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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-07-01 · 1-2 (Juli 1929) · page 38

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
3 (1929)
Issue
1-2 (Juli 1929)
Date
1929-07-01
Page
– (sequence 38)
Language
German
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betont Behringer vom Deutschnationalen Handlungsgehilfenvernand. Für eine wirksame Berufsauslese vor -der Lehre tritt Heinrich vom Gewerkschaftsbund der Angestellten ein. «Der Zentralverhand der Angestellten -stellt als Ziel auf: die Feststellung von Höchstzahlen für die Beschäftigung von Lehrlingen und Jugendlichen in den Betrieben und Verwaltungen, Gewährleistung der Weiterbeschäftigung nach beendeter Lehrzeit und das Verbot von Vertragsstrafen für Lehrlinge. Auch zur Frage derReform der Arbeitslosenversicherung bringt der »öffentliche Arbeitsnachweis« in Heft 7 (Abteilung Arbeitslosenversicherung) die Stellungnahme der interessierten Parteien. Die Ref ormvorscfhläge der Arbeitgeberverbände: Herausnahme der Saisonarbeitslosen aus der Versicherung, Sonderbehandlung der Heimarbeit, gehobene Bedürftigkeitsprüfung bei zusätzlichem Einkommen, Annahme berufsfremder Arbeit, Aenderung in der Berechnung der Unterstützungsgelder etc. werden ausführlich dargestellt. Auch die Meinung der freien Gewerkschaften: Erhöhung der Beiträge, finden neben den Vorschlägen der Reichsanstalt selbst ihren Platz! Einen Ueberblick über die finanzielle Entwicklung der Reichsanstalt bietet Heft 10 der gleichen Zeitschrift. In der Zeitschrift »Die P o 1 i <z e i« (Zeitschrift für das gesamte Polizei u. Kriminalwesen, 1929, Heft 4) findet sich ein ausgezeichneter Aufsatz von Regierungsu. iKriminalrat Dr. Kopp über »Mädchenhandel«. K., der der Zentralpolizeistelle zur Bekämpfung des Mädchenhandels zehn Jahre lang bevorsteht, weist nach, daß sich ein wirklicher Fall von Mädchenhandel noch nie und nirgends ereignet hat. BÜCHERSCHAU Weitere neue Vorschriften üfcer Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Bücherei des Arbeitsrechts. Neue Folge Band 6 c, herausgegeben von Weigert n. a., Verlag von Reimar Hobbing, Berlin SW. 61. Wie schwierig das Unterfangen ist, die gesamte Materie der Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in gesetzliche Bestimmungen und Regeln zu fassen und welche Arbeit dies allein verwaltungsmäßig und gesetzestechnisch erfordert, zeigen die in laufender Folge von Weigert (Ministerialdirektor im Reichsarbeitsministerium) herausgegebenen Vorschriften zum Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, von denen nunmehr neben dem umfangreichen kommentierten Textband des Gesetzes schon drei weitere Bände vorliegen. Der letzte Band, der mit insgesamt 36 Gesetzen, Verordnungen, Erlässen u. a. m. die Zeit vom 1. Juni 1928 bis 1. März 1029 umfaßt, bringt neiben einer Reihe von materiellen Verordnungen, insbesondere über die Kurzarbeiterunterstützung, über die Sonderfürsorge bei berufsüblicher Arbeitslosigkeit, über die Krisenunterstützünf, vor allem verschiedene Erlässe über den inneren Aufbau der Reichsanstalt wie auch sonstige Verfahrensvorschriften für die verschiedenen Tätigkeitsgebiete. Daß die Organisationsfragen einen so breiten Raum einnehmen, ist nicht verwunderlich im ersten Jahre des Aushaus der Reichsanstalt und angesichts der Tatsache, daß erst auf Grund eines organisatorisch gefestigten Aufbaus mit einem erfolgreichen Ausbau der Tätigkeit gerechnet werden kann. Als bedeutsamste materielle Aenderung, die auch zu einer Aenderung des Gesetzes selbst geführt hat (geändert wurden die §§ 101, 141, 167 und 181 des AVAVG), gehört die Einführung der Sonderfürsorge bei iberufsüblicher Arbeitslosigkeit durch das Gesetz vom 24. Dezember 1928. Diese Behandlung der Saisonarbeitslosigkeit kann, wie allgemein bekannt, in dieser Form allerdings nur ein Provisorium darstellen. Sie wird voraussichtlich bald und definitiv geregelt werden. Durch die jetzt gültige Verordnung vom 18. Dezember 1928 ,j#t die Höchstdauer der versicherungsmäßigen Arbeitslosenunterstützung während der Dauer der berufsüblichen Arbeitslosigkeit auf 6 Wochen verkürzt. Daneben {besteht die oben erwähnte Sonderfürsorge bei beruf süblicher Arbeitslosigkeit, die jedoch, wie die Krisenunterstützung, nur bedürftigen Arbeitslosen gewährt wird. Die Verordnung über iKrisenunterstützung vom 28. September 1927 ist 38

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