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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-09-01 · 3 (September 1929) · page 2

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
3 (1929)
Issue
3 (September 1929)
Date
1929-09-01
Page
– (sequence 2)
Language
German
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jeden, am Sonnabend nicht zu arbeiten, wird, anerkannt. Auf der anderen Seite wird aber verlangt, daß jeder die Konsequenzen seiner religiösen Ueberzeugung tragen muß, soweit »sie sich in Handlungen und Willensäußerungen umsetzt, die nicht nur die eigene Person betreffen, sondern kraft ihrer gegensätzlichen Einstellung zu der von der Mehrzahl der Volksgenossen gebilligten Auffassung und dem durch die Rechtsordnung gewährleisteten Gange des Geschäfts- und sonstigen bürgerlichen Lebens sich als Beanspruchung eines Sonderrechts darstellen. Artikel 109 der Deutschen Reichsverfassung bestimmt, daß alle Deutschen vor dem Gesetze gleich sind, und daß Männer und Frauen grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten haben. Zu den Pflichten eines Staatsbürgers aber gehört die Anerkennung der geltenden Gesetze und das Sicheinfügen in die Rechtsordnung. Artikel 139 der Deutschen Reichsverfassung bestimmt weiterhin, daß der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung geschützt bleiben. Der Samstag soll also nach dem Willen des Gesetzgebers kein von der Rechtsordnung geschützter Ruhetag sein, denn er ist kein staatlich anerkannter Feiertag. Diese gesetzliche Bestimmung gilt für alle deutschen Staatsbürger ohne Ausnahme. Wer beansprucht, daß er an Sonnabenden das Recht auf Arbeitsruhe habe, und wer sich für berechtigt hält, eine ihm vom Arbeitsamt angebotene Stellung auszuschlagen, weil er an Sonnabenden nicht arbeiten will, mag dieser Wille auch auf religiösen oder metaphysischen Beweggründen basieren^ der stellt sich insoweit außerhalb des geltenden Gesetzes und kann nicht die Rechte für sich in Anspruch nehmen, die denjenigen Staatsbürgern eingeräumt sind, die das Gesetz befolgen«. Zu diesen Entscheidungen des Spruchausschusses muß festgestellt werden, daß sie vor allen Dingen an der Prüfung des objektiven Tatbestandes vorbeigehen. Es hätte in erster Reihe festgestellt werden müssen, ob das Arbeitsamt alle bei der Vermittlung gebotene Rücksichtnahme auf die individuelle Lage des Einzelfalls hat walten lassen, ob z. B. andere passende Stellen, die das Gewissen des Arbeitsuchenden nicht beschwerten, nicht doch vorhanden gewesen wären bezw. sich ohne besondere Schwierigkeiten hätten finden lassen, ob eine Einstellung des Arbeitslosen auf dem angebotenen Arbeitsplatz überhaupt in Frage gekommen wäre usw. Der Spruchausschuß Frankfurt a.M. übersieht Art. 136 der Reichsverfassung, der ausdrücklich die Ausübung der Religionsfreiheit durch bürgerliche und staatsbürgerliche Rechte oder Pflichten weder bedingt noch beschränkt. Es kann keine Rede davon sein, daß beabsichtigt wurde, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen, sondern es sollten im Gegenteil die in der Reichsverfassung den Religionsgesellschaften ausdrücklich zugebilligten Rechte für einen Teil des Ganzen nicht beschränkt noch verkürzt werden. Die Entscheidung kann auch nicht von dem konstruierten Begriff der »Mehrzahl der Volksgenossen« abhängig gemacht werden, da der einmal gesetzte Begriff der Mehrheit (d. h. der Entscheidung durch die Mehrheit) ein Begriff von un- 42

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