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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-11-01 · 5 (November 1929) · page 2

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
3 (1929)
Issue
5 (November 1929)
Date
1929-11-01
Page
– (sequence 2)
Language
German
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licher Feiertag sei. Der Spruchsenat lehnte die Entscheidung ab, da die Frage nicht von grundsätzlicher Bedeutung sei und führte in den Gründen seiner Entscheidung vom 28. Februar 1929 II a. A. r. 337/28 aus: „Die Frage, ob es einem strenggläubigen Juden zugemutet werden kann, bei einer Firma in Arbeit zu treten, bei der er entgegen seiner Ueberzeugung am Samstag arbeiten müßte, ist in erster Linie eine Frage der Arbeitsvermittlung. Wenn ein solcher Arbeitnehmer bei der Arbeitsvermittlung geltend macht, er könne die Arbeit am Samstag nicht mit seiner religiösen Auffassung vereinbaren, so wird darauf Bedacht zu nehmen sein, daß er keinem Gewissenskonflikt ausgesetzt wird. Dies steht mit der Vorschrift des § 59 1, die nur eine Befragung nach der Konfession untersagt, nicht in Widerspruch. Wird aber die bei der Arbeitsvermittlung gebotene Rücksichtnahme verletzt, so kann es sich nur um einen vereinzelten Fall handeln, dem eine allgemeine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt. Für eine Auslegung des § 90 II seitens des Spruchsenats ist somit insoweit kein Raum. Vielmehr wird die Spruchkammer unter Würdigung aller Umstände des Falles, insbesondere auch der Frage, ob der Kläger als Setzer für Hebräisch für die Stellung ernstlich in Betracht gekommen wäre, wenn er zur Arbeit bereit gewesen wäre, zu entscheiden haben/4 Vom rein prozessualen Standpunkt ergeben sich gegen die Entscheidung Bedenken. Gewiß hätte der ganze Fall vermieden werden können, wenn man dem Kläger keine Arbeit anbot, die ihn einem Gewissenskonflikt aussetzte. Es ist aber zunächst durchaus nicht gesagt, daß es sich hierbei nur um einen vereinzelten Fall handeln muß. Es gibt unter den deutschen Arbeitnehmern doch immerhin noch eine ganze Anzahl sabbattreuer Juden, so daß die Möglichkeit der Wiederholung eines derartigen Falles mindestens so groß ist wie in einer ganzen Reihe anderer Fälle, die das Reichsversicherungsamt grundsätzlich entschieden hat. Die Bedeutung des Falles liegt eben gerade darin, ob die Frage der Sabbatruhe nur eine Angelegenheit der bei sachgemäßer Durchführung der Arbeitsvermittlung gebotenen Rücksichtnahme ist oder ob hier ein durchschlagender berechtigter Grund für den Arbeitslosen zur Arbeitsverweigerung vorliegt. Vom Standpunkt des Reichversicherungsamtes ist es durchaus verständlich, daß man eine grundsätzliche Entscheidung über die Frage zu vermeiden gesucht hat. Sie hätte nach dem Wortlaut des Gesetzes voraussichtlich zu Ungunsten des Arbeitslosen ausfallen müssen. Nach der oben wiedergegebenen Bestimmung berechtigen nur 5 namentlich aufgeführte Gründe zur Arbeitsverweigerung. Von diesen aber trifft keiner den vorliegenden Fall, insbesondere trifft auch Nummer 2 nicht zu. Sie nimmt Rüok^ht auf den körperlichen Zustand, nicht auf den Seelenkonflikt, und man wird auch kaum sagen können, daß die ^abbataröeit dem strenggläubigen jüdischen Arbeiter mit Rücksicht auf „Vorbildung" oder „frühere Tätigkeit4' nicht zugemutet werden kann, 98

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