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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-11-01 · 5 (November 1929) · page 3

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
3 (1929)
Issue
5 (November 1929)
Date
1929-11-01
Page
– (sequence 3)
Language
German
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denn auch unter diese Begriffe sind Gewissenskonflikt und religiöse Ueberzeugung nicht zu bringen. Eine Schädigung des „späteren Fortkommens4' könnte aber nur dann geltend gemacht werden, wenn er dartun könnte, daß er schwerer Arbeit findet, wenn er in einer Stellung einmal am Sabbat gearbeitet hat. Das Gesetz hat also eine Lage geschaffen, die recht unbefriedigend anmutet, und die zunächst sogar der durch Artikel 135 und 13b der Reichsverfassung verbrieften Religionsfreiheit zu widersprechen scheint. Man kommt aber vielleicht zu einem anderen Ergebnis, wenn man sich den Zweck der Arbeitslosenversicherung vor Augen führt. Sie ist eine Sondermaßnahme zum Schutz der Arbeitnehmerschaft, die an sich schon mit einer recht beträchtlichen Kostenbelastung der Beteiligten und der Gesamtheit der Staatsbürger verbunden ist. Der Gesetzgeber muß daher dafür sorgen, daß sie wirklich nur dem arbeitswilligen, aber unfreiwilligen Arbeitslosen zugute kommt. Er muß daher auch das Arbeitsamt als die zuständige Behörde für die Durrh ührnng der Arbeitslosenunterstützung instandsetzen, die Arbeitswilligkeit mit größter Schärfe zu prüfen, und er muß vor allen Dingen auch damit rechnen, daß die Arbeitsscheuen unter allerlei Vorwänden sich einer ihnen angebotenen Arbeit zu entziehen suchen. Deshalb mußte der Gesetzgeber den Kreis der berechtigten Gründe für die Arbeitsweigerung möglichst scharf ziehen. Rätte er dabei auf religiöse Bedenken Rücksicht genommen, so hätte er ohne weiteres einem großen Kreis von Vorwänden die Tür geöffnet, zumal die Stichhaltigkeit solcher religiösen Bedenken, insbesondere die Frage, ob der Arbeitslose auch sonst seine Lebensführung streng dem Gesetze der Religion gemäß eingerichtet hat, im Spruchverfahren der Arbeitslosenversicherung sich schwer nachprüfen läßt. Wenn man so vom Wesen der Arbeitslosenunterstützung ausgeht, kommt man allerdings zu dem Ergebnis, daß es nicht Sache des Reiches, sondern Sache der Religionsgemeinschaft und der konfessionellen sozialen Einrichtungen ist, den durch ernsthafte religiöse Bedenken bebinderten Arbeitslosen diejenige Arbeit zu verschaffen, die ihrer religiösen Ueberzeugung entspricht, und daß es dann ebenfalls den religiösen Einrichtungen obliegt, wenn die Beschaffung solcher Arbeit nicht möglich ist, dafür zu sorgen, daß die aus ernsthaften religiösen Bedenken arbeitslos bleibenden Glaubensgenossen hierdurch hinsichtlich der Arbeitslosenunterstützung keinen Schaden erleiden. Gerade den religiösen, sozialen Körperschaften wird natürlich auch die Prüfung, ob ernsthaftes, religiöses Bedenken oder Arbeitsscheu vorliegt, leicht, jedenfalls leichter sein als den Organen der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Die staatliche Arbeitslosenversicherung hat aber andererseits auch die Aufgabe, den Arbeitslosen nicht unnütz und zwecklos in einen Gewissenskonflikt zu bringen. § 90 ist nur eine Schutzbestimmung gegen Arbeitsscheu. Nach § 58 sind bei der Arbeitsvermittlung auch die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers zu berücksichtigen, soweit die Lage des Arbeitsmarktes es gestattet. Die Arbeitsvermittlung wird daher nach Möglichkeit 99

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