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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-07-01 · 1-2 (Juli 1929) · page 35

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
3 (1929)
Issue
1-2 (Juli 1929)
Date
1929-07-01
Page
– (sequence 35)
Language
German
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satz für Mundspesen verpflichtet. (Arbeitsgericht Hamburg 6. März 1929.) Berechnung der Kündigungsfrist. Fällt der letzte Tag für die Kündigung auf einen Sonn¬ oder Festtag, so ist die Kündigung am nächsten Tage nicht mehr zulässig. Der letzte Tag für die Kündigung ist dann der Tag vor dem Sonn- oder Festtag. § 193 BGB. ist in der Regel auf Kündigungen nicht anwendbar. Der Fall des § 193 BGB. ist nur gegeben, wenn eine Erklärung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen muß. Eine Kündigung erfolgt aber nicht innerhalb einer bestimmten Frist. Die gesetzlichen Vorschriften über die Kündigung bestimmen nur, daß zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag des Ausscheidens eine bestimmte Frist liegen muß. Der Ausspruch der Kündigung muß aber vorher erfolgen und ist zeitlich nicht beschränkt. Die gesetzlichen Vorschriften über die Kündigung haben den Sinn, daß die Zeit zwischen dem Ausspruch der Kündigung und der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht kürzer sein darf. Eine Verkürzung dieser Mindestfrist ist unwirksam. (LAG. Hamburg 22. Jänner 1929.) Gewerkschaftsmitgliedschaft kein Kündigun.g sg r u n d! Ein außerordentlich bedeutsames Urteil für die Sicherung der Vereinigungsfreiheit und den Schutz der gewerkschaftlichen Betätigung verkündete kürzlich das Reichsarbeitsgericht. Es entschied, daß unter „Abreden und Maßnahmen, welche die im Satz 1 gewährleistete Vereinigungsfreiheit einzuschränken und zu behindern suchen41, im Sinne des Artikels 159 der Reichsverfassung auch Kündigungen zu verstehen sind. Danach sind Kündigungen, die wegen der Zugehörigkeit zu einer gewerkschaftlichen Organisation erfolgen, nichtig und verpflichten den Arbeitgeber zum Schadenersatz. Das Urteil des Reichsarbeitsgerichtes ist besonders wichtig, weil es das freie Kündigungsrecht des Arbeitgebers einschränkt. WANDERUNG Die Einreisevorschriften für Großbritannien Das englische Arbeitsministerium hat kürzlich ein Memorandum veröffentlicht, das die Vorschriften für die Einreise von solchen Ausländern nach Großbritannien enthält, die dort Beschäftigung suchen. Das Memorandum enthält nichts Neues, sondern faßt nur die bisher schon in Geltung befindlichen Vorschriften in übersichtlicher Weise zusammen. Hervorgehoben zu werden verdient, daß an die Spitze der Vorschriften der Satz gestellt wird: Jeder Ausländer, der in Großbritannien Beschäftigung sucht, muß bei der Einreise im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis des englischen Arbeitsministeriums sein. Die Erlaubnis wird vom Arbeitsministerium nur auf Antrag des englischen Arbeitgebers, der den betreffenden Ausländer beschäftigen will, erteilt. Der ausländische Arbeitsuchende selbst kann einen derartigen Antrag bei dem Arbeitsministerium nicht stellen. Die genannte Vorschrift tritt für Beschäftigung suchende Ausländer zu den allgemeinen Einreisebestimmungen hinzu und kommt auch in den Fällen zur Anwendung, wo es sich um die Annahme von unbezahlten (Volontär-) Stellen handelt. Das Memorandum ist unter dem Titel „Procedure regulating the entry of Foreigners for Employment in Great Britain" im Druck erschienen und kann von der amtlichen Stelle: H. M. Stationery Office, Adastral House, Kingsway, London W. C. 2 zum Nettopreise von 2 d (unter Beifügung des Portos) bezogen werden. AUS DER PRAXIS DER BERUFSBERATUNG VII. Dex Berufswunsch des Kindes muß entscheidend sein. Isaak S. wurde uns vom Kinderheim, in dem er die letzten Jahre erzogen worden war, (gemeldet, als er vor dem Eintritt in einen Beruf stand. Er war uns nicht unbekannt, da seine älteren Geschwister ausnahmslos durch unsere Berufsberatung in einen Beruf eingereiht worden waren. Zur Charakteristik der häuslichen Verhältnisse sei folgendes erwähnt. Der Vater, ein Schuhmacher, der die Familie dürftig ernährt, ist seit langen Jahren lungenkrank. Seine Krankheit hat ihn allmählich zu einem mürrischen alten Mann gemacht, der gerade infolge seiner Unfähigkeit versucht, den freien Willen der übriigen 35

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