Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 3 (1929)
- Issue
- 5 (November 1929)
- Date
- 1929-11-01
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2709108-2709121-2709126--663-2709861- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Schriften der Jahre 1919/20, die damals bestehende Notlage zu lindern vermocht, hat sich auch das Schwerbeschädigtengesetz, das einen Beschäftigungszwang enthält, bewährt, so sind trotzdem gerade gegen den Benutzungszwang allergrößte Bedenken vorhanden. Von allen Maßnahmen, die Lage der erwerbslosen Angestellten zu bessern, würde der Benutzungszwang den stärksten Eingriff in den Wirtschaftsablauf bedeuten. Die Vor- und Nachteile müssen mit größter Sorgfalt erwogen werden. Zu bedenken ist hier vor allem auch der Nachteil der jüngeren Angestellten, die zweifellos, wenn ein Unternehmen gezwungen ist, nach oben genannter Bestimmung einen älteren Angestellten anzustellen, diejenigen zunächst abbauen wird, die der 40. Jahresgrenze am nächsten kommen, so daß in vielen Fällen die Möglichkeit sehr nahe liegt, daß 30- oder 35jährige guteingearbeitete Kräfte durch 45jährige „betriebsfremde" verdrängt werden. Sehr zu begrüßen wäre die Bestimmung über Chiffre- Anzeigen, die großen Mißständen ein Ende bereiten dürfte. c) Chiffre-Anzeigen dürfen nur aufgenommen werden, wenn der Auftraggeber dem Verleger eine Bescheinigung über die erfolgte Meldepflicht, gemäß Ziffer 1. a) Meldepflicht, aushändigt. Die Bescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn die Chiffreanzeige eine Stelle betrifft, in die nach § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 keine Vermittlung stattfinden darf oder wenn die Chiffreanzeige gegen die Bestimmung des § 63 Abs. 2 des genannten Gesetzes verstoßen würde. Wer durch Chiffreanzeige eine offene Stelle ausschreibt, ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Bewerbungspapiere (Zeugnisabschriften, Lichtbild usw.) kostenfrei zurückzusenden. Geschieht da» nicht, so ist der Verleger auf sein Verlangen verpflichtet, binnen zwei Wochen die Anschrift des Empfängers der Bewerbung mitzuteilen. In der Praxis wird leider nur zu oft die Wahrnehmung gemacht» daß die Benutzung von Chiffre-Anzeigen und Deckadressen bei Stellenvermittlungsanzeigen in den Tagesanzeigen in der letzten Zeit wieder bedenklich zunimmt. Gewöhnlich halten es unter Chiffre-Anzeigen annoncierende Firmen nicht für notwendig, die ihnen unterbreiteten Schriftstücke zurückzusenden. Es kommt hinzu, daß der Stellenbewerber bei Chiffre-Anzeigen gezwungen ist, seine ganzen persönlichen Verhältnisse bis ins Kleinste klarzulegen, und zwar völlig unbekannten Leuten gegenüber, die er noch nicht einmal zur Innehaltung der unbedingt gebotenen Diskretion verpflichten kann. d) Lehrlingshaltung: „Auf je 5 beschäftigte Angestellte darf nur ein Lehrling gehalten werden. Die Einstellung eines Lehrlings darf nur durch die Lehrstellenvermittlung eines öffentlichen oder nichtgewerbsmäßigen Arbeitsnachweises erfolgen." Die Beschränkung des Nachwuchses wird allmählich auch eine Erleichterung des Stellenmarktes für Angestellte sein. Eine gesetzliche oder behördliche Form der Begrenzung der Lehrlingshaltung ist durchaus möglich und wird von zuständigen Stellen des öfteren geübt. Damit im Zusammenhang ist die dringliche Ueberwachung der privaten Handelsschulen zu betonen, die junge Leute oft mit ganz ungenügender Ausbildung in den Beruf •schicken. Eine endgültige Regelung dieser Fragen soll das Be- 105