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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-11-01 · 5 (November 1929) · page 1

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
3 (1929)
Issue
5 (November 1929)
Date
1929-11-01
Page
– (sequence 1)
Language
German
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IRI
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JODISCHE ARBEITS- UND WANPERFDRSORGE 3, Jahrg. November 1929 Nr. 5 ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG UND SABBATRUHE VON RECHTSANWALT DR. GEORG BAUM, BERLIN DOZENT AN DER HANDELSHOCHSCHULE Einem jüdischen arbeitslosen Schriftsetzer ist durch das Arbeitsamt eine Stelle nachgewiesen. Er verlangte mit der Begründung, daß er strenggläubig und in der Hauptsache Setzer für hebräischen Satz sei, auch wegen seiner religiösen Ueberzeugung noch niemals am Sabbat gearbeitet habe, die Freigabe des Samstags und lehnte, als ihm diese Arbeitsbedingung verweigert wurde, die Annahme der Stelle ab. Der Vorsitzende des Arbeitsamtes entzog ihm darauf die Arbeitslosenunterstützung für 4 Wochen. Er bezog sich auf § 90 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Nach diesem erhält derjenige, der sich ohne berechtigten Grund trotz Belehrung über die Rechtsfolge weigert, eine Arbeit anzutreten, für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 4 Wochen keine Arbeitslosenunterstützung. Ein berechtigter Grund liegt nach § 90 nur vor, wenn 1. für die Arbeit nicht der tarifliche oder, soweit ein solcher nicht besteht, der im Beruf ortsübliche Lohn gezahlt wird, oder 2. die Arbeit dem Arbeitslosen nach seiner Vorbildung oder früheren Tätigkeit oder seinem körperlichen Zustand oder mit Rücksicht auf sein späteres Fortkommen nicht zugemutet werden kann, oder 3. die Arbeit durch Ausstand oder Aussperrung frei geworden ist, für die Dauer des Ausstandes oder der Aussperrung, oder 4. die Unterkunft gesundheitlich oder sittlich bedenklich ist, oder 5. die Versorgung der Angehörigen (§ 103 Abs. 2) nicht hinreichend gesichert ist. Der Einspruch des Klägers gegen die Entscheidung des Vorsitzenden wurde vom Spruchausschuß des Arbeitsamtes zurückgewiesen. Die Spruchkammer des Landesarbeitsamtes, bei der der Kläger hiergegen Berufung einlegte, gab die Sache gemäß § 182 des Gesetzes an den Spruchsenat beim Reichsversicherungsamt nur grundsätzlichen Entscheidung ab und äußerte hierbei ihre Rechtsauffassung dahin, ein berechtigter Grund zur Ablehnung der Arbeit habe nicht vorgelegen, da der Samstag kein gesetz- 97

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