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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-11-01 · 5 (November 1929) · page 32

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
3 (1929)
Issue
5 (November 1929)
Date
1929-11-01
Page
– (sequence 32)
Language
German
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schaffungsvertrag aus, wonach der Lohn für die Arbeit des Fürsorgezöglings an die Fürsorgebehörde übergeht. Die heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen gestatten der Fürsorgebehörde nur die Verwaltung des Arbeitslohnes. —dt. Das kleine Lehrbuch. Herausgegeben vom Hauptausschuß für Arbeiterwohlfahrt. Band 1: Otto Krebs, Straff älligenfürsorge, BM. 1.90. Band 2: Dr. Hanna Hellinger, Batgeber für unsere Helfer in der öffentlichen Wohlfahrtspflege, RM. 2.50. Band 3: Der Schutz der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer und der Kinder bei der gewerblichen Arbeit, BM. —.65. Band 4: Dr. med. S. Drucker, Alkoholismus und Arbeiterwohlfahrt, BM. —.65. Das „Kleine Lehrbuch1' der Arbeiterwohlfahrt hat zwei besondere Vorteile: Knappheit und Billigkeit, die den Zweck dieser Schriftenreihe: Aufklärung über die Erfordernisse zweckmäßiger Wohlfahrtsarbeit in weitere Kreise hineinzutragen, sicherlich sehr fördern werden. Es verdient besonders hervorgehoben zu werden, daß sämtliche bisher erschienenen Schriften neben der Darlegung der gegebenen Bechtsverhältnisse auch Forderungen und praktische Vorschläge für die künftige Ausgestaltung enthalten. Auf dem Gebiet der Straffälligenfürsorge (Band 1; das Buch hieße besser: Gerichtshilfe und Straf fälligenfürsorge) sind die Möglichkeiten eu besserer Ausgestaltung ja besonders groß Es wird für die Gerichtshilfe wie für die Gefangenen- und Entlassenenfürsorge amtliche Fürsorge durch amtliche Fürsorgestellen, die die Vereinigungen der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit heranziehen können, gefordert. Der Strafvollzug soll zum Erziehungsstrafvollzug ausgestaltet werden, der nicht zum .,guten Gefangenen", sondern zum Staatsbürger erzieht. Eine Beihe von praktischen Maßregeln (Inanspruchnahme öffentlicher Fürsorge, der Arbeitslosenversicherung u. a. m.) werden der Entlassenenfürsorge gegeben. Die Schaffung besonderer Strafentlassenenheime wird auch von der Arbeiterwohlfahrt gefordert. Als Wegweiser für die praktische Wohlfahrtsarbeit ist die Form, die der „Batgeber44 (Band 2) gewählt hat, besonders zweckmäßig. Aus der Fülle der gesetzlichen Bestimmungen gibt er nur den notwendigen Inhalt. Dafür bringt er aber als Illustration eine Beihe von praktischen Beispielen und Batschlägen, z. B.: Wie soll ein guter Bericht aussehen? Wann soll man einmalige, wann laufende Unterstützungen geben? Ist es eine Schande, ein Fürsorgezögling zu sein? Daß die Arbeiterwohlfahrt sich von der konfessionellen Wohlfahrtspflege in wesentlichen Punkten unterscheidet, tritt z. B. bei der Jugendwohlfahrt hervor. Die konfessionelle Wohlfahrtspflege bemüht sich um die, durch das Gesetz zugelassene, Uebertragung einer Beihe von Teilaufgaben. Die Arbeiterwohlfahrt ist jedoch grundsätzlich gegen eine solche Uebertragung. Sie hält die sachgemäße Durchführung der Aufgabe der Jugendfürsorge grundsätzlich für Sache der Oeffentlichkeit und will den Jugendämtern die befähigten und geschulten Helfer dafür stellen (S. 46). Band 3 über den Schutz der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer und der Kinder bei der gewerblichen Arbeit gibt zunächst eine systematische Uebersicht über die verschiedenen geltenden Bechtsbestimmungen. In einem zweiten Teil werden die Forderungen der Arbeiterschaft zu dem Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes dargelegt, die sich insbesondere auf Einbeziehung der Land- und Forstwirtschaft und der Hauswirtschaft in das Arbeitsschutzgesetz erstrecken. Als wichtigste praktische Aufgabe erscheint die Vermehrung der Gewerbeaufsichtsbeamten. Als Helfer der Beaktion, als Bundesgenosse des Kapitalismus wird in Band 4 „Alkoholismus und Arbeiterwohlfahrt'4 der Alkohol bezeichnet. Die Trunksüchtigen, aber auch die mäßigen Trinker und die Gelegenheitstrinker schädigen nicht nur die eigenen Kräfte, sondern auch die gesundheitlichen und politischen Kräfte der Gesamtheit. Ein Arbeiterabstinentenbund besteht bereits seit 1903. Ein Kartell: die Arbeitsgemeinschaft sozialistischer Alkoholgegner führt heute den Kampf gegen den AlkohoL —dt. 128

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