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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-11-01 · 5 (November 1929) · page 19

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
3 (1929)
Issue
5 (November 1929)
Date
1929-11-01
Page
– (sequence 19)
Language
German
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Die Arbeiterlöhne in den Städten Palästinas Im Frühjahr 1929 führte die „Allgemeine Arbeiterorganisation41 („Histadruth") in Palästina eine Erhebung über die Lage der Arbeiter in den Städten durch. Für die fünf größten Städte Jerusalem, Tel-Aviv, Haifa, Tiberias und Naharaim liegen die Ergebnisse dieser Zählung bereits vor. Mark pro Monat: Jerusalem Tel-Aviv Bis 100 46,1 39,4 Von 100-200 32,2 45,1 Von 200—300 13,3 14,6 Ueber 300 8,4 9,9 Im Vergleich mit den Verhältnissen im Vorjahre ist eine gewisse Verschiebung der Löhne nach oben zu konstatieren. So bildet der Prozentsatz der Lohnempfänger im Jahre 1928: bis 100 Mk. pro Monat 36,4%, Wir entnehmen ihnen folgende Angaben über die Höhe der Arbeitslöhne, in den genannten Städten. Von den etwas mehr als 15.000 hier beschäftigten Lohnarbeitern war fast die Hälfte festangestellt und bezog Monatslohn, während der Rest aus Taglöhnern bestand. Prozentuell verteilten sich die festangestellten Arbeiter nach der Höhe ihres Lohnes wie folgt: Haifa Tiberias Naharaim Durchschn. 30,1 52,2 54,9 34,7 41.1 21,0 8,5 40,1 19.2 16,3 30,5 15,3 9,6 10,5 6,1 9,9 von 100—200 Mk. 38%, von 200-300 Mk. 16,1% und über 300 Mk. 9,5%. Die Höhe der Löhne ist also gestiegen. Eine nGch günstigere Entwicklung haben die Tagelöhne der nicht festangestellten Arbeiter genommen. Prozentuelle Verteilung der Tagesarbeiter nach ihren Löhnen. Mark pro Tag: Jerusalem Tel-Aviv Haifa Tiberias Naharaim. Durchschn. 1929: 1928 29,3 37,2 8,3 16,4 13,6 23,4 11,4 7,3 29,3 27,6 39,6 47,2 27,8 11,8 40,7 29,1 Bis 3,15 Von 3,10—4,20 Von 4,21—7,35 Ueber 7,35 Neues Ausweisungsgesetz in den Vereinigten Staaten Verschiedene Entwürfe eines neuen Deportationsgesetzes standen bereits seit längerer Zeit in den U. S. A. zur Erörterung. Das Gesetz ist nunmehr zustande gekommen und bereits vom Präsidenten unterzeichnet worden. Die Strafbestimmungen sind erheblich verschärft worden. Jeder Fremde, der verhaftet und ausgewiesen wird, gleichgültig ob vor oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bis zu 1000 Dollar oder mit beiden bestraft, wenn er die Vereinigten Staaten wieder betritt oder zu betreten versucht. Das gilt sowohl für Fremde, die zwangsmäßig deportiert worden sind, als auch für solche, die auf eigene Kosten abgereist sind. Das Gesetz sieht ferner vor, daß jeder Fremde, der die Vereinigten Staaten illegal betritt, nicht nur ausgewiesen wird, sondern, wenn er sich «strafbar gemacht hat, mit Gefängnis bis zu einem 30,3 69,7 25,3 16,6 31,5 26,6 Dr. K 28,3 21,1 29,2 21,5 —o. Jahr oder mit Geldstrafe oder mit beidem bestraft wird. Eine andere Bestimmung des Gesetzes sieht vor, daß unmittelbar nach der Strafverbüßung eines deportierbaren Fremden er gemäß den Bestimmungen de* Gesetzes ausgewiesen wird, gleichgültig, ob er besrnadigt worden ist oder die ganze Zeit, zu der er verurteilt worden ist, verbüßt hat. ARBEITSMARKT Die Bernfslage der erwerbstätige» Frau Die letzte Berufszählung von 192S hat ergeben, daß es in Deutschland 20/4 Millionen erwerbstätiger Männer, etwa 11^ Millionen erwerbstätiger Frauen und 8,8 Millionen Hausfrauen gibt, so daß man mit e wa 20K Millionen erwerbstätigen Männern gegenüber 20,3 Millionen arbeitenden Frauen rechnen muß. Die wirtschaftliche Gleichberechtigung^ die aus diesen Zahlen hervorzugehen scheint, ist jedoch tatsächlich nicht 115

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