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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-06-01 · 12 (Juni 1929) · page 17

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
12 (Juni 1929)
Date
1929-06-01
Page
– (sequence 17)
Language
German
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weilige Verfügung zu erwirken, daß er verurteilt wird, einen Kostenvorschuß für den Prozeß zu zahlen. Für die Klage des unehelichen Kindes wegen Unterhalt gegen seinen Erzeuger bedarf es keines Armutszeugnisses. Das Armutszeugnis für eine Klage des ehelichen Kindes gegen seinen Vater wegen Unterhalts wird vom Vormundschaftsgericht ausgestellt. Mit dem Armutszeugnis hat der Antragsteller bei dem in Frage kommenden Gericht oder falls es sich um die Beiordnung eines Notars handelt, beim Landgerichtspräsidenten die Bewilligung des Armenrechts zu beantragen. In dem Gesuch ist der gesamte Streitstoff zu erörtern, auch müssen die Beweismittel angegeben werden. Besitzt der Antragsteller auf die Sache bezügliche Urkunden, so werden diese zweckdienlich schon dem Armenrechtsgesuch mit Rücksicht auf den Güteantrag in Urschrift oder Abschrift beigefügt. Armenrechtsgesuche können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes zu Protokoll erklärt werden. Es empfiehlt sich jedoch, in allen Fällen, in denen der Streitfall rechtliche Schwierigkeiten bietet, sich zwecks Aufnahme des Gesuches an eine öffentliche Rechtsauskunftsstelle zu wenden. Erachtet das Gericht das Armenrechtsgesuch für begründet, so erteilt es durch Beschluß das Armenrecht. Dieser Beschluß ist unanfechtbar. Für jede Instanz muß das Armenrecht erneut beantragt werden. Der Beibringung eines neuen Armutszeugnisses bedarf es bei einer höheren Instanz nicht. Lehnt das Gericht die Erteilung des Armenrechts ab, so kann man hiergegen schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist bei demselben Gericht einzureichen. Zu bemerken ist, daß gegen ablehnende Beschlüsse der Oberlandesgerichte (Kammergericht) eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist. Es empfiehlt sich jedoch, neue Vorstellungen zu erheben, falls die Ablehnung unbegründet erscheint. Lehnt der Landgerichtspräsident die Beiordnung eines Notars im Armenrecht ab, so ist die Beschwerde an den Oberlandesgerichtspräsidenten zulässig. IV. DIE VORTEILE, DIE DAS ARMENRECHT BIETET. Abgesehen davon, daß die arme Partei einstweilig von der Zahlung von Gebühren und Auslagevorschüssen befreit ist, hat sie folgende Vorteile: a) Zur Ausführung von Zustellungen und Zwangsvollstreckungen wird ihr unentgeltlich ein Gerichtsvollzieher beigeordnet. b) Für Prozesse, für welche Anwaltszwang besteht, wird der Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet, den sich die Partei jedoch nicht selbst auswählen kann, welcher seine Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse erhält. In Prozessen vor dem Amts- 249

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