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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-06-01 · 12 (Juni 1929) · page 22

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
12 (Juni 1929)
Date
1929-06-01
Page
– (sequence 22)
Language
German
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kleinen Stadt, besonders in einer Landstadt, der Fall anders beurteilt werden kann wie bei großstädtischen Handwerkern. Durch die Entscheidung Nr. 3299 ist die Auffassung abgelehnt worden, als ob jeder Angestellte schon allein auf Grund seiner Angestellteneigenschaft unter allen Umständen jede körperliche Arbeit verweigern könne. Während einer berufsüblichen Arbeitslosigkeit besteht nach § 90 Abs. 3 eine Verpflichtung zur Annahme berufsfremder Arbeit von vornherein. Die Arbeitsämter haben also die Pflicht, Saisonarbeiter vom Beginn ihrer berufsüblichen Arbeitslosigkeit an nicht nur durch die zuständige Fachabteilung, sondern gleichzeitig durch die allgemeine Abteilung des Arbeitsamtes zu betreuen. Besteht Zweifel darüber, ob der für eine angebotene Arbeit in Aussicht gestellte Tariflohn -zuständig ist, und läßt sich dieser Zweifel nicht alsbald aufklären, so wird das Arbeitsamt in der Hegel zu dem angebotenen Tarif zu vermitteln haben. Aus der Grunds. Entscheidung des Spruchsenats Nr. 3288 ergibt sich, daß ein Arbeitsloser sich nicht weigern kann, eine Arbeit anzunehmen, wenn er den angebotenen Tarif gutgläubig für falsch hält, ohne Gefahr zu laufen, daß ihm eine Sperrfrist auferlegt wird. Der Arbeitslose, der die angebotene Arbeit annimmt, behält die (Möglichkeit, die Frage des zuständigen Tariflohnes notfalls unter Anrufung des Arbeitsgerichts zu felären (z. B. Zuständigkeit 'des Bergarbeiterlohnes oder des Tiefbauarbeiterlohnes für Abraumarbeiten, die durch eine Tiefbaufirma in einem Bergwerk ausgeführt werden; Zuständigkeit des Forstarbeiterlohnes oder des Landarbeiterlohnes für Arbeiten im Gutsforst). VI. Besondere Schwierigkeiten bereiten die zahlreichen Fälle, daß ein unterstützter Arbeitsloser eine ihm angebotene Arbeitsstelle mit dem Hinweise darauf ablehnt oder daß eine Einstellung deshalb .scheitert, weil der Arbeitslose in absehbarer Zeit Aussiebt auf eine ihm besser zusagende Beschäftigung, insbesondere auf Wiedereinstellung bei seinem alten Arbeitgeber hat, vielleicht auch bereits vertragliche Bindungen über eine solche künftige Beschäftigung vorliegen. In solchen Fällen kann tatsächlich ein Widerstreit der Interessen der Arbeitsvermittlung, die eine gewisse Stetigkeit auch solcher Arbeitsverhältnisse, die zeitweilig unterbrochen werden, wünschen muß, und der Arbeitslosenversicherung, die auf möglichst schnelle Beendigung des Unterstützungsbezugs Wert legen muß, eintreten. Nach der 'Entscheidung des Spruchsenats Nr. 3246 darf ein Arbeitsloser eine nach § 90 Abs. 1 angebotene Arbeit jedenfalls nicht mit dem Hinweis darauf ablehnen, daß eine unbestimmte Aussicht auf eine Beschäftigung bei dem bisherigen Arbeitgeber oder auf lohnendere Beschäftigung besteht. Umgekehrt hat in der Grunds. Entscheidung Nr. 3365 der Spruchsenat im allgemeinen keine Weigerung in dem Verhalten eines Arbeitslosen erblickt, der lediglich den Arbeitgeber aufklärt, daß er bereits mit einem anderen Arbeitgeber für spätere Zeit einen Arbeitsvertrag geschlossen habe und vom Arbeitgeber mit Rücksicht hierauf nicht eingestellt wird. Lehnt ein Arbeitsloser ein Arbeitsangebot mit Rücksicht auf ein nachweislich sicheres anderes Arbeitsverhältnis ab, so wird sich fragen, ob er in der Zwischenzeit überhaupt unfreiwillig arbeitslos ist. § 93 AVAVG. deckt diesen Fall einer um künftige Vorteile willen verlängerten augenblicklichen Arbeitslosigkeit nicht und steht daher einer freien Würdigung des gesamten Tatbestandes durch die Arbeitsämter unter dem Gesichtspunkt der Unfrei - Willigkeit der Arbeitslosigkeit nicht entgegen. Auf § 90 AVAVG. läßt sich eine solche Ablehnung in keinem Fall stützen. Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die für einen späteren Zeitpunkt die Wiedereinstellung der Belegschaft vorsehen, können mit Vereinbarungen über die Erhaltung von Urlaubsansprüchen oder sonstigen, eine längere Beschäftigung voraussetzenden Vorteilen aus einem Tarifvertrag verbunden sein. In solchen Fällen wird vielfach nur eine sogenannte Werksbeurlaubung, aber keine eigentliche Entlassung vorliegen, so daß auch in der beschäftigungslosen Zeit begrifflich Arbeitslosigkeit, also auch Unterstützungsmöglichkeit, im Sinne des Gesetzes fehlt, weil tatsächlich der Arbeitnehmer dem Arlbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Läßt sich aber die An- 254

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