Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 3 (1929)
- Issue
- 4 (Oktober 1929)
- Date
- 1929-10-01
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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AUSLÄNDER VOR GERICHTEN UND VERWALTUNGS¬ BEHÖRDEN*) VON RECHTSANWALT DR. WERNER FRAUSTÄDTER, BERLIN IV. DIE AUSWEISUNG AUSLÄNDISCHER MILITÄRFLÜCHTLINGE. Ob auf dem Gebiete des Ausweisungsrechtes rechtlich der Grundsatz der gesetzmäßigen Verwaltung gilt, oder ob es, wie z. B. Isay (Das Deutsche Fremdenrecht S. 97 ff.) meint, einen letzten Rest des Polizeistaates darstellt, ist in der Rechtslehre streitig. Praktisch jedenfalls fehlen auf dem Gebiete des Aus Weisungsrechtes fast alle Rechtsgarantien, und eine grundlegende Umbildung des gesamten Fremdenrechtes im Geiste des Rechtsstaates erscheint als eine dringende Forderung an die künftige Gesetzgebung. Die Rechtsunsicherheit und die bewußte Ausschaltung jeglicher Kontrolle über die Praxis des Ausweisungsrechtes ergibt sich z. B. daraus, daß selbst in Preußen die praktisch bedeutungsvollsten Fälle der Ausweisung durch Geheimerlasse geregelt sind, z. B. die wichtigen Fälle der fremdenrechtlichen Behandlung ausländischer Deserteure, d. h. derjenigen Personen, die im Auslande bereits dem Heere angehört haben, und Refraktäre, d. h. Personen, die sich vor ihrer Einziehung dem Heerdienst durch die Flucht entzogen haben. Die Preußische Praxis geht im Sinne des Gehelmerlasses des Ministeriums des Innern davon aus, daß die Vollziehung einer Ausweisung von Deserteuren nach völkerrechtlichen Grundsätzen unstatthaft, während die Ausweisungsvollziehung an Refraktären grundsätzlich durchzuführen sei und nur bei deutschstämmigen Personen und Angehörigen nationaler Minderheiten Polens unterbleiben solle. Auffälligerweise wird als Beispiel einer solchen nationalen Minderheit die für Deutschland selten vorkommende ukrainische Minderheit, nicht aber die viel häufiger in Betracht kommende jüdische Minderheit erwähnt. Man kann sich dem Verdacht nicht verschließen, daß diese Auslassung keine zufällige ist, und daß die Praxis der Polizeibehörden, an jüdischpolnischen Refraktären die Ausweisung zu vollziehen, durchaus im Einklänge mit dem ministeriellen Programme sich befindet. Bei der großen Bedeutung, die die Militärflucht polnischer Juden trotz ihrer glücklicherweise abnehmenden Tendenz infolge des polnischen Antisemitismus und der sozialen Sonderlage der jüdischen Minorität noch immer besitzt, lohnt es sich, die Rechtslage zu untersuchen. Von der Ausweisung gedanklich streng zu unterscheiden ist das Institut der Auslieferung, einer Einrichtung der internationalen Strafrechtshilfe. Praktisch aber haben Verbote der Auslieferung den größten, von der Rechtswissenschaft fast gar nicht untersuchten Einfluß auf das Ausweisungsrecht. Es bestehen nämlich vielfach völkerrechtliche und staatsrechtliche Verbote der Aus- *) S. audi Jg. U S. 96 u. S. 163 ds. Ztsdir. 72