Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 12 (Juni 1929)
- Date
- 1929-06-01
- Page
- – (sequence 24)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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beitsämter, solcher »Sc hwar zarbeit« die äußerste Aufmerksamkeit zu schenken und durch geeignete Ueherwachung dafür zu sorgen, daß Ausnutzung der Versicherung vermieden bleibt. Die Maßnahmen, die im einzelnen zu ergreifen sind, werden sich entscheidend nach den örtlichen und 'beruflichen Verhältnissen zu richten haben. Immerhin sollen einige allgemeine Hinweise gegeben werden. 1. Für gewisse Gruppen unständig Beschäftigter, z. B. Hafenarbeiter, Transportarbeiter, Musiker, Gastwirtsgehilfen, werden sich Vereinbarungen mit Arbeitgebern empfehlen, daß diese ihre Lohnlisten den Arbeitsämtern zugänglich machen. Es ist dann ein Vergleich mit den Unterlagen des Arbeitsamts über die in der gleichen Zeit Unterstützten möglich, wodurch man unberechtigtem Unterstützungsbezug auf die Spur kommen kann. 2. Für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende, die unter das Hausarbeitsgesetz vom 27. Juni 1923 (Reichsarbeitsblatt S. 451) fallen, sind durch § 4 dieses Gesetzes Lohnbücher oder Arbeitszettel vorgeschrieben, in die die Arbeitgeber die Art der Arbeit, ihren Umfang (auch Datum der Ausgabe und der Rücklieferung) und die dafür festgesetzten Löhne oder Preise eintragen. Es wird sich empfehlen, möglichst auf die Verwendung von Lohnbüchern hinzuwirken und bei der Antragstellung und der Kontrolle unterstützter Heimarbeiter und Hausgewerbetreibender die Vorlegung dieser Lohnbücher zu verlangen. Ein weiteres unentbehrliches Kontrollmittel sind Hausbesuche, die soweit zu vermehren sind, als die persönlichen und sachlichen Mittel des Amtes es irgend gestatten. 3. Die Erfassung von Gelegenheitsverdienst durch Straßenhandel, Ladearbeiten, Koffertragen und andere gelegentliche Hilfsarbeit in Markthallen und Bahnhöfen wird u. a. dadurch möglich sein, daß die Gemeindebehörden um ihre Mitwirkung ersucht werden. Insbesondere muß das Arbeitsamt versuchen, regelmäßig sofort eine Mitteilung darüber zu erhalten, wenn eine Erlaubnis zum Straßenhandel gemäß § 42b der Gewerbeordnung ausgestellt oder wenn eine Erlaubnis zur Führung von Kraftwagen erteilt wird. Die Außenbeamten des Arbeitsamts werden alsdann die Möglichkeit haben, Unterstützungsempfänger, die im Besitz solcher Ausweise sind, besonders scharf zu überwachen. Markthallen, Bahnhöfe, Hafenanlagen, Gastwirtschaften sind in den Hauptbetriebszeiten (auch in den frühen Morgen- und späten Abendstunden) durch Außenbeamte zu kontrollieren. XI. 1. Die Meldung der Arbeitslosen muß so eingerichtet werden, daß ihr eigentlicher Sinn, Arbeit zu erlangen, den Arbeitslosen bewußt bleibt (nicht bloßes »Stempeln«). Jeder Arbeitslose muß planmäßig mit dem Arbeits vermittler persönlich in Verbindung gebracht und erhalten werden. Dies ist besonders auch für Arbeitslose, die sich bei Neben- oder Außenstellen melden, sicherzustellen Die technischen Unterlagen für die Arbeitsvermittlung müssen über die beruflichen und persönlichen Verhältnisse jedes Arbeitsuchenden so eingehend Aufschluß geben, daß der Arbeitsvermittler den Arbeitslosen jederzeit, also auch an Tagen, an denen er ihn nicht persönlich sieht, zur Vermittlung abrufen Ikann. Vorhandene offene Stellen sind den einzelnen unterstützten Arbeitslosen anzubieten. Der Ausruf offener Stellen, der in einigen Arbeitsämtern noch immer geübt wird, genügt nicht. Ein solches Verfahren setzt die Auswahl zu großen Zufälligkeiten aus. Es hat vom Standpunkt der Versicherung aus den Nachteil, daß es dem Unterstützten überlassen bleibt, sich für die ausgerufene Stelle zu melden, daß aber nicht erkennbar ist, ob die Unterlassung einer Meldung etwa eine unberechtigte Arbeitsablehnung darstellt. 2. Die Meldung ist zugleich so einzurichten, daß sie eine wirksame (Kontrolle der Arbeitslosigkeit während des Unterstützungsbezuges gewährleistet. Neben wiederholtem Wechsel der Kontrollstunden an den einzelnen Tagen und einer täglich mehrmaligen Kontrolle bei Verdacht auf Schwarzarbeit kommt die Festsetzung der Kontrcllstunden auf solche Tageszeiten in Frage, an denen das Angebot stundenweiser Arbeit üblich ist oder die für Schwarzarbeiten ausgenutzt werden müssen. Längeres Verweilen an der Meldestelle oder nochmaliges Erscheinen wird immer dann ange- 256