Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Journal
- Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
- Volume
- 2 (1928-1929)
- Issue
- 12 (Juni 1929)
- Date
- 1929-06-01
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Hilfe soll es dem Unterstützten ermöglichen, besser als bisher seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich wieder in die Höhe zu arbeiten. Dadurch, daß diese Hilfe nur dem gewährt wird, der im wirtschaftlichen Leben Kredit, d. h. Vertrauen genießt, ist dafür gesorgt, daß wir nicht die Kreditwürdigkeit zu prüfen haben, daß wir auch nicht die Haftbarkeit für das Kapital selbst übernehmen müssen, so daß von Anfang an das Risiko auf die vorgesehene Summe -beschränkt wird. Damit ist aber auch ferner erreicht, daß in den meisten Fällen die Hilfe nicht für unwirtschaftliche Zwecke gewährt zu werden braucht, sondern daß sie wirklich einem Mittelstand zugute kommt, der zwar durch die allgemeinen Verhältnisse in seiner Lage zurückgekommen ist und hart ringen muß, der aber andererseits doch noch in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen und vorwärts zu kommen. Diesem Wesen der Kredithilfe kann auch dadurch Rechnung getragen werden, daß die Kredithilfe nicht als Almosen gegeben wird, sondern als ein unverzinsli ches Darlehen, das der Empfänger jederzeit zurückbezahlen kann, und das ihm erst nach einer Reihe von Jahren, frühestens nach 3 Jahren gekündigt werden darf. Auf diese Weise wird man erreichen, daß Leute, die sich mit Recht scheuen, Armenunterstützung anzunehmen, sich nicht zu schämen brauchen, wenn sie von der Kredithilfe Gebrauch machen. Grundsätzlich wird man also daran denken, daß die Kredithilfe von dem Empfänger zurückzubezahlen ist, wenn das Ziel derselben, nämlich die Verbesserung seiner Lage, einigermaßen erreicht sein wird. Ich zweifle auch nicht daran, daß ein großer Teil des aufgewandten Kapitals wieder zurückfließen wird, auch wenn Zwangsmittel nicht angewendet werden. Den Willen zur Zurückzahlung wird man vielleicht auch dadurch stärken, daß man von Anfang an bestimmt, daß die zurückbezahlten Gelder wieder entweder für die gleichen Zwecke Verwendung finden, oder daß sie den Grundstock für die Erfüllung anderer sozialer Aufgaben bilden sollen. Die Organis ation selbst wird natürlich eine einfache sein müssen und auch sein können. Die Verteilung und Verrechnung wird eine private Organisation in die Hand nehmen müssen, der die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen sind. Die Kredithilfe wird auf die Dauer von 3 Jahren zuzusichern sein, ohne Rechtsanspruch und vorbehaltlich der Unterbrechung, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Die Auszahlung wird erfolgen gegen den einfachen Nachweis, daß der Empfänger einen Kredit bei einer Bank oder einem sonstigen Geldgeber genießt, und zwar möglichst halbjährlich, wie die Banken ihre Zinsen berechnen. Die Organisation muß natürlich ihre Vertrauensleute auf dem Land haben; dabei muß die größte Diskretion gewahrt werden, und es wird in erster Linie notwendig sein, bei den Vertrauensmännern die notwendige Auswahl zu treffen. Die Hilfe soll möglichst erhalten, wer offensichtlich infolge ungenügenden Betriebskapitals sein Geschäft nicht in dem erforderlichen Umfang betreiben kann, 246