Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 12 (Juni 1929)
- Date
- 1929-06-01
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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RUNDSCHAU Maßnahmen gegen ungerechtfertigte Inajisptrachiiaiime der Arbeitslosenversicherung Der Abbau der Arbeitslosenunterstützung nimmt seinen Anfang mit folgender Verordnung des Präsidenten der iReichsanstalt. (III 470 v. 4. 5. 29.) Nachdem die Erfahrungen von 1% Jahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, insbesondere die des letzten Winters, gesammelt worden sind, halte ich es im Einvernehmen mit dem Vorstand für notwendig, im Interesse einer einheitlichen Durchführung der Arbeitslosenversicherung nachstehend auf einige Punkte hinzuweisen, die besonderer Beachtung durch die Arbeitsämter und die Landesarbeitsämter bedürfen. Dabei gehe ich davon aus, daß die Probleme, mit denen sich die Praxis bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung vor allem auseinandersetzen muß, in ihrer Bedeutung nicht zuletzt durch den Stand der öffentlichen Arbeitsvermittlung bestimmt werden. Gerade auch im Interesse der Arbeitslosenversicherung muß das Arbeitsamt seine Hauptkraft nicht auf diese, sondern auf den .planvollen Ausbau der Arbeitsvermittlung richten. Es muß, auch in Zeiten starker Belastung mit Aufgaben der Versicherung, seine Vermittlungstätigkeit so frei und beweglich gestalten, daß die vorhandenen offenen Stellen des Bezirks möglichst vollständig erfaßt, die Arbeitslosen individuell beraten und in aufnahmsfähige Gebiete, auch in orts- oder berufsfremde Arbeit, gelenkt werden können. Soweit die nachstehenden Ausführungen zu Vorschriften des Gesetzes Stellung nehmen müssen, deren Auslegung durch die Rechtsprechung in Frage kommt, ergehen sie selbstverständlich unbeschadet des Rechtszuges. I. 1. Personen, die nach der R e i c h sv e r s i c h e r u n g s o r d n u n g, insbesondere nach § 168 in Verbindung mit der Bundesratsbeikanntmachuing vom 17. November 1913 (Reichsgesetzblatt S. 756) von der KrankenversicherungSipflicht befreit sind, sind 'bekanntlich auch von der Arbeitslosenversicherungsptflicht befreit. Es hat aber den Anschein, als ob solche vorübergehenden Dienstleistungen von den Beteiligten nicht selten als versicherungspflichtige Beschäftigung bei den Krankenkassen angemeldet werden. Vorsätzlich unrichtige Meldungen liegen in der Regel nicht vor, auch werden von den Krankenkassen unbeanstandet Beiträge entgegengenommen. Das hat im Hinblick auf § 115 AVAVG. die Wirkung, daß derartige an sich versicherungsfreie Zeiten als versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zur Begründung einer Anwartschaft verwendet werden können. Ich bitte, auf die Kranlkenkassen des Bezirks dahin einzuwirken, daß für die Arbeitslosenversicherung die Versicherungsfreiheit vorübergehender Dienstleistungen möglichst streng beachtet wird. Bei der Vermittlung von Arbeiten, die nur nebenher und gegen ein geringfügiges Entgelt ausgeführt werden, werden sich für die Arbeitsämter Möglichkeiten ergeben, den Krankenkassen mitzuteilen, daß es sich nach Auffassung des Arbeitsamts um eine versicherungsfreie Beschäftigung handele. 2. Erhöhte Aufmerksamkeit wird der Prüfung zuzuwenden sein, ob Scheinarbeits Verhältnisse vorliegen. Solche können niemals eine Anwartschaftszeit erfüllen; eine etwa irrtümlich bewilligte Unterstützung ist sofort zu entziehen und der gezahlte Betrag ist zurückzufordern, wenn nachträglich eine Scheinbeschäftigung festgestellt wird. Verdacht, daß es sich nur um Scheinarbeit handelt, kann insbesondere bestehen, wenn Arbeitsverhältnisse zwischen Verwandten eingegangen werden oder wenn bisher selbständige Kleinunternehmer als Arbeitnehmer bei anderen Kleinunternehmern beobachtet werden. Auch viele Fälle, in denen das Be&chäftigungs Verhältnis nur gerade 26 Wochen erreicht, werden unter dem Gesichtspunkt der Scheinarbeit nachzuprüfen sein. Ergibt die Prüfung, daß zwar ein echtes Arbeitsverhältnis besteht, aber offenbar hauptsächlich deswegen begründet worden ist, damit der Beschäftigte dadurch den Anspruch auf x\rbeits- 251