Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 3 (1929)
- Issue
- 1-2 (Juli 1929)
- Date
- 1929-07-01
- Page
- – (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
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Ausnahmen. Die wichtigste Ausnahme ist der Fall der Mehrarbeit. Mehrarbeit ist innerhalb eines Jahres in Fällen dringenden Bedarfes bis zu zwei Stunden werktäglich, jedoch höchstens bis zu 60 Stunden jährlich zulässig. Durch Tarifvertrag oder durch die zuständige Arbeitsschutzbehörde ikann darüber hinaus eine Mehrarbeit von weiteren 240 Stunden im Jahr vereinbart werden. Innerhalb eines Jahres ist daher, im allgemeinen eine Mehrarbeit von 300 Stunden zulässig, was bei voller Ausnutzung eine neunstündige Arbeitszeit ergeben würde. Aber noch über 300 Stunden jährliche Mehrarbeit hinaus kann der Reichsarbeitsminister Mehrarbeit von einzelnen Gewerbezweigen zulassen. Man kann die heftige Gegnerschaft der Gewerkschaften, die in diesen Bestimmungen nicht zu Unrecht die Umwandlung des Achtstundentages in den Zehnstundentag erblicken, durchaus verstehen. Die Gegensätze, die zwischen Arbeitgeberstandpunkt und Gewerkschaften bestehen, sind jedenfalls so stark, daß eine über den jetzigen Gesetzentwurf hinausgehende Kompromißlösung nicht nur wünschenswert, sondern auch wahrscheinlich ist. 3. Jugendlichenu. Frauenschutz. Für Jugendliche u. Frauen sieht der Entwurf einen gegenüber den sonstigen Arbeitnehmern erhöhten Schutz vor. Die Bestimmungen über die Pausen innerhalb der Arbeitszeit, über die ununterbrochenen Ruhezeiten für Jugendliche u. Frauen, über den früheren Sonnabendschluß für Arbeiterinnen, über den Mutterschutz und über das Verbot der Nachtarbeit in Bäckereien bieten gegenüber dem geltenden Recht nichts wesentlich Neues. Neu ist dagegen u. a. die Erhöhung der bisherigen Schutzaltergrenze für Jugendliche von 16 auf 18 Jahre, grundsätzlich neu auch der Versuch eines früheren Wochenendschlusses für Jugendliche unter 16 Jahren. 4. Sonntagsruhe. Die Bestimmungen über die Sonntagsruhe schließen sich zwar eng an den gegenwärtigen Rechtszustand an, doch ist ihr Geltungsbereich erweitert, die Anrechnung etwaiger Sonntagsarbeit auf die Wochenarbeitszeit neu geregelt und die einzelnen Ausnahmemöglichkeiten sind schärfer umgrenzt worden. Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot der Sonntagsanbeit sind;kra*f»t Gesetzes oder kraft Verordnung oder besonderer Verfügung zulässig. Im Gesetz selbst bereits zugelassen sind Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten zum ordnungsgemäßen Abschluß des Betriebs oder zu seiner vollen Wiederaufnahme. Sie dürfen jedoch, eine wesentliche Einschränkung gegenüber dem jetzigen Rechtszustand, zwei Stunden nicht überschreiten. 5. Arbeitsaufsicht. Die Arbeitsaufsicht, von jeher ein Stiefkind der sozialen Gesetzgebung, ist auch in diesem Gesetzentwurf durchaus ungenügend durchgestaltet worden. Die bisherige Zersplitterung in staatliche Gewerbeaufsicht und die berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungstätigkeit ist nicht beseitigt worden. Allerdings soll die staatliche Aufsicht organisiert werden in Arbeitsschutzämtern als unterster Instanz und Landesarbeitsschutzämtern als Mittelinstanz, denen als Aufsichtsinstanz die Minister der Länder übergeordnet sind. Ueber diesen soll als oberste Aufsichtsinstanz der Reichsarbeitminister stehen. Landesarbeitsschutzämter und Reichsarbeitsminister sollen durch paritätische Beiräte aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und der öffentlichen Körperschaften unterstützt werden. Für die Frage der einheitlichen Verwaltung wäre eine solche Stärkung der Stellung des Reichsarbeitsministers im Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes von weittragender Bedeutung. —dt. Zunahme der gewerbsmässigen Siel* lenvermittlung Obwohl die gewerbsmässige Stellenvermittlung durch den gesetzlichen Ausbau der öffentlichen Arbeitsvermittlung stark beschränkt worden ist, hat die Zahl der gewerbsmässigen Vermittlungen im vergangenen Jahre erheblich zugenommen. Das Hauspersonal, die Angestellten in der Gastu. Schankwirtschaft, das landwirtschaftliche Personal und auch die künstlerischen Berufe wenden sich mit Vorliebe immer noch an die gewerbsmässige Stellenvermittlung. Die Inanspruchnahme ist so stark, daß die Zunahme der Vermittlungen bei den gewerbsmässigen Stellenvermittlern gegenüber dem Vorjahre 7.5% betrug. 31