Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 3 (1929)
- Issue
- 1-2 (Juli 1929)
- Date
- 1929-07-01
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Ein beschränkter Kreis von Fürsorgern, Ausschußmitgliedern und Bürobeamten wird immer von den einzelnen Fällen Kenntnis erhalten, und vvenii auch damit keine Beschämung des Bittstellers verbunden zu sein braucht, fühlt er sich doch dadurch bedrückt, daß ein gewisser Kreis von Personen um seine Not und die ihm gewordene Hilfe weiß. In allen Sonderfällen, in denen auch diese geringfügige Verbreitung wegen der Eigenart des Falles und wegen der Person des Notleidenden vermieden werden muß, ist es Aufgabe des Rabbiners, vermittelnd einzugreifen und zu helfen. In der kleinen und mittleren Gemeinde wird er diese Pflicht allein erfüllen können, in der großen Stadt muß er Mitglied des wohl überall bestehenden Ausschusses für vertrauliche Hilfe und sein ausführendes Organ sein. Auch hier ist es die religiöse Seite der Sozialarbeit, das Gebot, jede Beschämung fernzuhalten, die seine Mitarbeit dringend erforderlich macht. Weiterhin ist sein alleiniges Arbeitsgebiet die Anstaltsfürsorge in Gefängnissen und Krankenhäusern, wobei bemerkt sei, daß überall, wo kein Rabbiner vorhanden ist, der jüdische Religionslehrer seine Stelle einnehmen muß. Es hat sich ein müßiger Streit darüber entsponnen, ob das Judentum eine Seelsorge kennt oder nicht. Ob der Begriff sich historisch nachweisen läßt, mögen die Herren Theoretiker unter sich ausmachen. Daß aber Seelsorge in Anstalten auch für Juden unbedingt erforderlich ist, erweist die Praxis, mag auch die jüdische Seelsorge sich von der christlichen dadurch unterscheiden, daß sie andere Grundlagen und andere Ziele hat> daß sie vor allem auch die soziale Hilfe mit einschließt. In eigentümlicher aber notwendiger Verbindung verlangt sie seelische Erhebung und erzieherische Werte, Ewigkeitsgedanken und irdische Hilfe, religiöse Gläubigkeit und soziale Gesinnung. Daß ihr also auf Grund seiner Ausbildung und seines sonstigen Wirkens der Rabbiner allein in erster Reihe gerecht werden kann, ist selbstverständlich. Der tiefere Einblick, den ihm sein Studium nicht nur in die religiösen Fragen, sondern vor allem in die Geschichte des Judentums gibt, macht auch seine Mitwirkung überall dort notwendig, wo in die soziale Arbeit das Problem des Ost jüdischen hineinspielt. Der Rabbiner ist dort eher als andere in der Lage, die Dinge von der hohen Warte des gesamten Judentums und der ganzen Vergangenheit aus zu sehen, die Menschen in ihrer besonderen Kultureinstellung und den aus ihr sich ergebenden Anschauungen zu verstehen. Er unterliegt weniger den Lockungen der Stunde, die in Ostjudenfragen Neigung und Abneigung auf Grund deutschpolitischer oder jüdischpolitischer Dogmen in jenen bildet, denen eingehende Kenntnisse der jüdischen Gesamtlage und der jüdischen Geschichte fehlen. Der »Rabbiner kann am leichtesten Objektivität und den Sinn für die wahre Gerechtigkeit sich bewahren. Von den vielen Aufgaben des Rabbiners in der Sozialfürsorge war bisher die Rede. Ist er aber auch seiner bisherigen Vorbildung nach befähigt, sich im Sinne dieser Forderungen erfolgreich zu betätigen? Die Antwort kann leider nicht be- 12