Mannheim
Compact Memory

Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-06-01 · 12 (Juni 1929) · page 27

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
12 (Juni 1929)
Date
1929-06-01
Page
– (sequence 27)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2709108-2709128-2709139--540-2709734
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

liials ausdrücklich zu der bisherigen Handhabung, indem er sagte: »Die jetzt in Kraft befindliche Basis entspricht dem Hauptprinzip des Einwanderungsgesetzes, und ich befürworte den Widerruf desjenigen Teils des Gesetzes, der eine neue Quotenbasis vorschreibt.« Am 9. März meldete die »United Preß« aus Washington: »iDer Kampf gegen die Ursprungsklausel des Einwanderungsgesetzes wird offenbar von Hoover nunmehr mit aller Energie aufgenommen. Wie im Weißen Haus erklärt wird, hat der Präsident den Generalstaatsanwalt ersucht, alles aufzubieten, um eine legale Möglichkeit zur Verminderung oder wenigstens zur Aufhebung des Inkrafttretens der Ursprungsklausel zu finden. In erster Linie soll der Generalstaatsanwalt Hoover darüber iniformieren, ob er unter allen Umständen verpflichtet ist, die Ursprungsklausel ab. 1. April für rechtskräftig zu erklären.« Am 23. März verkündete Präsident Hoover die neuen Einwanderungsquoten mit den Worten: »Der Justizsekretär hat erklärt, die Verkündigung sei durch das Gesetz zwingend vorgeschrieben. Mir bleibt daher nichts anderes übrig, als getreu meiner Amtspflicht das Gesetz zur Ausführung zu bringen. Ich tue es ungern, muß aber als Präsident noch persönlicher als andere die Gesetze achten. Die neuen Quoten werden am 1. Juli in Kraft treten, falls der Kongreß nicht inzwischen etwas anderes beschließt.« Es bleibt danach die Frage offen, ob hiermit das letzte Wort zu dieser Frage gesprochen ist, oder ob der Kongreß noch einmal zu der Frage Stellung nehmen wird. Die Abschnitte 4 und 6 des amerikanischen Einwanderungsgesetzes vom 26. März 1924 beseitigen übrigens die größten Härten dieser neuen Handhabung, indem als außerhalb der Einwanderungsquote stehend folgende Gruppen ausdrücklich benannt werden: 1. Ausländische Frauen amerikanischer Bürger, 2. unverheiratete, noch nicht 21 Jahre alte ausländische Kinder amerikanischer Bürger, 3. Gatten amerikanischer Bürgerinnen, deren Eheschließung vor dem 1. Juli 1928 stattgefunden hat und 4. Frauen, die ihr früheres amerikanisches Bürgerrecht durch eine vor dem 22. September 1922 mit einem Ausländer geschlossene Ehe verloren haben, jedoch zur Zeit des Antrages auf Sichtvermerkserteilung ledig sind. Folgende Personen werden innerhalb der Quote bezüglich der Sichtvermerkserteilung bevorzugt behandelt: 1. Eltern von wenigstens 21 Jahre alten amerikanischen Bürgern, 2. Gatten amerikanischer Bürgerinnen, deren Eheschließung erst nach dem 31. Mai 1928 erfolgte, 3. Personen, die in der Landwirtschaft erfahren sind, ihre Frauen und von ihnen abhängige Kinder unter 18 Jahren, wenn sie sie begleiten oder ihnen folgen, 4. Frauen und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren, von gesetzlich in den Ver* einigten Staaten eingewanderten und dort ansässigen Ausländern. Ferner wird durch diese Gesetzesänderung dem die Vorzugsbehandlung innerhalb der Quote regelnden Abschnitt 6 eine völlig neue Fassung gegeben. Es bleiben zunächst 50 v. H. der zulässigen Quotennummern den Eltern amerikanischer Bürger sowie den Gatten amerikanischer Bürgerinnen, falls die Heirat nach dem 31. Mai stattgefunden, ferner gelernten Landarbeitern, ihren Frauen und Kindern unter 18 Jahren, vorbehalten. Eine Vorzugsbehandlung unter und in den erwähnten Gruppen ist ausdrücklich ausgeschlossen. AUS DER PRAXIS DER ARBEITSGERICHTE Keine Anwendung des K ü ndigungsschutzgesetzes bei befristeter Anstellung. Ein kurz befristetes Arbeitsverhältnis endigt mit Ablauf der Frist, ohne daß es erst einer Kündigung bedarf. Damit entfällt auch die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes. Vereinbaren die Beteiligten an Stelle eines einheitlich dauernden Dienstverhältnisses eine Kette fortgesetzter kurzfristig bestimmter Dienstverträge, so kann darin allerdings unter Umständen eine unstatthafte und dem Angestellten gegenüber unwirksame Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes liegen. Ob eine derartige Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes anzunehmen ist, bedarf jedoch der tatsächlichen Feststellung. (RAG. 22. Dezember 1928, Bensheimer Sammlung, Band 4, Nr. 91 (RAG.), S. 360.) Beginn der Eigenschaft als S c h w e r b e s c h ä d i g t e r. Schwerbeschädigter im Sinne des Schwer- 259

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.