Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 3 (1929)
- Issue
- 3 (September 1929)
- Date
- 1929-09-01
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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JODISCHE ARBEITS¬ UND WANDERFORSORGE 3. Jahrg. September 1929 Nr. 3 SONNABENDARBEIT UND ARBEITSLOSENVERSICHERUNG VON DR. MAX KREUTZBERGER, BERLIN Die wichtige Frage, ob jüdischen Arbeitslosen, die aus religiösen Gründen am Sonnabend nicht arbeiten, die Arbeitslosenunterstützung entzogen werden kann, hat bereits im vergangenen Jahre weite jüdische Kreise beschäftigt. Die »Vereinigte Zentrale für jüdische Arbeitsnachweise« hat sich eingehend mit dieser Materie befaßt und ist sowohl mit dem Reichsarbeitsministerium als auch mit der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung in Unterhandlungen eingetreten, die allerdings zu keinem Resultat führten. Die obersten behördlichen Verwaltungsorgane nahmen den Standpunkt ein, daß es sich hier um eine Frage handle, die der richterlichen Entscheidung im Spruchverfahren unterliege (vgl. die ausführliche Materialveröffentlichung im II. Jahrgang, Heft 1 d. Zeitschrift). Die »Vereinigte Zentrale« war im Gegensatz hierzu der Ansicht, daß in diesem Fall die Kompetenz zur Auslegung des Gesetzes durch die oberste Verwaltungsbehörde nicht bestritten werden könne, umsomehr, als analoge Entscheidungen für gleiche und wenig andersgestaltige Gebiete bereits vorlagen. Da aber eine Meinungsänderung, ja selbst eine vorbehaltliche Entscheidung der höchsten behördlichen Stelle inicht herbeizuführen war, mußten Einzelfälle im Spruchverfahren, welches das Gesetz für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vorsieht, zur Klärung gebracht werden. Einige Entscheidungen der drei Spruchinstamzen liegen nunmehr vor, ohne daß damit die prinzipielle Seite der Frage ihre grundsätzliche Klärung erfahren hätte. Die Spruchausschüsse der Arbeitsämter (z. B. Nürnberg, Leipzig) haben sich die Entscheidung außerordentlich leicht gemacht. Sie haben lediglich den reinen Tatbestand der Verweigerung einer zugewiesenen Arbeit an einem gesetzlichen Wochentage festgestellt und demzufolge die Ablehnung der Arbeitslosenunterstützung als zu Recht bestehend aberkannt. Der Spruchausschuß des Arbeitsamts Frankfurt a. M. hat darüber hinausgehend versucht, die juristische Seite unter weiteren Gesichtspunkten zu prüfen, ohne allerdings zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Unter dem Vorsitz von Direktor Margraf prüfte der Ausschuß die Frage, ob eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorlag oder nicht. Diese Frage wurde verneint. Das gute Recht eines 41