gewerbetreibender, erwirbt oder durch Fortführung eines vorhandenen Betrieb* erwerben ikann oder im Betriebe des Ehegatten, der Eltern oder Voreltern, von Abkömmlingen oder Geschwistern den gemeinsamen Lebensunterhalt miterwirbt oder miterwerben kann, falls dies den Beteiligten nach Lage der Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann; das ist insbesondere anzunehmen, wenn die Beteiligten in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben.' (Abs. 1.) Diese nicht nur in der Form und durch die Begriffsbildung: Arbeitnehmer als Beruf, sondern vor allem sachlich überaus bedenkliche Bestimmung geht u. E. weit darüber hinaus, was notwendig gewesen wäre, um solche Arbeitslose, „für die die Arbeitslosenunterstützung nicht bestimmt ist1', von ihrem Bezug auszuschließen. Sie ist vielmehr als eine Durchbrechung der wichtigsten Grundsätze der Arbeitslosenversicherung anzusehen, die das Recht auf Versicherungsleistung gewährleisten und die Bedürftigkeitsprüfung ablehnen. Der § 89a aber enthält nicht nur, wie man gesagt hat, eine „versteckte", sondern eine durchaus „offene" Bedürftigkeitsprüfung, die für die beteiligten Personengruppen Untersuchungen und Recherchen aller Art die Tür öffnet, die Eingriffe in persönliche und Familienverhältnisse unvermeidlich macht und es in das Ermessen der Beamten legt, über Billigkeitsfragen zu urteilen, für die allgemeine Grundsätze aufzustellen unmöglich sein dürfte. Mit Recht wird sich ferner der Versicherte, 132