Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 3 (1929)
- Issue
- 1-2 (Juli 1929)
- Date
- 1929-07-01
- Page
- – (sequence 34)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Die Kommunen zur Arbeitslosenversicherung An der bevorstehenden Umgestaltung der Arbeitslosenversicherung sind besonders auch die Gemeinden außerordentlich interessiert. Jede Aenderung der Bestimmungen, durch die irgendeine Gruppe grundsätzlich aus der Arbeitslosenversicherung herausgenommen wird, kann für die kommunale Wohlfahrtspflege bei deren gegenwärtiger sozialer Ueberlastung schwere finanzielle Folgen haben. Die Vereinigung der Dezernenten der rheinischen Wohlfahrts- und Jugendämter hat deshalb den Mitgliedern des Sozialpolitischen Ausschusses des Reichstages eine Denkschrift mit entsprechendem Material übersandt, in der mit aller Eindringlichkeit davor gewarnt wird, die Entlastung der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung lediglich dadurch sichern zu wollen, daß durch eine Aenderung ihr bisher obliegender gesetzlicher Verpflichtungen die gemeindliche Wohlfahrtspflege erneut belastet wird. Die Tatsache besonders, daß die Krisenfürsorge trotz der vorliegenden Beschlüsse des Reichstages bisher nicht auf alle Berufe ausgedeehnt worden ist, bedinge es, daß die G em e i n d e n und Gemeindeverbände erhebliche Mittel für die Arbeitslosenfürsorge aufzuwenden haben. In der Denkschrift wird deshalb gefordert, die Krisenfürsorge gemäß dem Beschlüsse des Reichstages auf alle Berufe auszudehnen. Ferner sollen die Leistungen der Krisenfürsorge unter Berücksichtigung der dauernd ungünstigen Arbeitsmarktlage für die ganze Zeit der Arbeitslosigkeit und ohne Altersunterschied gewährt werden. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden, deren Erwerbslosenziffer über dem Reichsdurchschnitt liegt, soll die entsprechende Mehrausgabe aus Reichmitteln erstattet werden. Bei der durch den Krieg und die Nachkriegsverhältnisse verursachten Wirtschaftslage müsse die Krisenfürsorge als eine notwendige Fortsetzung der Arbeitslosenversicherung angesehen werden. Recht und billig dürfte es daher sein, so schließt die Denkschrift, daß den gesamten Aufwand, der durch die Krisenfürsorge entsteht, das Reich allein trägt. AUS DER PRAXIS DER ARBEITSGERICHTE Urlaubsanspruch. 1) Der Urlaubsanspruch besteht in erster Linie auf Gewährung entsprechender Freizeit unter Fortzahlung* des Lohnes. Der einmal erhobene Urlaubsanspruch bleibt trotz Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer bestehen. Kann wegen Beendigung des Arbeitsvertrages der Urlaub nicht mehr gewährt werden, so ist als Urlaubsentschädigimg der entsprechende Lohn für die nicht gewährte Urlaubszeit zu zahlen. Der Anspruch besteht auch, wenn im Tarifvertrag vereinbart ist, daß bei einem freiwilligen Verzicht einzelner Arbeitnehmer auf den Urlaub eine Entschädigung nicht stattfindet, sofern kein freiwilliger Urlaubsverzicht vorliegt. (RAG. 12. 1. 1929, Bensheimer Samlung, Band 5, Nr. 15 (RAG) S. 43). 2) Einen gesetzlichen Urlaubsanspruch gibt es nicht. Jedoch ist bei einem Prokuristen ein Rechtsanspruch auf Urlaub anzunehmen, weil die Gewährung von Urlaub an Angestellte heute allgemein üblich und in 'gewissem Sinne selbstverständlich geworden ist. Nach Treu und Glauben war auch nicht anzunehmen, daß der Prokurist hinsichtlich des Urlaubs Schlechter gestellt werden sollte als alle anderen Arbeitnehmer. Ein Urlaubsanspruch besteht allerdings nur, wenn der Angestellte zu der Zeit, in der der Urlaub gewährt zu werden pflegt, noch im Dienst ist. (LAG., Frankfurt a. M. 25. Oktober 1928, Bensheimer Sammlung, Band 5, Nr. 6 (LAG.), S. 15.) Verweigerung der Uebersiedlung kein Grund zur fristlosen Entlassung. Verweigert ein Reisender die Uebersiedlung nach einem andern Wohnort, so ist das kein Grund für eine fristlose Entlassung, wenn der Arbeitgeber nicht nach dem Arbeitsvertrag berechtigt ist, dem Reisenden den Wohnsitz vorzuschreiben. Auch die nach der fristlosen Entlassung erfolgte Einstellung der Tätigkeit kann nicht nachträglich die fristlose Entlassung rechtfertigen. Infolge der unberechtigten fristlosen Entlassung ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Gehaltes, sowie zum angemessenen Ersatz der entgangenen Provisionen und Er- 34