Mannheim
Compact Memory

Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-10-01 · 4 (Oktober 1929) · page 23

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
3 (1929)
Issue
4 (Oktober 1929)
Date
1929-10-01
Page
– (sequence 23)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2709108-2709121-2709125--644-2709841
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Ztscdir.) hat für Berlin zu folgendem wichtigen Ergebnis geführt: Unter den vom Wohlfahrtsamt unterstützten Erwachsenen (Stichtag 15. II. 1929) waren 20 Prozent d. i. 32.500 arbeitsfähige, und zwar 23.700 männliche und 8800 weibliche Personen. Davon waren von der Arbeitslosenversicherung bezw. Krisenunterstützung Ausgesteuerte 13 800 (42.5 Prozent); 12.800 (39.4) waren Versicherte, die die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hatten. Der Rest von 5900 (18.1 Prozent) waren Personen, die früher selbständig waren oder aus anderen Gründen keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hatten. Obermagistratsrat Dr. Kobrak zieht in einem Artikel im B e r 1 i n e r Wohlfahrtsblatt (N,r. 15 vom 21. Juli 1929) hieraus folgende Schlüsse: „Die immer wiederholte Behauptung, daß -die Wohlfahrtsämter nur -solche Arbeitsfähige zu unterstützen haben, die den „B o - densatz" darstellen, stimmt also nicht. Es kann keine Rede davon sein, daß die Wohlfahrtsämter es im wesentlichen mit Leuten zu tun haben, die gar nicht arbeiten wollen, oder denen es jedenfalls an den physischen und psychischen Kräften dazu mangelt. Es liegt kein Grund zu der Annahme vor, daß unter denjenigen, die die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben und deshalb vom Wohlfahrtsamt unterstützt werden, mehr »Drückeberger« vorhanden sein sollen als unter den von der Reichsanstalt unterstützten Arbeitslosen. Auch für die Gruppe der früher Selbständigen und nicht versicherungspflichtig tätig Gewesenen kann man 'Schlechterdings keinen Grund anführen, der sie als besonders unzuverlässig erscheinen lassen könnte. Der Vorwurf, den man gegen die Wohlfahrtserwerbslosen erhebt, beruht wohl letzten Endes 'auch auf der du<rch die Erhebung als irrig erwiesenen Ansicht, daß es die Wohlfahrtsämter ganz überwiegend mit Ausgesteuerten zu tun haben. Das ist nicht der Fall . . . Eine allgemeine Verminderung der Leistungen des AVAVG würde sich sofort bemerkbar (machen, und zwar sowohl dann, wenn die Anwartschaftszeit von 26 auf 39 Wochen verlängert werden sollte, wie auch, wenn die Bezugsdauer für Arbeitslosen- und Krisenunterstützung verkürzt werden sollte. Man kann wohl sagen, daß Gesetzesänderungen in dieser Richtung, von allgemeinen Gesichtspunkten aus gesehen, wirtschaftlich überhaupt nahezu wirkungslos bleiben müßten; sie würden zwar die Reichsanstalt und den Reichshaushalt entlasten, aber im gleichen Augenblick und in nahezu gleichem Umfange die Wohlfahrtsämter belasten. Derartige Gesetzesmaßnahmen würden also im wesentlichen keine Entlastung der deutschen Volkswirtschaft, sondern lediglich eine Lastenverschiebung von den Schultern zweier gewiß schwacher Kostenträger — Reichsanstalt und Deutsches Reich — auf die Schultern nicht weniger schwacher — nämlich der Stadt- und Landkreise — bedeuten.1' BERUFSPOLITIK Die Ausbildung der Wohlfahrtspflegerin Die Ausbildung der Wohlfahrtspflegerinnen ist in den verschiedenen deutschen Ländern verschiedenen Bestimmungen unterworfen. Prüfungsordnungen für Wohlfahrtspflegerinnen hatte zuerst Preußen, und zwar schon 1918, herausgegeben. Es folgten Hamburg, Baden, Sachsen, Bremen, Württemberg, Braunschweig, Bayern, Mecklenburg- Schwerin und Thüringen. Als Schulbildung wird allgemein abgeschlossene Mittelschulbildung oder eine andere gleichwertige Ausbildung verlangt. Volksschülerinnen können zugelassen werden, wenn sie sich mit Erfolg einer „schulwissenschaftlichen Vorprüfung'4 unterziehen. Zu dieser wird die Beherrschung des Pensums der Mittelschule gefordert, unter Fortfall der fremden Sprachen. Bayern verlangt höhere Mädchenschuibildung. Ausnahmen sind jedoch möglich. Die fachliche Vorbildung erfolgt in den drei Hauptfächern Gesundheitsfürsorge, Jugendwohlfahrtspflege, Wirtschafts- und Berufsfürsorge auf einer staatlich anerkannten Sozialen Frauenschule. Ihr geht in den einzelnen Ländern nach verschiedenen Bestimmungen eine berufliche Vorbildungszeit voraus. Auf die fachliche Vorbildung folgt die fachliche Ausbildung, die den Nachweis einer zweijährigen erfolgreichen Teilnahme an einem zu- 87

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.