Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 3 (1929)
- Issue
- 4 (Oktober 1929)
- Date
- 1929-10-01
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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lieferung, und es ist in der Rechtswissenschaft, soweit diese sich überhaupt mit den Wechselbeziehungen zwischen Auslieferung und Ausweisung beschäftigt hat, ein allgemein anerkannter Grundsatz, daß Vollziehungen von Ausweisungen verboten sind, wenn sie praktisch dasselbe Ergebnis haben wie eine verbotene Auslieferung, wenn sie also nur eine versohleierte Auslieferung darstellen. Der Inhalt eines Auslieferungsverbotes ist nämlich nicht die Untersagung lediglich der äußeren Formen der Auslieferung, sondern die Verhinderung des durch eine Auslieferung erzielten Erfolges. Wenn die Auslieferung verboten ist, muß es erst recht verboten sein, denselben Erfolg durch staatliche Maßnahmen herbeizuführen, die sogar der im Auslieferungsverfahren vorhandenen Rechtsgarantien entbehren. Der Inhalt des Auslieferungsverbotes ist hauptsächlich bei der Diskussion des Verbotes der Auslieferung eigener Staatsangehöriger erörtert worden- Es besteht Uebereinstimmung darüber, daß durch das Auslieferungsverbot jegliche Mitwirkung der Behörde an der Verpflanzung des Flüchtlings aus dem Gebiete deutscher in das Gebiet der ausländischen Strafjustiz untersagt ist. (Vgl. z. B. Mettgenberg: „Ein Deutscher darf nicht ausgeliefert werden" S. 36—43.) Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz des Völkerrechtes, daß eine Auslieferung wegen rein-militärischer Delikte verboten ist. Daß es sich jedoch um einen allgemein anerkannten Grundsatz des Völkerrechtes handelt, geht daraus hervor, daß nicht nur die Praxis sämtlicher Staaten diesen Grundsatz anwendet, sondern daß er in allen Ländern, die ein besonderes Auslieferungsgesetz besitzen, auch innerstaatlich zum Gesetze erhoben worden ist. So findet sich auch im Entwürfe des Deutschen Auslieferungsgesetzes, das zur Zeit dem Strafrechtausschuß des Reichstags vorliegt, die Bestimmung, daß die Auslieferung nicht zulässig ist, wenn die Tat nach den Militärstrafgesetzen strafbar ist. (§ 2, Abs. 2 des Entwurfes). Diese Bestimmung des Entwurfes stellt nicht etwa einen neuen Rechtsgrundsatz auf, sondern gibt den schon jetzt geltenden, allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz wieder. Nach diesem völkerrechtlichen Satz ist jegliche Mitwirkung deutscher Behörden zu Handlungen verboten, die praktisch zu einer zwangsweisen Verpflanzung des Flüchtlings aus dem Bereiche deutscher in das Gebiet ausländischer Straf justiz führen würden. Diese Mitwirkung ist bei allen rein-militärischen Delikten untersagt, wobei kein Unterschied zwischen den verschiedenen Arten der Vergehen gegen die Militärgesetze gemacht wird. Insbesondere gibt es keinen Unterschied zwischen der Behandlung von Deserteuren und Refraktären, da beide Handlungen lediglich nach Militärgesetzen strafbar sind. Nach Artikel 4 der Verfassung des Deutschen Reiches gelten die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes als bindende Bestandteile des Deutschen Reichsrechtes. Der völkerrechtliche Grundsatz ist damit unmittelbar deutsches Reichsgesetz gewor- 73