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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-06-01 · 12 (Juni 1929) · page 15

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
12 (Juni 1929)
Date
1929-06-01
Page
– (sequence 15)
Language
German
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ohne daß man im einzelnen kleinlich zu sein braucht. Wessen Geschäft aber schon einen großen Umfang hat, sei es infolge eigenen Kapitals, sei es deswegen, weil er einen größeren Kredit genießt, für den wird die Hilfe wohl kaum in Frage kommen; für ihn macht auch ein jährlicher Zuschuß von Mk. 180.— kaum etwas aus. Für die Unterstützungsfälle in den größeren, vor allem den städtischen Gemeinden wird die Verbindung mit der Gemeindeverwaltung selbst herzustellen sein; diese Gemeinden werden vielleicht ihrerseits entsprechende Beträge in Zukunft in ihre Voranschläge einstellen müssen, um nach den gleichen Grundsätzen zu verfahren; es wird auch hier mit verhältnismäßig kleinen Beträgen voraussichtlich eine große Wirkung erreicht werden können. Wenn es gelingt, die hier vorgesehene Aktion zu verwirklichen, so scheint mir das vor allem auch von großer moralischer Bedeutung zu sein; denn sie ist für den Mittelstand und für ein ganzes Land vorgesehen; sie ist auch vor allem zugedacht dem Viehhändler, einem Stand, der sich auf das schwerste abmüht, der eine wirtschaftliche Notwendigkeit ist, gegen den auch nichts eingewendet werden kann, und der doch fast überall nur Bekämpfung und Behinderung und feindselige Ablehnung erfährt. Wenn wir diese Mittelstandshilfe organisieren können, so bringen wir damit auch zum Ausdruck, daß wir diese feindselige Stellung nicht als berechtigt anerkennen wollen. ARMENRECHT VON WILHELM RECKHARD, BERLIN I. BEGRIFF UND UMFANG DES ARMENRECHTS. Unter Armenrecht versteht man die Befreiung von den Kosten eines Prozesses oder einer sonstigen Rechtsangelegenheit. Diese Befreiung ist jedoch nur vorläufig. Wenn die arme Partei in bessere Verhältnisse gelangt, so hat sie dann die Gerichtskosten zu zahlen. Ferner schützt das Armenrecht nicht vor den Nachteilen eines verlorenen Prozesses, da die arme Partei verpflichtet ist, dem Gegner, wenn er den Prozeß gewonnen hat, z. B. die Kosten seines Rechtsanwaltes, zu ersetzen. Hervorzuheben ist, daß das Armenrecht mit Armenunterstützung nichts zu tun hat, wie auch über seine Bewilligung nicht die Armenverwaltung (Wohlfahrtsamt) sondern das Gericht entscheidet. II. KREIS DER ANSPRUCHSBERECHTIGTEN UND UMFANG DER ANGELEGEN¬ HEITEN, FÜR DIE DAS ARMENRECHT BEWILLIGT WERDEN KANN. Wer die Kosten der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs oder einer notwendigen Rechtsverteidigung nicht aufbringen kann, darf deshalb nicht seines guten Rechtes verlustig gehen. Deshalb wird demjenigen das Armenrecht bewilligt, der außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts die Gerichtskosten zu bestreiten. 247

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