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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-11-01 · 5 (November 1929) · page 31

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
3 (1929)
Issue
5 (November 1929)
Date
1929-11-01
Page
– (sequence 31)
Language
German
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Einzelhandel 11,1%, Bankgewerbe 4,8% der Lehrlinge. Die Zahlen über die Verteilung nach Betriebsgrößen widerlegen die Annahme des Versagens der Großbetriebe inbezug auf die Lehrlingsaufnahme. Es wiesen auf: Industriebetriebe: bis zu 20 Arbeitern 10.8% Lehrlinge, bis zu 100 Arbeitern 21.7% Lehrlinge, bis zu 300 Arbeitern 11.6% Lehrlinge, über 300 Arbeiter 9.5% Lehrlinge. Handelsbetriebe: bis zu 5 Angestellten 22.4% Lehrlinge, bis zu 25 Angestellten 13.1% Lehrlinge, über 25 Angestellte: 3.8% Lehrlinge. Im Großen und Ganzen ist es aber in der Industrie der kleinere Mittelbetrieb, im Handel der Kleinbetrieb, der als typische Lehrgelegenheit angesprochen werden kann. Die Beschäftigung mit nichtkaufmännischen Arbeiten nimmt einen über die Erwartung hinausgehenden Raum ein. — Wie niedrig die E n 11 ö hn u n g ist, geht daraus hervor, daß bei den Lehrlingen im 1. Lehrjahr nur 6,8% über 20 Mk., im 2. Lehrjahr nur 9,1% über 30 Mk., im 3. Lehrjahr nur 3,8% über 50 Mk. verdienten, während eine erhebliche Zahl von Lehrlingen gar kein oder doch ein sehr geringen Entgelt erhalten. Fragen der Arbeitszeit, der Urlaubsregelung u. a. m. sind nicht berücksichtigt worden, Andere Fragen, wie die d*s tatsächlichen Ausbildungserfo'ges lassen sich statistisch wohl kaum erfassen. Bedauerlicher ist, daß die Untersuchung im begrenzten Rahmen des Deutschnationalen Handlungsgehilfen Verbandes durchgeführt worden ist. Weitere Untersuchungen über die Lage der anders oder nicht organisierten Lehrlinge wären zur Ergänzung des Bildes notwendig. —dt. Arnold Knoke. »W a s kann unsere Tochter werden?« Quelle & Meyer, Leipzig. 1929. 202 S. Die Schrift gibt nach einem kurzen, allgemein gehaltenen Ueberblick über die Geschichte der Frauenbildung zunächst eine Uebersicht über die einzelnen Schulgattungen für Mädchen, ferner einige Mitteilungen über die Berechtigungen der Absolventinnen der einzelnen Schulen. Hierauf folgt eine Aufzählung von etwa 100 Berufen der verschiedenen Kategorien. Einige, die dem Arbeitsgebiet des Verfassers nahe liegen, der Beruf der Kindergärtnerin, Landpflegeschwester, Gemeindehelferin etc. sind sehr ausführlich besprochen, während andere kaum gestreift sind. So ist beispielsweise das gesamte Gebiet des Handwerks mit einer einzigen Seite abgetan, obwohl niemand verkennen wird, daß Handwerk und Kunsthandwerk für die Zukunft der meisten Mädchen mehr Bedeutung haben werden, als die vereinzelten genannten pflegerischen Berufe, die obendrein bei der Berufsberatung infolge der schwierigen Verhältnisse gerade in diesen Berufen mit besonderer Vorsicht behandelt werden müssen. Was das Buch besonders wenig tauglich macht, ist der völlige Mangel jeglicher Systematik. Bei einigen Berufen finden sich Angaben über Berufsaussichten, über Verdienstmöglichkeiten usw., bei anderen fehlt jede Mitteilung über Ausbildungsdauer, Ausbildungskosten etc. Da jedes Berufsbild fehlt, das eine lebendige Beziehung zu dem Gelesenen vermitteln könnte, ist die Schrift auch nicht al3 Informationswerk für die abgehenden Schülerinnen und nicht als Nachschlagewerk für Lehrer oder Berufsberater brauchbar. Hinzu kommt, daß selbst die angegebenen Bedingungen z. T. überholt sind, so daß man sagen muß, daß das Werk keine Bereicherung der berufskundlichen Literatur darstellt. Lucie Zobel. Ebstein Hermann, Das Arbeitsverhältnis des Fürsorgezöglings. Ein Beitrag zum Jugendrecht im Arbeitsrecht, Langensalza, Hermann Beyer & Söhne, 1929. Ein wichtiges Gebiet aus dem Kapitel der Fürsorgeerziehung, das Arbeitsverhältnis, wird hier einer juristischen, auch vom arbeitsrechtlichen Standpunkt aus bedeutsamen Untersuchung unterzogen. Die Schrift trägt wesentlich historischen Charakter. Eine früher umstrittene Frage über den Abschluß von Dienst- und Lehrverträgen für Fürsorgezöglinge ist heute durch das Gesetz dahingehend geregelt, daß die Fürsorgeerziehungsbehörde als gesetzlicher Vertreter des Jugendlichen handelt. Die früher geltende und auch heute z. T. noch vertretene x\nschauung geht von dem sog. Dienstver- 127

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