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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-07-01 · 1-2 (Juli 1929) · page 30

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
3 (1929)
Issue
1-2 (Juli 1929)
Date
1929-07-01
Page
– (sequence 30)
Language
German
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wendig, sich mit der Bedeutung und dem Inhalt dieses überaus wichtigen Gesetzes auseinanderzusetzen. In formaler Hinsicht bedeutet das Arbeitsschutzgesetz die Zusammenfassung der heute in einer Reihe von Gesetzen, vornehmlich der Gewerbeordnung (einem Gesetz aus dem Jahre 1869 mit zahlreichen Novellen) und in vielen sonstigen Arbeitsschutzbestimmungen zerstreuten Reohtssätzen in ein einheitliches, klar und verständlich gefaßtes Gesetz. Materiell gibt die Schaffung eines solchen einheitlichen, zusammenfassenden Arbeitsschutzgesetzes die Gelegenheit, wünschenswerte Ergänzungen und Verbesserungen vorzunehmen, zu denen die bisherigen Erfahrungen mit der Gestaltung und Handhabung des Arbeitsschutzes nötigen. Allerdings haben die Gegensätze, die sich Ibei jeder einzelnen Frage in der Stellungnahme der beteiligten Parteien, bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben, eine wirksame Förderung der bestehenden Bestimmungen nur in einzelnen Fällen bewirken können; Kompromißlösungen oder Anordnungen, deren Wirksamkeit durch »Ausnahmebestimmungen« illusorisch gemacht werden, sind die Regel. Von größter Bedeutung ist es allerdings, daß der Arheitszeitsehutz, der bisher in den Arbeitszeitverordnungen und dem sog. Arbeitszeitnotgesetz provisorisch geregelt ist, seiner endgültigen Regelung zugeführt werden soll. Da aber mit dem Arbeitszeitschutz wichtige andere Gebiete des Arbeitsschutzes im engsten Zusammenhang stehen, so ergibt sich hieraus die Notwendigkeit, auch diese Gebiete in die Neuregelung des Arbeitszeitschutzes einzubeziehen. Der Entwurf enthält daher den Schutz gegen Betriebsgefahren, den Arbeitsschutz unter Einbeziehung des erhöhten Schutzes für Frauen und Jugendliche, das Nachtback verbot, die Bestimmungen über die Sonntagsruhe, den Ladenschluß und die Arbeitsaufsicht. Er sondert jedoch mit Rücksicht auf das kommende Arbeitsvertragsgesetz von vornherein alle Bestimmungen aus, die, obwohl öffentlich-rechtlicher Art, doch ihrer Natur nach dem besonderen Arbeitsvertragsgesetz vorbehalten sind. Aus diesem Grunde sind z. B. die Bestimmungen über das Verbot des Trucksystems, über die Arbeitsordnungen, den Schutz bei Lohnzahlungen, die Ausstellung von Zeugnissen und die Führung von Lohnbüchern nicht in den Entwurf aufgenommen. Ferner bezieht er gewisse Materien aus grundsätzlichen Erwägungen nicht mit ein, weil sie Spezialgesetzen vorbehalten bleiben sollen. Dazu gehört z. B. die Heimarbeit, die Bergarbeit unter Tage (Bergarbeitsgesetz), die Tätigkeit der Hausangestellten (Hausgehilfengesetz); auch Land- und Forstwirtschaft, die Seeschiffahrt u. a. m. sind wegen ihrer Eigenart, die man in einem allgemeinen Gesetz nicht genügend {berücksichtigen zu können glaubte, aus dem Arbeitsschutzgesetz ausgenommen worden. Das Arbeitsschutzgesetz wird sich demnach im wesentlichen mit dem Gefahrenschutz (Betriebsgefahren), dem Arbeitszeitschutz, dem Jugendlichen- und Frauenschutz, der Sonntagsruhe und der Arbeitsauf-sicht befassen. 1. Der G e f a h r e n s c h u t z. Die bisherigen auf Grund der Gewerbeordnung erlassenen Bestimmungen über den Gefahrenschutz beschränkten sich im wesentlichen auf den Schutz gegen Gesundheitsgefahren (Gewerbekrankheiten u. ä.). Sie wurden durch die Unfallverhütungsvorschriften der Beruf sgenossenschaften, die sich vornehmlich auf die Unfallverhütung beziehen, ergänzt. Diese Regelung, die sich durchaus bewährt hat, wird auch in dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes beibehalten. Die Neuerungen, die getroffen werden sollen, sind nicht grundsätzlicher, sondern spezieller Art. Erhöhter Schutz gegen gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe und Maschinenschutz auch schon bei der Konstruktion und der Herstellung der Maschinen sind als solche Neuerungen zu betrachten. 2. A r b e i t s z e i t s c h u t z. Wesentlich bedeutsamere, ja die wichtigsten Bestimmungen des ganzen Gesetzes sind in dem Abschnitt über den Arbeitszeitschutz enthalten. Allerdings ist die Festlegung auf den Achtstundentag nur formell, obgleich sie vornehmlich dazu eingefügt ist, um Deutschland den Anschluß an das Washingtoner Abkommen über den Achtstundentag von 1910 zu ermöglichen. Grundsätzlich ist zwar der Achtstundentag im Gesetzentwurf vorgesehen. Diese grundsätzliche Hegelung erleidet jedoch zahlreiche 30

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