Mannheim
Compact Memory

Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-06-01 · 12 (Juni 1929) · page 20

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
12 (Juni 1929)
Date
1929-06-01
Page
– (sequence 20)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
90% known words query
IRI
…/2709108-2709128-2709139--533-2709727
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

losenunterstützung erwirbt, so ist der Anspruch der Reichsanstalt nach § 317 AVAVG. auf den Ersatz aller Aufwendungen an Versicherungsleistungen mit allen Mitteln, notfalls vor den ordentlichen Gerichten, durchzusetzen. Darüber hinaus bleibt die Möglichkeit einer Strafverfolgung, insbesondere auf Grund des § 263 des Reichsstrafgesetzbuchs, unberührt. II. Bestehen Zweifel, ob Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 88 AVAVG. gegeben ist und bedarf es infolgedessen besonderer Ermittlungen, so kommt einem vertrauensärztlichen Gutachten gewiß große Bedeutung zu. Es ist aber nur eine der Grundlagen, auf der die über den Unterstützungsantrag entscheidende Stelle (Vorsitzender, Spruchausschuß, Spruchkammer) ihr Urteil wird aufbauen müssen. Das bisherige Beruf s- und Arbeitsschicksal des Antragstellers, insbesondere auch die darüber vorhandenen Kenntnisse des Arbeitsvermittlers (z. B. wiederholte Fehlvermittlungen, wiederholtes erfolgloses Stellenangebot) können eine von dem Arztgutachten abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen. III. Ein Arbeitsloser, der Unterstützung begehrt, muß dem Arbeitsmarkt, wie der Spruchsenat in einer nGch nicht veröffentlichten grundsätzlichen Entscheidung (IIa Ar. 339 und 340/28) ausgeführt hat, tatsächlich zur Verfügung stehen. iDanach steht eine Frau, die durch ihre häuslichen Pflichten den überwiegenden Teil des Arbeitstages in Anspruch genommen wird, im allgemeinen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Die Grunds. Entscheidung Nr. 3222, nach welcher im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 5 zur Versorgung der Angehörigen in besonderen Ausnahmefällen Wartung und Pflege erkrankter Angehöriger gehört, bedeutet keine Abschwächung jenes Erfordernisses, da sie auf den Sonderfall einer Vermittlung nach auswärts abgestellt ist. Der Spruchsenat hat zwar in einer anderen Entscheidung (Nr. 3364) ausgesprochen, daß die Gefahr nicht hinreichender Versorgung der Angehörigen auch bei dem Angebot von Arbeit am Platze nicht ausgeschlossen ist, er hat diese Entscheidung jedoch mit Rücksicht auf einen besonders gelagerten Einzelfall getroffen und dies besonders betont. Andererseits muß das Arbeitsamt durch enge Fühlung mit der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege darauf bedacht sein, die Arbeitsfähigkeit solcher Personen nach Möglichkeit zu heben (Unterbringung oder anderweitige Betreung der versorgungsbedürftigen Angehörigen in 'Kinderheimen, -horten und -gärten, in Krankenhäusern, Altersu. iSiechenheimen, Beschaffung von Hauspflege usw.). IV. iDie Erlangung der Anwartschaft ist durch § 95 AVAVG. weitgehend erleichtert. Zu einer Ausdehnung dieser Erleichterungen im Wege der Auslegung liegt daher kein Anlaß vor. Das gilt insbesondere von der Beurteilung solcher Beschäftigungsverhältnisse, bei denen ein offensichtliches Mißverhältnis zwischen Arbeitstätigkeit und Arbeitspausen besteht (Frauen van Deputanten, Waldarbeiter u. a.). Die Kran'kenversicherungspflicht ist zwar, sobald eine Beschäftigung über eine vorübergehende hinausgeht, in gewissen Fällen begründet, auch wenn die tätsächliche Arbeitstätigkeit durch tage- und selbst wochenweise Arbeitspausen unterbrochen wird. Ob aber im iSinne des § 95 AVAVG. eine fortgesetzte versicherungspflichtige B eschäftigung vorliegt, die voll zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen kann, erscheint (zweifelhaft. Es wird empfohlen, charakteristische Fälle dieser Art (Frauen von Deputanten, Forstarbeiter) an den Spruchsenat heranzubringen, V. 1. Das Arbeitsangebot, dessen Ablehnung die Rechtsf olge der Sperrfrist des § 90 haben würde, braucht nicht vom Arbeitsamt oder von einer mit der Entgegennahme der Meldungen beauftragten Stelle (Gemeindevorsteher) auszugehen; vielmehr genügt auch jedes andere Arbeitsangebot, das hinreichend deutlich erkennen läßt, daß es nicht abgelehnt werden darf, ohne daß einer der Gründe des § 90 vorliegt (vgl. Grunds. Entscheidung Nr. 3328). In die den Arbeitslosen auszuhändigenden Merkblätter hat das Arbeitsamt deshalb allgemein den Hinweis aufzunehmen, daß auch das Angebot eines Arbeitgebers, eines anderen Arbeitsamts oder eines Arbeitsnachweises außerhalb der Reichsanstalt dieselben Folgen nach sich zieht wie unberechtigte Ablehnung seines eigenen Arbeits- 252

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.