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Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge · 1929-06-01 · 12 (Juni 1929) · page 11

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Journal
Jüdische Arbeits- und Wanderfürsorge
Volume
2 (1928-1929)
Issue
12 (Juni 1929)
Date
1929-06-01
Page
– (sequence 11)
Language
German
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zu gewähren; bei diesen erhält zwar der Darlehensnehmer ein Kapital; er muß aber regelmäßig nach einer kurzen Frist mit Rückzahlungen beginnen und innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit das Darlehen zurückbezahlt haben. Mit solchen Darlehen ist aber dem Viehhändler nicht gedient. Der Kredit, den er nötig hat, muß ein fortlaufender, möglichst langfristiger sein; wenn er gezwungen wäre, innerhalb kurzer Zeit das Kapital wieder zurückzuzahlen, so müßte er doch das Geld aus seinem Geschäft wieder herausziehen, und der Zweck, der mit dem Darlehen erreicht werden soll, würde dadurch hinfällig werden. Aus allen diesen Gründen ergibt sich hiernach, daß es nicht möglich ist, dem Viehhandel große Kapitalien zuzuführen. c) Die erforderliche Hilfe ist hiernach nur auf einem anderen Weg denkbar, und sie erscheint mir möglich auf dem Weg der Zinsverbilligung. Die meisten Viehhändler haben doch ihren Betrieb wieder aufgenommen und führen ihn in beschränktem Umfange im Rahmen ihrer Mittel durch; allerdings sind auch zahlreiche selbständige Viehhändler als solche verschwunden und zu Maklern herabgesunken, weil ihnen die Betriebsmittel überhaupt fehlen. Der Händler betreibt sein Geschäft mit den Geldern, die er, wie oben bemerkt, von den Banken geliehen erhält. Die Banken sind auch heute wieder entgegenkommender; sie sind vielfach bereit, allerdings fast ausnahmslos gegen Sicherstellung, auch höhere Kredite zu gewähren; sie kennen ja den Einzelnen und wissen, daß der Einzelne regelmäßig fleißig und tätig ist. Allein der Händler kann oft auch von einem höheren Kredit keinen Gebrauch machen wegen der hohen Spesen. Hier muß man, wie ich glaube, deshalb einsetzen, und zwar in der Weise, daß dem Händler Zuschüsse zu den von ihm zu bezahlenden Zinsen gewährt werden. Diese Form hat zunächst den Vorteil, daß sie dem Gewerbetätigen oder dem Mittelstand zu Gute kommt, d. h. wirtschaftlichen Existenzen, die in der Lage sind, sich zur Not durchzubringen, bei denen also eine gesunde wirtschaftliche Grundlage vorhanden ist. Die Banken kennen den einzelnen Kreditnehmer; es braucht deshalb von uns nicht geprüft zu werden, ob der Einzelne zahlungsfähig ist, und ob er den Kredit, den er in Anspruch nimmt, auch verdient und zu wirtschaftlichen Zwecken, d. h. zum Aufbau verwendet. Das alles bleibt wie bisher die Aufgabe der kreditgebenden Bank. Die Zinshilfe soll also nur dem gewährt werden, dem ein Kreditgeber Vertrauen entgegenbringt und Kredit gewährt. Das Institut, das die Zinshilfe gewährt, braucht deshalb die persönlichen Verhältnisse des Empfängers gar nicht zu prüfen; es übernimmt auch in keiner Weise irgendwelche Garantie für das Kapital. Nur ein Zinszuschuß soll gewährt werden. Das hat zur Folge, daß mit verhältnismäßig geringen Mitteln eine hohe Wirkung erzielt werden kann. Wenn der Einzelne ein Kapital von z. B. Mk. 3000.— benötigt, so muß eine Kapitalhilfe die Mk. 3000.— 243

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