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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-09-01 · 3 (September 1929) · page 4

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
3 (1929)
Issue
3 (September 1929)
Date
1929-09-01
Page
– (sequence 4)
Language
German
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gung auch am Samstag arbeiten mußte, weil die Frage nicht von grundsätzlicher Bedeutung sei«, und zwar mit folgender Begründung: »Der Kläger ist strenggläubiger Jude und in der Hauptsache Setzer für hebräischem Satz. Die Einstellung kam nicht zustande, weil er als Grundbedingung für die Arbeitsaufnahme Freigabe des Samstag» verlangte, da er wegen seiner religiösen Ueberzeugung noch niemals am Samstag gearbeitet habe. Der Vorsitzende des Arbeitsamtes entzog ihm darauf die Arbeitslosenunterstützung auf die Dauer von 4 Wochen. Sein Einspruch wurde von dem Spruchaüsschüß zurückgewiesen. Die Spruchkammer ist der Auffassung, ein berechtigter Grund nach § 90/11 habe nicht vorgelegen, da der Samstag kein gesetzlicher Feiertag sei. Die Frage, ob es einem strenggläubigem Juden zugemutet werdein kann, bei einer Firma in Arbeit zu treten, bei der er entgegen seiner Ueberzeugung am Samstag arbeiten müßte, ist in erster Linie eine Frage der Arbeitsvermittlung. Wenn ein solcher Arbeitnehmer bei der Arbeitsvermittlung geltend macht, er könne die Arbeit am Samstag nicht mit seiner religiösen Auffassung vereinbaren, so wird darauf Bedacht zu nehmen sein, daß er keinem Gewissenskonflikt ausgesetzt wird. Dies steht mit der Vorschrift des § 59/1, die nur eine Befragung nach der Konfession untersagt, nicht in Widerspruch. Wird aber die bei der Arbeitsvermittlung gebotene Rücksichtnahme verletzt, so kann es sich nur um einein vereinzelten Fall handeln, dem eine allgemeine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt. Für eine Auslegung des § 90/11 seitens des Spruchsenats ist somit insoweit kein Raum. Vielmehr wird die Spruchkammer unter Würdigung aller Umstände des Falles, insbesondere auch der Frage, ob der Kläger als Setzer für Hebräisch für die Stellung ernstlich in Betracht gekommen wäre, wenn er zur Arbeit am Samstag bereit gewesen wäre, zu entscheiden haben.« Der Spruchsenat hat also ebenfalls die prinzipielle Seite der Ffäge unerörtert gelassen und sie vielmehr zu einer Tatsachenfrage im Sinne der obigen Entscheidung der Frankfurter Spruchkammer gemacht. Zweifelsohne ein Fortschritt gegenüber der vielfachein Einstellung der Praxis und der Entscheidung der ersten Instanz. Die Leiter der Arbeitsämter werden hinfort jüdischen Arbeitslosen gegenüber, die am Sabbath nicht arbeiten, mehr Rücksicht walten lassen müssen. Aber das Urteil stellt keineswegs das dar, was man von der obersten Spruchbehörde der Arbeitslosenversicherung erwarten und fordern durfte. Es bleibt völlig unverständlich — insbesondere für die Erfordernisse der täglichen Praxis —, daß der Senat dieser Frage keine »grundsätzliche Bedeutung« beimißt, um sich mit ihr in einer prinzipiellen Entscheidung auseinandersetzen zu können. Es ist zu hoffen, daß der Senat es nicht bei dieser Stellungnahme, die für die Arbeitsämter keine Klarheit schafft, beruhen läßt, sondern die nächste Gelegenheit ergreift (die Frage ist inzwischen von einer bayerischen Kammer erneut an ihn herangebracht worden), um eine grundsätzliche Entscheidung zu fällen. 44

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