Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 12 (Juni 1929)
- Date
- 1929-06-01
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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Hieraus folgt, daß nur natürliche Personen, nicht etwa auch Vereine oder Gesellschaften, das Armenrecht erhalten können. Das Gericht hat fernerhin nur nachzuprüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos ist. Armenrecht kann nicht gewährt werden für die Befragung eines Rechtsanwaltes außerhalb des Prozesses. Wer als Minderbemittelter eine Rechtsberatung wünscht, kann sich jedoch an eine öffentliche und unentgeltliche Rechtsauskunftsstelle wenden. Die Bewilligung des Armenrechts ist möglich für das Zivil- und Strafprozeßverfahren. Es kommt in Frage für a) Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit (z. B. alle Forderungsklagen, Familienrechtssachen, Erbrechtsprozesse), b) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hierunter versteht man alle Angelegenheiten, wrelche ohne Prozeß vom Gericht oder Notar geregelt werden können (z. B. Nachlaßsachen und familienrechtliche Verträge). c) Angelegenheiten der Strafrechtspflege. Bei Privatklagen wegen Beleidigung usw. wird meist nur dem Kläger das Armenrecht bewilligt, da nur von ihm ein Kostenvorschuß verlangt wird. Falls der Beklagte Widerklage erhebt oder von ihm ein Vorschuß für Zeugenladungen verlangt wird, kann auch ihm das Armenrecht bewilligt werden. In anderen Strafsachen, in denen Vorschüsse nicht erhoben werden, wird nur bei gesetzlich notwendiger Verteidigung z. B. in Schwurgerichtssachen ein Verteidiger unentgeltlich beigeordnet. III. DIE WEGE ZUR ERLANGUNG DES ARMENRECHTS. Man beschafft sich zunächst ein behördliches Armutszeugnis. In Berlin werden die Anträge hierfür von dem für die Wohnung des Antragstellers zuständigen Wohlfahrtskommissionsvorsteher aufgenommen. Die Wohnungen derselben sind im amtlichen Straßenverzeichnis (Verlag Hey mann) vermerkt oder bei dem zuständigen Polizeirevier zu erfragen. Das Armutszeugnis selbst wird vom Wohlfahrtsamt nach Prüfung der Verhältnisse ausgestellt. In anderen Städten werden die Armutszeugnisse meist von den Polizeiverwaltungsbehörden ausgestellt. Wenn eine Ehefrau gegen ihren Ehemann eine Klage auf Unterhalt oder auf Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft oder auf Scheidung einreichen will, so muß sie außer dem Armutszeugnis für sich, auch ein Armutszeugnis für den Ehemann beibringen, da sonst das Armenrecht nicht bewilligt werden kann. Dies beruht darauf, daß der Ehemann nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist, auch die Kosten eines Prozesses, den die Ehefrau gegen ihn selbst anstrengt, zu tragen. Sollten auf seiten des Ehemannes die Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts nicht vorliegen, so ist eine dahingehende einst- 248