Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 3 (1929)
- Issue
- 5 (November 1929)
- Date
- 1929-11-01
- Page
- – (sequence 28)
- Language
- German
- Belongs to
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.gibt sie Schneiderei an; die Eignungsprüfung ergibt, daß sie für diesen Beruf gut geeignet ist. Selbstverständlich hat sie bei der Ausübung dieses Berufes Schwierigkeiten zu überwinden, doch sind diese nicht so groß, daß sie ein wirkliches Berufshindernis darstellen, vielmehr kompensiert sie ihr Gebrechen gut. Bei ihrer Unterbringung mußte darauf geachtet werden, daß sie nicht gerade zu einer Meisterin kommt, die sie viel umherschickt und bei der es störend wirkt, daß sie sich nur schwer mit Kunden verständigen kann. Es wurde eine solche Meisterin gefunden, und L. ist ohne jede Störung seit anderthalb Jahren in ihrer Stellung, wo man hofft, sie bis zu ihrer Gesellenprüfung zu fördern. — Der erste Fall ist die Geschichte eines Kindes, doctcen Behinrlonms: ^gar nicht vom Elternhause berücksichtigt worden und dessen Unterbringung dadurch besonders erschwert ist, daß ihm selbst die Schwierigkeiten in keiner Weise nahegebracht worden sind. Der zweite Fall zeigt ein Kind, das sich selbst bemühte, seine Behinderung durch Ausbildung anderer Fähigkeiten zu überkompensieren; es war nur notwendig, von Seiten der Berufsberatung seinen Mut zu unterstützen und ihm so den Eintritt in einen Beruf zu erleichtem. Das taubstumme Mädchen endlich war durch seine ganze Erziehung in die Lasre versetzt worden, seine Er- 'werbsbeschränktheit zu überwinden und ein voll berufsfähiger Mensch zu werden. In den beiden letztgenannten Fällen is* es wahrscheinlich, daß eine Erwerbsbehinderung nach der Berufsausbildung kaum noch bestehen wird, während man bei Helmuth A. froh sein muß, wenn seine Lehre überhaupt zu Ende geführt werden wird. Auch erwerbsbehinderte Kinder können in das Berufsleben eingereiht werden; unnötig ist es, zu betonen, daß ihre Unterbringung unsicherer ist als beim normalen Kinde, daß T ehrvnt^rbrerrungen und Fehlschlage häufiger sind, und daß die Einordnung oft trotz Aufwendunggrößter Mühe nicht gelingt. Sorgenkinder weiden es immer bleiben, doch braucht diese Arbeit nicht hoffnungslos zu sein. L. Z. Wohlfahrtspflegerische und sozialpolitische Zeitschriften IV. Zur Erörterung sozialpolitischer Fragen aller Art dienen neben den Blättern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber (s. Heft 4, S. 92 ds. Ztschr.) in weitem Umfang wirtschaftspolitische und juristische Veröffentli chungen. Besonders umfangreiches» Material bringt „Der deutsche Volkswirt" (Zeitschrift für Politik und Wirtschaft, herausgegeben von Gustav Stolper, Verlag Berlin V* 9, Bellevuestr. 14). Statistische Unter lagen zu dem gleichen Gebiet liefen „W irtschaft und Statistik (herausgegeben vom Statistische*» Reichsamt, Verlag Reimar Hobbing Berlin SW 61, Großbeerenstr. 17, er scheint vierzehntägig), in der u. a. die Resultate der amtlichen Erbebungen veröffentlicht werden. Von juristischer Seite aus werden die sozialpolitischen Fragen in der „Neuen Zeitschrift für Arbeitsr e c h t" behandelt (herausgegeben von Derseh-Sitzler-Syrup, Verlag J. Bensheimer, Mannheim, Kaiserring 4—6). Sie enthält auch eine Uebersieht über Verwaltung und Rechtssprechung. (Weitere Quellensammlungen zur Rechtsprechung: Entscheidungen des Reichsa r b e i t s g er i cht s und der Lande «arbedtsgeriohte (J. Bensheimer, Mannheim), Rechtssprechung zum Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-Versicherung (Grüner-Verlag, Berlin W 8, Friedrichstr. 78), Spruchpraxis, Entscheidungen der Spruchbehörden und Gerichte zum Gesetz über Arbeitsvermittlung unrl Arbeitslosenversicherung, und Arbeitsfürsorge, Bescheidsammlung für Arbeitsvermittlung. BerufsDflege, Arbeitslosenversicherung im Verla« W. Kohlhammer, Stuttgart.) Die beiden zuletzt erwähnten Hefte „Arbeitsfürsorge" und „Spruchpraxis'' bilden eine Ergänzung der heute auf ihrem Gebiete führenden Zeitschrift ,.D e r öffentliche Arbeitsnachweis" (herausgegeben von Stadtrat Dr. Karl H. Fischer, Nürnberg, W. Kohlhammer-Verlag in Stuttgart, Urbanstr. 12—16). „Der öffentliche