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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-06-01 · 12 (Juni 1929) · page 23

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
12 (Juni 1929)
Date
1929-06-01
Page
– (sequence 23)
Language
German
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nähme einer Werksbeurlaubung rechtlich nicht halten, so hat das Arbeitsamt die Vermittlung der Entlassenen, gegebenenfalls auch nach auswärts, auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber etwa eine spätere Wiederbeschäftigung in Aussicht stellt. VII. Die Sperrfristen der §§ 90 und 93 AVAVG. verfehlen ihren arbeitserzieherischen Zweck, wenn andere soziale Einrichtungen dem Arbeitslosen die Ueberwindung der unterstützungslosen Zeit übermäßig erleichtern. 1. Vor allem ist es Aufgabe des Arbeitsamts, mit den Bezirksfürsorgeverhänden in Verbindung zu treten und Vereinibarungen zu schließen, wodurch sichergestellt wird, daß die F ü r s o r g e v e r b ä n d e Arbeitsfähige ifür ihre Person nur dann mit Geld unterstützen, wenn sie arbeitswillig sind. Es muß erreicht werden, daß auch die Wohlfahrtspflege ihre Unterstützungen an Arbeitsfähige in allen Fällen davon abhängig macht, daß diese Arbeitslosen sich regelmäßig nach Anweisung des Arbeitsamtes bei diesem melden und um Arbeit bemühen. Das Arbeitsamt ist ver-pflichtet, sich dieser Arbeitslosen mit allem Nachdruck anzunehmen und durch Arbeitsangebote ihre Arbeitswilligkeit fortgesetzt zu prüfen. Ein während des Laufs der Sperrfrist gemachtes und wiederum unberechtigt abgelehntes Angebot von Arbeit muß zur Verhängung einer neuen Sperrfrist führen. Ein strenges Durchgreifen der Wohlfahrtsämter, unter Umständen auch auf Grund des § 19 der Fürsorgepflichtverordnung, wird besonders gegenüber arbeitsunwilligen ledigen Arbeitslosen anzustreben sein. 2. Gegenüber tK r a n k m e 1 d u ng e n von Personen, über die eine Sperrfrist verhängt worden ist, besteht bisweilen ein gewisses Mißtrauen. Die Arbeitsämter werden mit den Krankenkassen Fühlung nehmen müssen, damit diese solche Personen von Vertrauensärzten möglichst rasch nach erfolgter Krankmeldung untersuchen lassen und eine verschärfte Krankenkontrolle einsetzen können. VIII. 1. Bei Ausfüllung der Arbeitsbescheinigungen ist noch nicht überall die erforderliche Gewissenhaftigkeit erreicht. Eine Kontrolle der Angaben über das Arbeitsentgelt durch die Krankenkasse ist in weitestem Umfange erforderlich. Sie liegt auch im Interesse der Krankenkassen. Stichproben der Hauptstelle haben ergeben, daß auch Krankenkassen, die ihre Betriebskontrolle gut ausgebaut haben, in vielen Fällen Beiträge nach einem Arbeitsverdienst gezahlt erhalten, def erheblich unter dem Arbeitsentgelt liegt, das der Arbeitgeber nachträglich bescheinigt. In jedem Fall ist die Nacherhebung hinterzogener Beiträge zu veranlassen, und wenn .pflichtwidrig zu niedriger Verdienst für die Bemessung der Beiträge gemeldet oder zu hohes Arbeitsentgelt für die Bemessung der Unterstützung bescheinigt wird, die Bestrafung herbeizuführen. 2. Die Arbeitsämter haben zu prüfen, ob aus den Arbeitsbescheinigungen der wahre Entlassungsgrund hinreichend ersichtlich ist. Etwaige Zweifel sind durch geeignete Ermittlungen aufzuklären. Wenn beispielsweise ein Arbeitgeber Arbeitskräfte »wegen Arbeitsmangel« entläßt und gleichzeitig neue Arbeitskräfte einstellt oder sucht, so wird Anlaß zur Nachprüfung des angegebenen Entlassungsgrundes vorliegen. Eine Ausgestaltung des Vordrucks mit dem Ziele größerer Genauigkeit in der Angabe des Entlassungsgrundes bleibt vorbehalten. IX. Für die Entscheidung über den einzelnen Unterstützungsantrag sind nach dem Gesetz die Vorsitzenden in vollem Maße persönlich verantwortlich. Die Vorsitzenden müssen einen laufenden Ueberblick über die gesamte Arbeitsweise in ihrem Amt behalten und dafür sorgen, daß eine ausreichende Durchprüfung der Anträge nach den Erfordernissen sowohl des Arbeitsmarktes als des Versicherungsrechtes gewährleistet ist. Es genügt nicht, die ganze Vorbereitung der Entscheidung einer einzelnen Kraft zu übertragen. Ebensowenig darf sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter darauf beschränken, nur über vorgeschlagene Ablehnungen oder über rechtlich zweifelhafte Fälle persönlich zu entscheiden. X. Die Kontrolle, ob die Unterstützten ungemeldete Erwerbsarbeit ausüben, war schon unter der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge eine der schwierigsten Aufgaben der Arbeitsnachweise. Es ist Pflicht der Ar- 255

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