Mannheim
Compact Memory

Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-11-01 · 5 (November 1929) · page 10

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
3 (1929)
Issue
5 (November 1929)
Date
1929-11-01
Page
– (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2709108-2709121-2709126--664-2709862
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

rufsausbildungsgesetz geben, dessen Entwurf seit längerer Zeit zur Beratung steht. 2. Kündigungsfristen: Das Gesetz über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 9. Juli 1926 soll wie folgt geändert werden: § 2 erhält folgende Fassung: Das Angestellten Verhältnis kann von seiten des Angestellten mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden. Bei der Kündigung von Angestellten durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist je nach Zugehörigkeit zu dem Betriebe, dem Unternehmen, der Unternehmergruppe oder der Verwaltung: bis zu 5 Dienstjahren 6 Wochen zum Schluß eines Kalendervierteljahres, nach 5 „ 3 Monate M A, * , * v „; 10 .. 6 „ „ „ Kalenderjahres, 20 dürfen Angestellte nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Die hier vorgesehene Erweiterung der Kündigungsfristen ist als eine Verbesserung zu begrüßen. Als 3. und letzter Punkt des Gesetzentwurfes ist die Frage des Abkehrgeldes geregelt. 3 Abkehrgeld: „Bei Kündigungen von Angestellten durch den Arbeitgeber, die nicht aus einem wichtigen, auf einem Verschulden der Angestellten beruhenden Grunde erfolgen, ist eine Abgeltung zu entrichten, die nach der Gesamtdauer der Zugehörigkeit der Betriebe, der Unternehmung oder Unternehmensgruppe oder der Verwaltung berechnet wird. Sie beträgt bei einer Gesamtdauer der Zügehörigkeit von drei Jahren ein Monatsgehalt, nach je zwei weiteren Jahren ein weiteres Monatsgehalt." Die heutigen Verhältnisse rechtfertigen es vollauf, daß den Angestellten zur Erleichterung des Uebergangs in eine neue Berufsstellung oder in einen neuen Beruf ein Abkehrgeld gewährleistet wird, das mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit steigt. Im übrigen ist eine ähnliche Einrichtung schon durch die §§ 84ff des Betriebsrätegesetzes geschaffen worden, die dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, im Falle einer unbilligen Entlassung eine Entschädigung zu fordern. (Die Frage des Abkehrgeldes wird außerdem noch in dem Entwurf eines allgemeinen Arbeitsvertragsgesetzes behandelt.) Man muß erwarten, daß das Aeußerste getan wird, um dem Notstand der älteren Angestellten zu begegnen. Wenn man hofft, durch einen Appell an das soziale Gewissen der Arbeitgeber Erfolge für die älteren Angestellten zu erzielen, so muß darauf hingewiesen werden, daß der Versuch solcher moralischer Einwirkung bisher erfahrungsgemäß kaum irgendwelchen Erfolg gehabt hat. Derartige Ermahnungen sind von den verschiedensten Seiten erfolgt, ohne je ein Resultat erreicht zu haben. Für die jüdische Gemeinschaft ist aber diese Situation, betont durch die ihr eigene Wirtschaftsstruktur, insbesondere die Ueberbesetzung der Kaufmannsschichten, die Ueberzahl der Handelsangesteilten, in erhöhtem Maße von Bedeutung. Wertvolle, arbeitsfähige Bevölkerungsgruppen mit besonderen Fachkenntnissen, reicher Umsicht und Erfahrung sind dauernd aus dem Produktionsprozeß ausgeschaltet; sie wieder hineinzubringen ist die Aufgabe, die nur durch gesetzliche Zwangsmaßnahmen gelöst werden kann. 106

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.