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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-11-01 · 5 (November 1929) · page 4

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
3 (1929)
Issue
5 (November 1929)
Date
1929-11-01
Page
– (sequence 4)
Language
German
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demjenigen, der sich auf seine Sabbattreue beruft, zunächst eine entsprechende Stellung nachweisen und erst, wenn dies unmöglich scheint, ihn vor den Konflikt im Sinne des § 90 stellen müssen. Daß sich das Arbeitsamt so verhält, kann schwer der Einzelne im Streitfall durchsetzen. Die Handhabung der Arbeitsvermittlung untersteht aber der Aufsicht der vorgesetzten Behörden und auch den aus den beteiligten Kreisen gebildeten Verwaltungsausschüssen, so daß auf diesem Wege gegen einen Mißbrauch des § 90, wenn sich ein solcher bei einem Arbeitsamt zeigen sollte, sicherlich eingeschritten werden könnte. * * * Nach Fertigstellung dieses Aufsatzes wird mir noch eine weitere grundsätzliche Entscheidung des Spruchsenats für Arbeitslosen-Versicherung vom 19. Juni 1929 (IIa. Ar. 5/29) bekannt, die vielleicht in gewissen Fällen für den sabbattreuen Arbeitslosen Hilfe schaffen könnte. Der Spruchsenat spricht sich hier dahin aus, daß zwar die Ablehnungsgründe in § 90 grundsätzlich erschöpfend sind, daß jedoch trotzdem eine Arbeit, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, niemals von dem Arbeitslosen verlangt werden kann. Ein gesetzliches Verbot im Sinne dieser Bestimmung ist natürlich nur ein Verbot des Staatsgesetzes, nicht ein solches des religiösen Gesetzes. Es kann sich also nur darum handeln, ob eine Arbeit, die einen Gewissenszwang bedeutet, wider die guten Sitten verstößt. Es muß immerhin zugegeben werden, daß unter gewissen Umständen die Zumutung der Verletzung des Religionsgesetzes ein Verhalten einer Behörde darstellen kann, das wider die Auffassung aller recht und billig Denkenden und damit wider die guten Sitten verstößt. Ganz allgemein bejahen wird man freilich die Frage nicht können. Es sind hierfür auf der einen Seite Persönlichkeit und bisherige Lebensführung des Arbeitslosen, auf der anderen Seite der Zweck und die Kontrollnotwendigkeiten der Arbeitslosenversicherung in Betracht zu ziehen. Immerhin besteht die Möglichkeit, daß man mit Hilfe dieser Entscheidung einem erkennbar schikanösen, insbesondere auf antisemitischen Beweggrunde zurückzuführenden Verhalten eines Arbeitsamtes entgegentreten könnte. Allzugroße Hoffnungen wird man aber auch an diese Entscheidung nicht knüpfen können. Es wird jetzt im wesentlichen Aufgabe der jüdischen Einrichtungen sozialer Fürsorge bleiben müssen, die wirklich sabbattreuen Arbeitslosen durch Nachweis geeigneter Arbeitsstellen vor Gewissenskonflikt ku bewahren. 100

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