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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-09-01 · 3 (September 1929) · page 9

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
3 (1929)
Issue
3 (September 1929)
Date
1929-09-01
Page
– (sequence 9)
Language
German
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caritative, fürsorgerische, Menschen mit warmen Herzen erfordernde Arbeitsvermittlung nötig ist. Ich setze die nach dem neuen, jetzt gültigen Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 geschaffene Organisation als bekannt voraus. Zum Verständnis der für unsere caritative Arbeitsvermittlung wichtigen Bestimmungen des Gesetzes sei nur ganz kurz darauf hingewiesen, daß die Arbeitsämter, wie nach dem Gesetz die früheren Arbeitsnachweise heißen, von einem Verwaltungsausschuß geleitet werden. Die Arbeitsämter eines Bezirks haben ihre Zusammenfassung in einem Landesarbeitsamt mit ebenfalls einem Verwaltungsausschuß. Die Spitze der Landesarbeitsämter bildet die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, die in Berlin ihren Sitz hat und einem Verwaltungsrat mit einem Präsidenten untersteht. Man mag es bedauern, daß die Wandererfürsorge bei der Verwaltung ausgeschaltet ist. Denn dem Verwaltungsausschuß der Landesarbeitsämter gehören Vertreter von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und öffentlichen Körperschaften an, und wenn auch die freie Wohlfahrtspflege einschließlich der Wandererfürsorge mit ihren Herbergen, Wanderarbeiterstätten und Arbeiterkolonien ein großer Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverband ist, so gehört sie doch nicht zu den anerkannten Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und kommt deshalb mit einer Vertretung in den Verwaltungsausschuß nicht in Frage, wenn auch nichtgewerbmäßige Arbeitsnachweise nach § 173 auf ihren Antrag hin zur Mitwirkung bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung zugelassen werden können. Indessen verschlägt das wenig gegenüber der Tatsache, daß die caritative Arbeitsvermittlung anerkannt wird. Die Stellung derselben bestimmen die §§ 49—51 des Gesetzes. Nach diesen Paragraphen leidet es keine Zweifel, daß die Arbeitsvermittlungen der Wandererfürsorge, also auch der Arbeiterkolonien als nicht gewerbmäßige Einrichtungen anzusehen sind, die durch das Gesetz in ihrem Bestehen geschützt sind. Ziehen wir nun aus dem Gesagten für unsere Arbeiterkolonien die Folgerungen. Bezüglich des öffentlichen Arbeitsnachweises bedarf es nur eines Hinweises auf die bereits gegebenen Ausführungen. Sie werden sich des öffentlichen Arbeitsnachweises nach ihren Bedürfnissen bedienen, und der öffentliche Arbeitsnachweis wird den Anregungen des Präsidenten der Reichsarbeitsverwaltung in seinem oben erwähnten Rundschreiben vom 18. Februar 1926 an die Landesämter für Arbeitsvermittlung auch nach dem Gesetz vom 16. Juli 1927 Folge zu geben haben: „Auf jeden Fall zu der erforderlichen Mitarbeit auf dem Gebiet der Wandererfürsorge bereit zu sein und besonders den arbeitsfähigen und arbeitswilligen Wanderern behilflich zu sein." Bezüglich der caritativen, fürsorgerischen Arbeitsvermittlung aber glaube ich, daß meine bereits im Jahre 1918 gemachten Vorschläge (vgl. „Der Wanderer" 1918 S. 184 ff.) noch heute maßgebend sein dürften. Ich 49

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