Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 12 (Juni 1929)
- Date
- 1929-06-01
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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gericht, in welchem sich die Parteien selbst vertreten können, steht es im Ermessen des Amtsrichters, ob er die Beiordnung eines Anwaltes für erforderlich hält. Es empfiehlt sich daher, den Antrag bezüglich Beiordnung eines Rechtsanwaltes in diesem Falle besonders zu begründen, insbesondere bei hohem Alter, Gebrechlichkeit oder bei rechtlichen Schwierigkeiten mit der Unbeholfenheit der Partei. Falls die Partei nicht im Bezirke des Amtsgerichts wohnt, kann ihr auch ein Justizbeamter, der nicht Richter ist, oder ein Referendar zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung beigeordnet werden. Für Prozesse vor dem Arbeitsgericht ist im allgemeinen die Nachsuchung des Armenrechts nicht notwendig, da Vorschüsse nicht erhoben werden. Rechtsanwälte sind hier nicht zugelassen. Nur die arme Partei, die auswärts wohnt und keine Möglichkeit der Vertretung hat, beantragt Beiordnung eines Vertreters im Armenrecht, wozu ein Arbeitsrichter oder ein Beamter der Geschäftsstelle bestellt werden kann. In der Zwangsvollstreckung ist die Nachsuchung des Armenrechts nur dann notwendig, wenn Auslagenvorschüsse (nicht Gebührenvorschüsse) in Frage kommen. Für die Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht, bei dem Vertretungszwang besteht, und für die Verhandlung vor dem Reichsarbeitsgericht, bei dem Anwaltszwang besteht, ist dagegen die Nachsuchung des Armenrechts mit dem Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für arme Parteien immer geboten. Für Streitigkeiten vor den Versicherungsbehörden (Versicherungsamt, Öberversicherungsamt, Reichsversicherungsamt) und den Versorgungsgerichten (Versorgungsgericht, Reichsversorgungsgericht) gibt es kein Armenrecht, da auch hier Vorschüsse nicht erhoben werden, die Feststellung des Sachverhalts von Amts wegen erfolgt und sich die Parteien selbst vertreten oder durch dritte Personen vertreten lassen können. In allen Zweifelsfällen wende man sich an eine der öffentlichen Rechtsauskunftsstellen. (Erstdruck im »Berliner Wohlfahrtsblatt«, 5. Jahrg., Nr. 2.) 250