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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-10-01 · 4 (Oktober 1929) · page 25

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
3 (1929)
Issue
4 (Oktober 1929)
Date
1929-10-01
Page
– (sequence 25)
Language
German
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men, daß, im Verfolg der einmal begonnenen Entwicklung, die Posten, die mit rabbiniseh vorgebildeten akademischen Religionsiebrem besetzt werden, eine stete Zunahme erfahren, sei es an jüdischen Volksschulen, sei es an Religionsschulen. Ein dritter Umstand ist die Abwanderung in die Großstadt, die noch nicht beendet ist. Die Vermehrung der jüdischen Bevölkerung in der Großstadt müßte eine entsprechend größere Anzahl der dort anzustellenden Rabbiner nach sich ziehen. Dem ist bei weitem noch nicht in genügendem Maße Rechnung getragen. Aber es ist .anzunehmen, daß die Gemeindevorstände der Großgemeinden sich der notwendigen Forderung nicht verschließen werden, mehir Rabbiner anzustellen als Synatgiogen vorhanden sind. Berlin hat mit der Einstellung von je einem Sozial- <und Jugendrabbiner den Anfang gemacht. Soll das jüdische Leben nicht noch mehr verkümmern, soll die Jugend uns nicht in noch größerem Maße verloren gehen, werden andere Großgemeinden folgen müssen, wird auch Berlin diese Zahl noch zu erhöhen haben. b) Liberale Rabbiner: Aehnlich liegen die Verhältnisse für die liberalen Rabbinatsanwärter, nur mit dem Unterschied, daß hier ca. 115 Rabbinate zu besetzen sind. Dafür ist aber auch die Zahl der liberalen Rabbinatsanwärter eine höhere als die der orthodoxen. Für die liberalen Anwärter kommt im Gegensatz zu den orthodoxen Anwärtern eine Beschäftigung als Klausner oder Rabbinatsassessoren nicht in Frage. Vielleicht bestehen aber gerade hier erhöhte Aussichten als Anstalts- und Spezialrabbiner. Mehr als einen Rabbiner beschäftigen die Gemeinden: Berlin ca. ... 15 Breslau .... 2 Danzig .... 2 Dresden .... 2 Düsseldorf ... 2 Elberfeld .... 2 Essen..... 2 Frankfurt a. M. . . 2 Hamburg .... 2 Köln..... 2 Königsberg ... 2 Leipzig .... 2 Mannheim ... 2 München .... 2 Nürnberg .... 2 Die sonstigen Aussichten und Bedingungen sind im Großen die gleichen wie bereits oben erwähnt. Die Zahl der jährlich zur Entlassung kommenden liberalen Anwärter ist höher als die der orthodoxen. Demgegenüber sind aber auch mehr liberale Rabbinate in der Regel zu besetzen. Unter Einrechnung aller Faktoren kann bei der heutigen Eintrittsziffer angenommen werden, daß alle Absolventen eine Anstellung finden. Die Aussichten für den Rabbinerberuf sind demnach nicht als ungünstig zu bezeichnen. Weitere Voraussetzungen für die Wahl des Rabbinerberufes findet man in den Merkblättern „Der jüdische Theologe" von Herrn Rabbiner Dr. Warschauer, Berlin. S. Auerbach, Berlin. Entwurf eines Gesetzes über die Beschäftigung in der Hauswirtschaft Der Entwurf des Gesetzes über die Beschäftigung in der Hauswirtschaft (Hausgehilfengesetz), der als Referentenentwurf vor Jahresfrist bereits einmal veröffentlicht worden ist (s. Jg. 2, Nr. 9 ds. Ztschr.), ist nunmehr als Regierungsentwurf dem Reichsrat zugeleitet worden (s. Reichsarbeitsblatt 1929 Nr. 18, amtl. Teil, S. 145, Text mit ausführlicher Begründung). Er entspricht in seinem materiellen Inhalt im wesentlichen dem Referentenentwurf, ist jedoch in formeller Hinsicht erheblich verbessert worden. Das zeigt sich vor allem in der scharf durchgeführten Trennung zwischen Arbeitsvertragsrecht und Arbeitsschutzrecht. Das Arbeitsvertragsrecht hat in der neuen Fassung tarif vertraglichen Charakter, d. h. es geht ohne weiteres als zwingende Vertrags Vorschrift in jeden einzelnen abzuschliessenden Arbeitsvertrag über und kann nur zu Gunsten des Arbeitnehmers abbedungen werden. Der Arbeitsschutz dagegen, auf wenige genau formulierte Tatbestände: Jugendli-chenschutz (neu!), Kinderschutz und allgemeine Vorschriften betr. Schlafraum, Mindestruhezeit und Beschäftigung von Wöchnerinnen, beschränkt, steht unter strafrechtlichem Schutz. Die wichtigsten Bestimmungen des neuen Gesetzentwurfes seien schlagwortartig kurz wiederholt: Geltungsbereich für Hausgehilfen und Hausangestellte, keine Begrenzung der Arbeitszeit, -aber Mindesitnachtruhe von 89

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