Mannheim
Compact Memory

Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-11-01 · 5 (November 1929) · page 8

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
3 (1929)
Issue
5 (November 1929)
Date
1929-11-01
Page
– (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2709108-2709121-2709126--662-2709860
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Aenderung des Angestellten ver sicher ungsgesetzes. Die Altersgrenze ist für die Ruhegeldgewährung in der Angestellten Versicherung vom 65. auf das 60. Lebensjahr herabgesetzt worden, für solche Personen, die seit mindestens einem Jahre ununterbrochen arbeitslos sind. Das Ruhegeld wird für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit gewährt. Stärkerer Umfang der Zulassung zu Notstandsarbeiten. Maßnahmen zur Förderung der Arbeitsaufnahme der älteren Angestellten: Gewährung der Fahrtkosten zwecks Vorstellung, Darlehen zur Kautionsleisiung, Darlehen zur Bestreitung des Lebensunterhalts, falls die Arbeitsaufnahme daran zu scheitern droht. Berufspolitische Maßnahmen: Ausbau der Angestelltenvermittlung, stärkere Werbung unter den Unternehmern. Lehrgänge in den neuen Arbeitsmethoden, Hebung der Leistungsfähigkeit. Die gegenwärtige Lage drängt dazu, auf die Leitsätze zurückzugreifen, die 1926 von dem sozialen Ausschuß dem Reichstag vorgelegt, und die der Reichsregierung in der oben erwähnten Denkschrift [Punkt b) und c)] zur Verwertung empfohlen wurden. Die Reichsregierung hat zwar die geforderte Denkschrift vorgelegt, aber einen eigenen Gesetzentwurf bis heute nicht ausgearbeitet. Dagegen liegen von gewerkschaftlicher Seite verschiedene Anregungen vor. Auch von den freien Angestelltengewerkschaften wird nach wie vor eine gesetzliche Regelung dringend verlangt. Die von dieser Seite ausgearbeiteten Vorschläge zerfallen in zwei Teile. 1. Arbeitsvermittlung: a) Meldepflicht. Hiernach sollen die Betriebe verpflichtet werden, einem öffentlichen oder sonstigen nichtgewerbsmäßigen Arbeitsnachweis alle freiwerdenden Stellen zu melden und ferner verpflichtet werden, von der erfolgten Besetzung unter Angabe des Namens, des Alters und des Familienstandes dem Arbeitsnachweis, bei dem die offene Stelle gemeldet worden war, innerhalb dreier Tage Anzeige zu machen, auch von der Kündigung und Entlassung eines Angestellten über 40 Jahre oder mit mindestens zwei unterhaJtsberechtigten Angehörigen binnen einer Woche schriftlich Anzeige zu erstatten. (Der Anzeige ist über einen etwa erfolgten Einspruch gemäß § 84 des Betriebsrätegesetzes und dessen Erfolg eine Bescheinigung der Betriebsvertretung beizufügen.) Die Bedeutung der Meldepflicht ist zwar gering, sie kann die Zahl der vorhandenen offenen Stellen nicht vergrößern, nur ihr sichtbares Angebot, jedoch werden schon dadurch die Arbeitsämter einen besseren Ueberblick über den Arbeitsmarkt und einen erhöhten Einfluß auf die Stelienbesetzung erhalten. Von der Bestimmung ist im Arbeitsnachweis der Benutzungszwang nicht zu trennen. Diese Maßnahme ist allerdings als besonders problematisch anzusehen. b) Benutzungszwang! Betriebe und Verwaltungen des öffentlichen und privaten Rechts sind verpflichtet, die ihnen auf Grund der Anmeldung [zu a) Meldepflicht] zugewiesenen geeigneten Bewerber einzustellen. Wird eine Einstellung abgelehnt, so entscheidet auf Anrufung durch den Angestellten das zuständige Arbeitsgericht. Die Ablehnung darf nur auf die Behauptung mangelnder Eignung des Bewerbers, nicht aber auf sein Alter oder seinem Familienstand gegründet werden. Werden auch die Erfahrungen des Auslandes als verhältnismäßig günstig bezeichnet, und haben auch die Demobilmachungsvor- 104

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.