Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 3 (1929)
- Issue
- 3 (September 1929)
- Date
- 1929-09-01
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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absehbaren Konsequenzen ist. Was in dem einen Gebiet Deutschlands Mehrheit ist, könnte in einem anderen Minderheit sein und umgekehrt. Es ist eine Argumentation ad hominem und nicht ad rem. Die zweitelnstanz hat dann in einem Einzelfall (vgl. Urteil der Spruchkammer Frankfurt a. M., Vorsitzender Regierungsrat Dr. Langehagen-Wiesbaden) die Unzulänglichkeit des erstinstanzlichen Urteils anerkannt, die Urteilsbasis stark erweitert und Gesichtspunkte zur Geltung gebracht, die die Praxis von sich aus als Selbstverständlichkeit hätte ansehen müssen. Die Entscheidung führt aus, es sei von dem beklagten »Präsidenten des Landesarbeitsamtes der Beweis weder erbracht noch angetreten, daß das Arbeitsamt bei der Arbeitsvermittlung auf die religiöse Einstellung, also auf die ideelle Bindung eines größeren Personenkreises, gebührend Rücksicht genommen und daß der Arbeitsmarkt eine solche Rücksichtnahme etwa ausgeschlossen hätte. Demgemäß sei gegen den Grundsatz individueller Arbeitsvermittlung verstoßen, eine Arbeit ordnungsmäßig also gar nicht vermittelt worden, und es könne in der Ablehnung der ersten besten Arbeit durch einen strenggläubigen Israeliten, wenn ihm von vornherein die ständige Verletzung religiöser Pflichten abverlangt und er dadurch tatsächlich in Konflikte gebracht werde, keine unbegründete Arbeitsverweigerung im Sinne des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung erblickt werden. Der Berufungskläger galt noch als arbeitslos; die Arbeitslosenunterstützung konnte ihm nicht entzogen werden«. Dieses Urteil der zweiten Instanz ist nicht im Sinne einer prinzipiellen und eindeutigen Entscheidung der Streitfrage zu verstehen. Es macht dem Arbeitsnachweis nur zur Pflicht, sich mit dem Bedenken des Arbeitsuchenden gebührend auseinanderzusetzen und jede mögliche Rücksichtnahme walten zu lassen. E s fordert vom Arbeitsamt in jedem Einzelfall bei Verweigerung der Unterstützung den Nachweis, daß die Wirtschaftslage und der Stellenmarkt diese mögliche Rücksichtnahme ausschließen, es stellt aber nicht grundsätzlich fest, daß der jüdische Arbeislose aus religiösen Gründen in jedem Fall für sich das Recht in Anspruch nehmen darf, eine Arbeit abzulehnen, weil sie mit Sabbatharbeit verbunden ist. Diese Klarstellung des Urteils ist deshalb vonnöten, weil die jüdische Presse dieses Urteil, wie auch die spätere Entscheidung der letzten richterlichen Instanz, des Spruchsenats, z. T. mißdeutet hat und ihm eine Bedeutung beigemessen hat, die diesem Urteil nicht zukommt. (Vgl. »Jüdisches Wochenblatt«, 1929, Nr. 26.) Der Spruchsenat für Arbeitslosenversicherung (28. II. 29, IIa Ar. 337/28) lehnte merkwürdiger Weise eine Entscheidung darüber ab, »ob ein strenggläubiger Jude berechtigt sei, eine Arbeit abzulehnen, bei der er entgegen seiner religiösen Ueberzeu- 43