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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-06-01 · 12 (Juni 1929) · page 21

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
12 (Juni 1929)
Date
1929-06-01
Page
– (sequence 21)
Language
German
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angehots. Glauben die Arbeitsämter, daß in einzelnen Fällen auf Grund anderer Tatbestände außerhalb des § 90 die Arbeitswilligkeit nicht vorhanden erscheint (mehrfache Versäumnis der Meldepflicht an Tagen, an denen der Arbeitslose mit einem Arbeitsangebot rechnen konnte; wiederholte Vereitelung der Einstellung durch herausforderndes Benehmen bei der Vorstellung), so wird es sich empfehlen, dem Spruchsenat nochmals Gelegenheit zur grundsätzlichen Klärung zu geben. 2. In der Grunds. Entscheidung Nr. 3363 des Spruchsenats ist es als ein Arbeitsangebot nicht bezeichnet worden, wenn das Arbeits amt einen Arbeitslosen nur auffordert, sich zwecks Vermittlung persönlich beim Arbeitsamt zu melden. Es ist jedoch in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die unterlassene Befolgung einer solchen Vorladung fast stets ein unentschuldigtes und unentschuldbares Fernbleiben von der in § 173 Abs. 1 vorgeschriebenen Meldung bedeutet. Die Arbeitsämter haben ohne weiteres die Möglichkeit, die laufende Prüfung der Eignung für vorhandene offene Stellen, die der eigentliche Sinn der regelmäßigen Meldung überhaupt ist, mit dieser Meldung zu verbinden und sind dazu verpflichtet. Darüber hinaus ist es m. E. möglich, zur ordnungsmäßigen Druchführung der Arbeitsvermittlung Vorschriften zu erlassen, durch die Unterstützungsempfängern aufgegeben wird, solchen Vorladungen zu entsprechen, und die Nichtbefolgung auf Grund des § 250 mit einer Ordnungsstrafe bis zum 25fachen Betrage des täglichen Unterstützungssatzes zu belegen. 3. Ein Arbeitsangebot im Sinne der Grunds. Entscheidung des Spruchsenats Nr. 3363 braucht nicht weiter bestimmt zu sein, als es den praktischen Möglichkeiten einer gesetzlich durchgeführten Vermittlung entspricht. Es genügt nach dieser Entscheidung, daß dem Arbeitslosen Gelegenheit geboten ist, »an einer bestimmten Stelle zu bestimmten Sätzen und Zeiten als Arbeitnehmer tätig zu werden«. Das ist m. E. auch dann der Fall, wenn noch nicht alle Einzelheiten der Arbeitsstelle 'bekanntgegeben werden können. Bei der zwischenörtlichen Vermittlung wird es sich nicht immer vermeiden lassen, daß das Arbeitsamt, das ibei einem anderen Arbeitsamt Kräfte anfordert, den besonderen Belangen des Arbeitnehmers wie des Arbeitgebers erst nach dem Eintreffen am Arbeitsort Rechnung tragen kann, wenn eine Mehrzahl gleichwertiger Stellen zu besetzen ist. Ein ausreichend bestimmtes Arbeitsangebot im Sinne jener grundsätzlichen Entscheidung liegt vor, wenn die angeibotenen Stellen nach Art und Entlohnung deutlich abgehoben, örtlich aber gewisse Einzelheiten noch zu regeln sind. Ein solches Arbeitsangebot könnte beispielsweise lauten: Stellen für Ruhrburschen in bäuerlichen Betrieben Ostpreußens, Kreis Lyck, zum Landarbeitertarif mit Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft vom 15. April bis 1. November. Ein solches Arbeitsangebot setzt selbstverständlich voraus, daß besondere Sorgfalt bei der Prüfung der offenen Stellen auf ihre Eignung für städtische Jugendliche von dem Arbeitsamt des Arbeitsortes aufgewandt ist. Wird ein solches Arbeitsangebot abigelehnt, steht die Grunds. Entscheidung Nr. 3363 der Verhängung einer Sperrfrist nicht entgegen. 4. Für die Wirksamkeit des Arbeitsangebotes im Sinne des § 90 ist es unerheblich, ob es mündlich oder schriftlich erfolgt. Ob die schriftliche Form genügt, muß vom Standpunkt einer sachdienlichen Vermittlung beurteilt werden. 5. Wann eine Arbeit zumutbar ist, ist eine Tatfrage des einzelnen Falls, bei der das gesamte Berufsbild des Arbeitslosen entscheidet. In der Grunds. Entscheidung Nr. 3161 ist für einen ausgesprochen großstädtischen Handwerker die Verweigerung der Arbeit eines Kartoffelgräbers als berechtigt erklärt worden. Der Senat hat ausdrücklich betont, daß jeder Arbeitslose (also auch der Facharbeiter) bei der ihm zugewiesenen Arbeit auch innerhalb der ersten 9 Wochen ein gewisses Maß der Abweichung von seiner früheren Tätigkeit hinnehmen müsse. Der Senat sieht (unter Hinweis auf die Begründung zum Entwurf) in der Vorschrift des § 90 nur die Absicht des Gesetzgebers verwirklicht, Härten zu mildern, soweit solche in dem Zwang zur Annahme berufsfremder Arbeit liegen. Daraus hat er die Folgerung gezogen, daß bei Handwerkern in einer 253

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