Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 3 (1929)
- Issue
- 6 (Dezember 1929)
- Date
- 1929-12-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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REFORM DER ARBEITSLOSENVERSICHERUNG VON DR. ILSE GOLDSCHMIDT, BERLIN Am 12. Oktober 1929 ist ein „Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung4' verkündet und gleichzeitig das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 in neuer Fassung bekanntgegeben worden *) Das Gesetz bildet in dieser neuen Form den vorläufigen Abschluß der bekannten überaus heftigen Kämpfe um die Reform der Arbeitslosenversicherung (s. auch Jg. 2, Heft 12, S. 233 und Jg. 3, Heft 1/2, S. 1 ds. Ztschr.); eine endgültige Lösung für die finanzielle Sicherung der Arbeitslosenversicherung bringt es jedoch nicht. Vielmehr sind von den diskutierten Fragen nur die sozialpolitischen und Vei^waltungsfragen erledigt worden, während die Finanzfrage in weitem Umfang offen gelassen und einstweilen eine Deckung für das mit Sicherheit in kürzester Frist zu erwartende Defizit nicht vorgesehen ist. Die jetzt beschlossenen Gesetzänderungen sind finanziell relativ unergiebig. Nichts wäre jedoch unrichtiger, als von diesem finanziellen Ergebnis aus auf die Bedeutung der neuen Bestimmungen Rückschlüsse zu ziehen, und sie, so wie es in der Presse vielfach geschehen ist, in ihrem Einfluß zu unterschätzen. Die Rückwirkung der Reformen wird sich, wie stets bei Einschränkungen der Arbeitslosenunterstützung in erster Linie hei der kommunalen und freien Wohlfahrtspflege bemerkbar machen. Abgesehen von diesem unerwünschtem Ergebnis, sind sie überdies geeignet, die Stellung des Arbeitslosen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung weitgehend zu verändern. Daß es sich hier um eine Frage von prinzipieller Bedeutung, um die Beibehaltung oder die Durchbrechung des Versicherungsgedankens gehandelt hat, haben die der beschlossenen Reform vorhergegangenen politischen Auseinandersetzungen zur Genüge bewiesen. Diese Politisierung der Arbeitslosenversicherung fällt umso mehr ins Gewicht, als es sich hier um ein Gesetz handelt, das seinerzeit (unter einer bürgerlichen Regierung) die fast einmütige Zustimmung des Reichstages (356 Stimmen gegen 47 Stimmen der Kommunisten und der Völkischen bei 16 Stimmenthaltungen) gefunden hat, und das somit aus dem Streit der Parteien herausgehoben zu sein schien. Indem die jüngste Entwicklung diese Annahme gänzlich widerlegt und die Arbeitslosenversicherungsfrage zu einer eminent politischen geprägt hat, wird die enge Verbundenheit dieses sozialpolitischen Problems mit wirtschafts-, finanz- und gesamtpolitischen Zusammenhängen aufs neue offenbar. Wenn die Reform der Arbeitslosenversicherung sich auch nur auf eine Reihe von Einzelfragen zu erstrecken scheint, so sind die «fll RGBL L Nr' 38' S* 153 ff> sauch Beilage zum Reichsarbeitsblatt 1929, Sir. 30, zum Preise von RM. —.40 zu beziehen von der Geschäftsstelle des Reichsarbeitsblattes, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 35. 131